Verjährung der Zinsen während Wohlverhaltensphase

  • Ich wärme noch mal auf:

    Ist § 204 Abs. 2 BGB tatsächlich so zu verstehen, dass auf die Aufhebung des Insolvenzverfahrens abzustellen ist und nicht möglicherweise auf das Ende auch der Wohlverhaltensphase?

    Ich will einfach immer noch nicht glauben, dass man der Zinsverjährung nicht mit einer gesetzlichen Vorschrift entgegentreten kann, sondern möglicherweise nur mit einem (am Ende, falls die RSB doch erteilt wird) sinnlosen Feststellungsverfahren.

  • Ich muss noch mal kurz....

    Für Zinsen, die im Jahre 2013 auflaufen, beginnt die Verjährungsfrist am 01.01.2014. Für Zinsen aus 2014 begänne sie am 01.01.2015.

    Für 2013 wird die Verjährung gehemmt bei Anmeldung zur Insolvenztabelle - sagen wir mal am 01.07.2014. Die Zinsen bis Eröffnung auch aus 2014 werden selbstverständlich mit angemeldet. Wir nehmen jetzt einfach mal an, das Verfahren wird am 15.06.2014 eröffnet.

    Jetzt hab ich mit meinem Tabellenauszug einen komplett neuen Titel für die Zinsen. Die Zinsen für 2013 sind jetzt fest tituliert und die zum Teil für 2014 auch.

    Die weiteren Zinsen auf die Hauptforderung beginnen ja eigentlich direkt nach Eröffnung weiter zu laufen, kommen aber auch in den Tabellenauszug nicht mit rein. Wann beginnt die neue Verjährungsfrist für die neuen Zinsen?


    Mal angenommen, das Insolvenzverfahren wird am 30.04.2015 aufgehoben

    Dann sin von Eröffnung (15.06.2014) bis Aufhebung (30.04.2015) weitere Zinsen aufgelaufen. Wann beginnt die Verjährungsfrist? Die Hemmung gilt ja nur für die angemeldeten Zinsen - was am Ende unwichtig wird, weil die Zinsen dann durch Tabellenauszug tituliert werden.

    Mich lässt dieses dämliche Thema nicht los, eine Kollegin jammerte mir gerade etwas vor, dass ja für ihre Forderung aus v. b. u. H. schon so viele Zinsen verjährt sind, das könne ja wohl gar nicht sein, weil sie doch gar nicht vollstrecken durfte. Nun versuchen wir irgendwie auszurechnen, für welche Zinsen der Schuldner die Verjährungseinrede wirksam erheben könnte und für welche nicht.


  • Mal angenommen, das Insolvenzverfahren wird am 30.04.2015 aufgehoben

    Dann sind von Eröffnung (15.06.2014) bis Aufhebung (30.04.2015) weitere Zinsen aufgelaufen. Wann beginnt die Verjährungsfrist?


    MüKo, § 174 Rn. 3, geht von der Anwendbarkeit analog § 206 BGB aus. Viel anders kann es auch nicht sein, weil die nachrangigen Ansprüche sonst drohen unterzugehen.

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  • Zinsberechnung beginnt 6 Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens; Verjährungsfristbeginn dann ab 01.01. des Folgejahres? :gruebel:

    Muss es nicht nach Rechtskraft des "Tabelleneintrags" oder "Tabellenauszuges" oder "Schlusszvereichnisses" oder "Des-was-auch-immer-maßgeblich-Seienden" gehen? Mir fehlt da irgendwie nur die Info, was das "Was-auch-immer-Maßgebende" ist und wann dann dafür Rechtskraft eintritt.

    Ist doch beim VB auch so, dass die Zinsberechnung mit Rechtskraft des VB - also zwei Wochen nach Zustellung - beginnt und Beginn der Verjährungsfrist für die ab Rechtskraft laufenden Zinsen der 01.01. des folgenden Jahres.

    Beim Urteil ab Rechtskraft des Urteils - also 1 Monat nach Zustellung beginnt die Berechnung der Zinsen, Verjährungsfristbeginn ab 01.01. des folgenden Jahres.

    Verstehst du was ich meine? :(

  • Muss es nicht nach Rechtskraft des "Tabelleneintrags" oder "Tabellenauszuges" oder "Schlusszvereichnisses" oder "Des-was-auch-immer-maßgeblich-Seienden" gehen? Mir fehlt da irgendwie nur die Info, was das "Was-auch-immer-Maßgebende" ist und wann dann dafür Rechtskraft eintritt.

    Da ja die Zinsen nach IE in keiner o.g. Rubrik unterzubringen sind, wie wäre es denn mit dem Aufhebungs-/Einstellungsbeschluss?

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  • Muss es nicht nach Rechtskraft des "Tabelleneintrags" oder "Tabellenauszuges" oder "Schlusszvereichnisses" oder "Des-was-auch-immer-maßgeblich-Seienden" gehen? Mir fehlt da irgendwie nur die Info, was das "Was-auch-immer-Maßgebende" ist und wann dann dafür Rechtskraft eintritt.

    Da ja die Zinsen nach IE in keiner o.g. Rubrik unterzubringen sind, wie wäre es denn mit dem Aufhebungs-/Einstellungsbeschluss?

    Ich hätte damit kein Problem. :) Rechtskraft 2 Tage nach Veröffentlichung, oder? Das hieße dann aber, dass die Zinsen ab Eröffnung bis Rechtskraft der 30jährigen Verjährungsfrist unterlägen und erst ab dann die kurze dreijährige Frist dran wäre. Das klingt nicht wirklich schlecht.

    Ich hab mir echt schon ´nen Wolf nach was Griffigem gesucht. Als ob ich in dieser Bundesrepublik die Erste wäre, die jemals diese Frage gestellt hätte.... nix zu finden im Oline-Zugang zu insolvenzrecht.de. Oder ich suche immer falsch. :gruebel:

  • Aber du hast wahrscheinlich recht, ich hab da irgendwo einen Denkfehler drin. :gruebel:

    Tituliert sind ja nur die Zinsen bis Eröffnung - und zwar feststehend als ein ausgerechneter Betrag. (Aber im VB sind auch nur bis zum XX.XX.XX ausgerechnete Zinsen drin, zu berücksichtigen sind aber auch die bis Rechtskraft laufenden Zinsen).

    Die Zinsberechnung beginnt dann selbstverständlich ab Eröffnung neu, die Verjährungsfrist begänne am 01.01. des folgenden Jahres.

    Was aber, wenn das Insolvenzverfahren - wie das ja gar nicht so ungewöhnlich ist - länger dauert? Vom 01.07.2014 bis 30.04.2016 zum Beispiel? Oder gar länger als drei Jahre?

    Bei "länger als drei Jahre" gut für den Gläubiger, muss er sich keine Sorgen machen um die Verjährung in der sich anschließenden WVP machen, weil die ja dann u. U. kürzer wäre als die Verjährungsfrist?


    Hab wohl schon zu viel hin und her gewendet - muss mal das Thema wieder "weglegen". :cool:

  • Was aber, wenn das Insolvenzverfahren - wie das ja gar nicht so ungewöhnlich ist - länger dauert? Vom 01.07.2014 bis 30.04.2016 zum Beispiel? Oder gar länger als drei Jahre?

    Bei "länger als drei Jahre" gut für den Gläubiger, muss er sich keine Sorgen machen um die Verjährung in der sich anschließenden WVP machen, weil die ja dann u. U. kürzer wäre als die Verjährungsfrist?

    Dunkel ist der Rede Sinn...

    Den Einwand, dass die WVP kürzer sei als die Verjährungsfrist spielt doch keine Rolle. Es soll ja auch Verfahren geben, die länger als sechs Jahre dauern und bei denen der Schuldner die RSB erhält, ohne je die WVP auch nir gestreift zu haben.

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  • Immerhin sind sich die BGB-Kommentatoren darin einig, dass "die nach Rechtskraft fälligen wiederkehrenden Leistungen" der dreijährigen Frist unterliegen.

    Aha, und was wäre dann mit den direkt nach Eröffnung bis zur Rechtskraft des "Was-auch-Immers" - Tabellenblatt/Schlussverzeichnis/Aufhebungsbeschluss - entstehenden Zinsen? Die sind dann "nicht da"? Oder verjähren eben erst nach 30 Jahren?

    Ja eben:

    Dunkel ist der Rede Sinn. Finde ich ja auch. Mal angenommen, das Inso-Verfahren läuft tatsächlich länger als 6 Jahre. Wenn wir auf rechtskräftige Aufhebung abstellen wollen, haben wir für Zinsen ab EÖ bis zur Aufhebung - also für mehr als 6 Jahre - die 30jährige Verjährungsfrist? Oder keine? Die laufen halt? Und ab da die dreijährige?

    Klar stehen im Tabellenauszug nur die bis EÖ. Und dann? Das genau ist die Frage. Ich finde da irgendwie noch kein Licht im Dunkeln. Was ist dann für die ab Eröffnung bis Rechtskraft von "????" richtig in Bezug auf Verjährung?

  • Mein Brett ist jetzt erstmal weg für die "Rechtskraft der nach EÖ laufenden Zinsen". Die stehen im Tabellenauszug nicht drin und fertig. Da kommt´s auf die Rechtskraft für den Auszug nicht an. Alles was da drin steht, verjährt nach 30 Jahren, wenn nicht vollstreckt wird. Was nicht drinsteht... steht eben nicht drin. Hatte mich da jetzt irgendwie falsch verbissen. :)

    Bleibt das Problem, was mit den nach EÖ laufenden Zinsen tatsächlich passiert. Die laufen halt erstmal. Das mit der 30jährigen Frist ist hier natürlich kompletter Unsinn.

    Aber sie laufen eben. Und dürften vom Tag der EÖ an dann wohl unter die dreijährige Frist fallen. Auch die Hemmung hat ja wohl nichts mit diesen Zinsen zu tun. Sie laufen eben? Und verjähren halt? Ohne dass irgendwer etwas unternehmen könnte? Das Insolvenzverfahren hemmt nix, hemmende Anmeldung geht nicht (weil nachrangig in den allermeisten Fällen). Dann besteht das Problem der möglichen Verjährung also nicht nur in der WVP sondern schon im noch laufenden Insolvenzverfahren?

  • laß doch mal die Verjährung stecken, ob 3 oder 30 oder 300 Jahre ist doch erst einmal sekundär. Entscheidend ist doch mehr, ob und in wieweit die Verjährung der Zinsen, die nach IE entstehen, gehemmt sind.

    Laß doch auch einmal die Zinsen außen vor und siehe Dir die schönen anderen Dinge an, die im § 39 InsO sonst noch so stehen und geltend gemacht werden können (wenn das Insolvenzgericht dazu auffordert).

    In den seltenen Fällen, bei denen man wirklich auf § 39 InsO verteilen kann, gehen meist Jahre ins Land, idR auch mal mehr als drei. Dies hat der Gesetzgeber auch genau gesehen, vergl. § 201 RegInsO. Da nun ein Gesellschafterdarlehen gem. § 41 InsO mit IE als fällig gilt, wäre, würde man nur auf die Verjährung schauen, der Anspruch nach 3 Jahren + x Tagen einredebehaftet (genauso wie Zinsen nach IE, das ist aber eine andere lfd. Nummer). Dies ist aber nicht gewollt. Dann wäre nämlich eine evtl. Überlös an den Schuldner auszukehren, vergl. § 46 RegInsO.

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  • Entscheidend ist doch mehr, ob und in wieweit die Verjährung der Zinsen, die nach IE entstehen, gehemmt sind.

    Eben. Sind sie nicht. Keine Hemmung, weil keine Anmeldung zur Tabelle (Hemmung nur bei Anmeldung, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB.)

    Und wo keine Hemmung, da ganz normale Verjährung.

    PS:
    Und wenn man nur drauf abstelle möchte, was gewollt sein kann und was nicht.... naja, damit war der Gesetzgeber ja noch nie wirklich gut. Was soll der Gläubiger dem Schuldner denn entgegenhalten, wenn der sich auf Verjährung beruft? "Das war so nicht gewollt"?

    Einmal editiert, zuletzt von Jamie (3. November 2014 um 16:09)

  • Entscheidend ist doch mehr, ob und in wieweit die Verjährung der Zinsen, die nach IE entstehen, gehemmt sind.

    Eben. Sind sie nicht. Keine Hemmung, weil keine Anmeldung zur Tabelle (Hemmung nur bei Anmeldung, § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB.)

    Und wo keine Hemmung, da ganz normale Verjährung.

    wenn man lediglich auf § 204 BGB abstellt, hast Du recht......dies habe ich aber seit heute um 11:33 Uhr nicht getan, was Du aber entweder nicht zur Kenntnis nehmen wolltest oder konntest...

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