Hallo zusammen. Muss man bei einer Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, dessen Rechtskraft nachweisen, wenn der Schuldner Einspruch eingelegt hat und später dann im streitigen Verfahren die Einsprüche zurückgewiesen wurden und dann auch noch Berufung eingereicht wurde und der Einspruch erneut abgewiesen wurde, da der Schuldner die Berufung zurückgenommen hat?
Kann man ohne Rechtskraft attest oder die Beifügung des LG und OLG Urteils/Beschluss die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid beantragen?
Viele Grüße
Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides bei ZV nachzuweisen?
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Anton79 -
22. November 2007 um 13:28
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Ja, kannst Du.
Der Schuldner müsste sich "wehren" (kann er ja aber nicht). -
Vollstreckungsbescheide stehen einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) und sind daher gemäß § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
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I.Ü.: Wie soll der arme Vollstreckungs-Rechtspfleger Kenntnis vom Einspruchsverfahren etc. haben ?
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I.Ü.: Wie soll der arme Vollstreckungs-Rechtspfleger Kenntnis vom Einspruchsverfahren etc. haben ?
Mit der auf jedem Dienstschreibtisch vorhandenen Glaskugel natürlich.
Hast wohl noch nie auf der RASt. Dienst gehabt, hm?Wenn die Voraussetzungen vorliegen (Titel, Klausel, Zustellung) und der Titel zumindest vorläufig vollstreckbar ist, stehen dem Gläubiger viele Wege offen.
Es kann nur hinterher bitter werden, wenn in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird... -
....aber nur für den Gläubiger.:D
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Habe ich etwas anderes behauptet?
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Vollstreckungsbescheide stehen einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO) und sind daher gemäß § 708 Nr. 2 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Damit kann der Gläubiger fröhlich vollstrecken und sofern der Rpfl. nicht Ancalimòn's Glaskugel hat, weiß er von einem Einspruchsverfahren natürlich nichts. Solange kein Einstellungsantrag kommt, passiert auch nix.
Mit Einspruch müsste der Schuldner schon den Antrag stellen, macht er es nicht, hat er Pech gehabt, dann wird vollstreckt. -
Natürlich nicht, herzallerliebstes Ancalimòn.;)
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Herzallerliebst? Ich?
HAH! Wenn Du wüsstest ...Ich habe einen ähnlichen Sachverhalt noch gut im Kopf. Da hat sich der Schuldner beschwert, dass die Rechtskraft des Titels bei Erlass des PfÜB noch gar nicht vorgelegen habe. Die Berufung sei aber abgeschmettert worden.
Aber ein Dienstaufsichtsverfahren wollte er schon einleiten gegen mich und den GV, weil ja eine Lohnpfändung beantragt wurde. Der Drittschuldner war wohl umbenannt worden und der PfÜB ging ins Leere ... und sein guter Ruf als Beamter sei ja nun hin. Schließlich wüsste die Personalabteilung ja jetzt Bescheid ...Ich glaube, ich konnte mir das Grinsen nicht verkneifen, als ich in meiner Stellungnahme schrieb "Voraussetzungen lagen vor. Herrn Direktor."
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Ich hänge mich hier mal dran:
Für die Zwangsvollstreckung wird mir vorgelegt ein VB und ein Urteil des Berufungsgerichts, dass die Berufung gegen das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts zurückgewiesen wird.
Das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts (vermutlich Verwerfung des Einspruchs) liegt mir nicht vor. Kann ich die Vollstreckungsmaßnahme auf Grund des VB erlassen oder brauche ich noch das fehlende Urteil? -
Sofern auf S. 2 der dir vorliegende VB als Titel bezeichnet ist und die entsprechenden Beträge auf S. 3 darauf fußen,
würde ich hier nicht mehr sehen wollen.
Warum der Gl. weiteres Urteil eingereicht hat, erschließt sich mir grad nicht. -
Hallo!
Habe einen Antrag auf Pfüb. Titel ist ein Vollstreckungsbescheid. Mit diesem verbunden ist ein Beschluss: "Der Beklagte wird des Einspruchs gegen den VB für verlustig erklärt."
Brauche ich jetzt für diesen Beschluss auch eine Vollstreckungsklausel und einen Zustellungsnachweis? -
Meiner Meinung nach nicht, denn dieser Beschluss hat ja keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Eigentlich müsste dieser Beschluss -gemäß der vorangehenden Diskussion, der ich mich anschließe- noch nicht mal beigefügt sein.
Ist eigentlich nur eine nett gemeinte, aber unnütze Info. -
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