Insolvenzeröffnung + Rückschlagsperre

  • Beschlagnahme im ZV Verfahrem mit Eingang des Ersuchens um Eintragung des ZV - Vermerks wirksam geworden am 24.09.2007.

    Antrag auf insolvenzeröffnung durch Schuldner gestellt am 1.10.2007.

    Gläubiger betreibt wegen :

    a) dinglichem Anspruch aus Grundbuch
    b) persönlichem Anpsruch (Zinsen)

    Beschlagnahme fällt in Zeitraum der Rückschagsperre ( § 88 ivm 139 Inso)

    Muss ja jetzt aufheben bezüglich b) oder ???
    Kann mir jemand das Gerüst des Beschlusses schreiben? nennen ???

    Dankeschön im Voraus

  • 1. Schreiben an Gl.
    In pp teile ich mit, dass durch Beschluss des Amtsgerichts vom
    - IN /0 - über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ging am
    beim Insolvenzgericht ein. Die Beschlagnahme im Zwangsversteigerungsverfahren erfolgte am
    durch Zustellung des Anordnungs- Beitritts-Beschlusses vom
    an den Schuldner.
    Gemäß § 88 INSO ist die Beschlagnahme durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden.
    Ich beabsichtigte daher, das von Ihnen Ihrem Mandanten betriebene Zwangsversteigerungsverfahren nach Rechtskraft des Insolvenzeröffnungsbeschlusses aufzuheben.
    Sie können hierzu bis zum Stellung nehmen.


    Verfügung
    1. Beschluss
    In pp - volles Rubrum und betr. Grundbesitz wie Bl. d. A. -
    Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 2 ZVG aufgehoben.
    Der Beschluss wird erst mit Rechtskraft wirksam.
    Gründe:
    Durch Beschluss des Amtsgerichts vom
    - IN /0 - wurde über das Vermögen des Schuldners
    das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss ist rechtskräftig.
    - weiter einr. wie Bl. (s. o.) -

  • beantragt war damals

    Grundschuldkapital + zinsen bis 1996 zurück

    ich habe dann angeordnet

    a) Kapital + 2 Jahre rückstande als dinglich Anspruch
    b) den rest der Zinsen (da für diese die Beschlagnahme ja nur in Rangklasse 5 wirkt) als persönlich

    zu b) werde ich jetzt aufheben müssen

  • Aber nur weil die Zinsen in Rangklasse 5 stehen ist es doch nicht automatisch ein persönlicher Anspruch oder hau ich jetzt hier was durcheinander?

    Ich kann doch auch wegen dem dinglichen Anspruch in Rangklasse 4 und 5 anordnen... Alles was dinglich nicht in die Rkl. 4 kommt, ist doch (bei betreibenden Gläubigern) Rangklasse 5, wird doch aber damit nicht automatisch ein persönlicher Anspruch!!

    Also wenn die nur dinglich betreiben und wegen den älteren Zinsen in der 5 stehen, mußt du doch gar nix aufheben...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Moment mal. Ich glaube da hat Gerichtsdiener den Finger in die richtige Wunde gelegt ! Hab ich auch erst gar nicht drauf geachtet. :oops:

    Die Rückschlagsperre betrifft persönliche Gläubiger, nicht aber absonderungsberechtigte Gläubiger gem. § 49 InsO.
    Die GS gibt Absonderungsrecht. Die Tatsache, dass hier Zinsen aufgrund ihres Alters nicht mehr Rang 4 sind, macht sie aber nicht automatisch zum allein persönlichen Anspruch.
    Stöber, § 15 RZ 23.4: Gläubiger aus Rechte am Grundstück § 10 Abs. 1, Nr. 4, auch 6 und 8.
    Es besteht auch für ältere Zinsen die dingliche Haftung des Grundstücks.

    Die Frage ist m.E. hier: Hat der AO-Gläubiger wie üblich lediglich die Anordnung aus dinglichem Anspruch Kapital nebst Zinsen seit .... beantragt oder für die Zinsen, die nicht mehr Rang 4 sind, ausdrücklich persönlich ?
    Aufzuheben wäre lediglich, wenn und soweit er ausdrücklich aus persönlichem Anspruch vollstreckt.

    Ungewöhnlich finde ich insoweit auch die Trennung bereits im AO-Beschluss durch den Rpfl.

  • Ich denke, es ist überhaupt nichts zu veranlassen. Der Gl. betreibt nach der Sachverhaltsschilderung aus seinem dinglichen Recht (Kapital, laufende Zinsen, 2 Jahre rückständige Zinsen und noch ältere Zinsen). Egal wie alt die Zinsen sind, sie resultieren aus seinem dinglichen Recht, das ihm abgesonderte Befriedigung erlaubt.
    Da somit nicht aus einem pers. Anspruch (auch wenn die älteren "betreibenden Zinsen" zur Rangklasse 5 gehören) betrieben wird, greift hier auch keine Rückschlagsperre.

    Die Trennung bei der Anordnung hins. der Zinsen in Rangklasse 4 und 5 nehme ich übrigens auch vor (der Beschlagnahmezeitpunkt läßt sich absehen).

  • Ich denke, es ist überhaupt nichts zu veranlassen. Der Gl. betreibt nach der Sachverhaltsschilderung aus seinem dinglichen Recht (Kapital, laufende Zinsen, 2 Jahre rückständige Zinsen und noch ältere Zinsen). Egal wie alt die Zinsen sind, sie resultieren aus seinem dinglichen Recht, das ihm abgesonderte Befriedigung erlaubt.
    Da somit nicht aus einem pers. Anspruch (auch wenn die älteren "betreibenden Zinsen" zur Rangklasse 5 gehören) betrieben wird, greift hier auch keine Rückschlagsperre.


    Seh ich auch so!

    Zitat


    Die Trennung bei der Anordnung hins. der Zinsen in Rangklasse 4 und 5 nehme ich übrigens auch vor (der Beschlagnahmezeitpunkt läßt sich absehen).

    Auf die Idee bin ich bislang nicht gekommen. Machst du das auch so, wenn keine Rangklasse beantragt ist?
    Im vorliegenden Fall wäre ja, wenn aus RK 5 betrieben wird, aufzuheben, wegen der Rückschlagsperre.
    Wenn keine entsprechende Aussage im AO-Beschluss getroffen wurde, hab ich die rückständigen Zinsen bisher automatisch in RK 8 (also wegen älterer Ansprüche der dinglichen Ansprüche, die nicht mehr in RK 4 fallen) im Teilungsplan untergebracht.
    Dann dürfte ja nicht aufgehoben werden, weil nach wie vor dinglich betrieben wird und nicht persönlich.

  • Auf die Idee bin ich bislang nicht gekommen. Machst du das auch so, wenn keine Rangklasse beantragt ist?


    Ich hoffe, ich bin nicht missverstanden worden. Gemeint war z.B.: Wenn heute die AO aus dinglichem Recht nebst Zinsen seit dem 4.7.1985 (fällig jährlich nachträglich) beantragt wird, dann ordne ich an wegen Kapital des dingl. Rechts nebst Zinsen seit dem 1.1.04 im Range des § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZVG und hinsichtlich der Zinsen vor dem 1.1.o4 im Range des § 10 Abs. 1 Ziff 5 ZVG.
    Wenn aus den älteren Zinsen betrieben wird, rücken sie in Rangklasse 5 auf, sie sind dann niemals 8.


  • Ich hoffe, ich bin nicht missverstanden worden.


    Nein, nein, ich hab es genauso verstanden, wie du wohl gemeint hast.
    Abgesehen davon, dass ich noch nie so eine Unterscheidung im AO-Beschluss getroffen habe (was ich wohl in Zukunft nachholen werde), seh ich da ein Problem.
    Wenn man die älteren (also nicht mehr in RK 4 zu berücksichtigenden Zinsen) automatisch in RK 5 "packt" und dann - wie im Ausgangsfall beschrieben die Eröffnung der InsO kommt, müsste ja eigentlich eine Aufhebung - eben wegen dieser älteren Zinsen - erfolgen, weil RK 5 ja nunmal "nur" die persönlichen Ansprüche umfasst.
    Daran ändert doch auch die eigentlich dingliche Position des Gläubigers nichts, oder hab ich das was falsch verstanden?
    Der Gläubiger könnte dann die älteren Zinsen nur noch in RK 8 zugeteilt bekommen.
    Oder seh das falsch?
    Deswegen bin ich bislang automatisch davon ausgegangen, dass eine Zuteilung auf die älteren Zinsen nur in RK 8 erfolgen kann, wenn beantragt wurde: "wir betreiben aus dem dinglichen Anspruch".
    Falsch?

  • Rangklasse 8 sind die älteren Rückstände soweit aus ihnen nicht betrieben wird. Es wäre ja wohl auch unsinnig, einem wegen persönlicher Ansprüche betreibenden Gläubiger die Rk 5 zu gewähren und dinglichen Ansprüchen nur Rk 8.

  • Grundsätzlich: Wenn wirklich wegen persönlichem Anspruch betrieben wird: Aufhebung nach § 28 ZVG, die vorherige Anhörung (Beitrag #3) kann man sich meiner Ansicht nach sparen - was soll der Gläubiger machen bzw. inwiefern soll er Stellung nehmen?

    In vorliegendem Fall ist Stefan zuzustimmen, es ist und bleibt ein dinglicher Anspruch. Der Anordnungsbeschluss ist u.U. zu berichtigen, wobei ich immer ohne Nennung der Rangklasse anordne, sondern nur dazu schreibe ob dinglicher und/oder persönlicher Anspruch.
    Aufhebung ist nicht angezeigt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • Der Anordnungsbeschluss ist u.U. zu berichtigen, wobei ich immer ohne Nennung der Rangklasse anordne, sondern nur dazu schreibe ob dinglicher und/oder persönlicher Anspruch.
    Aufhebung ist nicht angezeigt.



    So mach und seh ich das auch.

    @ Else
    Wegen deiner Auffassung zur Zuteilung der Zinsen hast du das tatsächlich bisher falsch gesehen.
    Wenn der dingl. Gläubiger wegen älterer Zinsen betreibt, dann bekommt er sie in Rang 5, nicht in 8.
    Wahrscheinlich ist dir das nie so richtig aufgefallen bzw. hast du da noch nie Ärger bekommen, weil du noch keine entsprechend weitreichende Zuteilung hattest.

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