Insolvenzeröffnung + Rückschlagsperre

  • Wenn der Gläubiger wegen dinglicher Ansprüche auf Zinszahlungen betreibt, sind die älteren Rückstände, die nicht in Rangklasse 4 fallen, zwar in Rangklasse 5 zu berücksichtigen, bleiben aber unabhängig davon dingliche Ansprüche.



    Stimmt, Rangklasse 5 betrifft ja nicht ausschließlich persönliche Forderungen.

  • Was mache ich aber nun mit der Anordnung aus dem persönlichen Anspruch??????

    @ Jamie

    Die abgesonderte Befriedigung betrifft doch aber nur den dingl. Anspruch.



    Ich würde die Gläubigerin anhören, auf § 301 InsO hinweisen und für den Fall, dass es keinen Widerruf der RSB gab darauf hinweisen, dass wegen dieser Ansprüche der Anordnungsbeschluss aufzuheben wäre.

  • @ Piepsmaus

    Anhörung ist schon erfolgt. Dann werde ich denen mal schreiben, dass ich wegen des persönlichen Anspruchs auf Grund der Beschwerde den Anordnungsbeschluss aufheben müsste.



  • :daumenrau

  • Du hattest aber einen ordentlichen Titel oder?

    Weil ich gerade darüber nachdenke, dass das nicht unsere Sache ist. Wenn die Formalien erfüllt waren, konntest Du auch persönlich anordnen. Der Schuldner muss nach 767 vorgehen. Und wenn dann die entsprechende Entscheidung vorgelegt wird, kannst Du aufheben. Denn es betrifft ja die persönliche Forderung an sich. Die besteht nicht mehr.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • @ Annett

    Die Titel waren i.O. Den § 767 hat eine Kollegin, mit der ich vorhin nochmal gesprochen habe, auch ins Feld geführt. :gruebel:

  • Den § 767 hat eine Kollegin, mit der ich vorhin nochmal gesprochen habe, auch ins Feld geführt. :gruebel:


    Den würde ich auch ins Feld führen oder ist etwa aus dem Grundbuch ersichtlich, dass Restschuldbefreiung erteilt wurde und es sich um eine Insolvenzforderung handelt?
    Es liegen weder Verfügungsbeschränkungen noch (hoffentlich) vollstreckungsrechtliche Mängel vor, also kommt § 28 ZVG nicht in Betracht.

  • Ich denke, der Schuldner ist am Zug. Um von amts wegen zu handeln, ist kein Raum.

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  • Das ist ja was, da bin ich der gleichen Meinung wie der BGH.

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  • Hallo ihr Lieben,

    ich habe auch einen Fall, wo die Rückschlagsperre (vermutlich) relevant wird. Ich habe mir eure bisherigen Beiträge hier durchgelesen und möchte nur kurz zusammenfassen, wie ich jetzt gedenke weiter vorzugehen. Vielleicht könnt ihr mir ja dann eine kurze Rückmeldung geben, ob ich das richtig verstanden habe? :)

    Also. Der Anordnungsbeschluss datiert vom 08.08.2014 (die Beschlagnahme auch) und hat folgenden Wortlaut:
    "Auf Grund des Vollstreckungsbescheids xy steht dem Gläubiger gegen den Schuldner ein dinglicher und persönlicher Anspruch aus dem im vorgenannten Grundbuch in Abteilung III Nr. 4 eingetragenen Recht zu und zwar Rangklasse 4 und 5 des § 10 ZVG (dinglich und persönlich) [...]. Auf Antrag des Gläubigers wird die Zwangsversteigerung des vorbezeichneten Versteigerungsobjektes angeordnet."
    Aus der Grundakte, die ich mir gezogen habe, nachdem ich die Eintragungsnachricht des Inso-Vermerks bekommen habe, ergibt sich, dass bereits am 18.08.2014 ein Sachverständiger im Inso-Verfahren bestellt wurde. Das Antragsdatum der Inso kenne ich noch nicht (die Anfrage an das Inso-Gericht läuft), es dürfte aber ziemlich sicher ein Fall der Rückschlagsperre sein, wenn ich mir die bekannten Daten so anschaue.
    Das dingliche Betreiben dürfte ja nicht gefährdet sein, das persönliche schon. Ich würde dann, sobald ich die Zeiten sicher weiß und die Rückschlagsperre greift, das Verfahren hinsichtlich des persönlichen Betreibens aufheben. Ist das richtig? Tatsächlich hat es in diesem Verfahren erst mal überhaupt keinen Einfluss, da alles, weshalb betrieben wird, in Rangklasse 4 fällt. Da aber sowohl dinglich als auch persönlich beantragt war, wurde der Beschluss entsprechend gefasst.
    Meine grobe Formulierung wäre dann "In pp. wird das Zwangsversteigerungsverfahren xy aufgehoben, soweit es aus dem AOB vom wegen der persönlichen Ansprüche gegenüber dem Schuldner betrieben wird. Die Beschlagnahme bleibt bestehen usw."

    Ist meine Vorgehensweise korrekt? Oder zumindest vertretbar? ;)

    Dankeschön!!!

  • Lynn kannste so machen.

    Kann sein, dass ich nicht richtig gelesen habe, aber das Eingangsdatum des Antrags auf Inso-Eröffnung ist maßgebend. Ich hab in einem solchen Fall erstmal den betroffenen Gläubigerin angeschrieben und auf die Rechtslage hingewiesen und um Antragsrücknahme gebeten (wenn Antragsrücknahme kommt, kannste dir die ausführliche Begründung im Beschluss sparen und brauchst nicht von der REchtskraft abhängig machen). Die kam nicht, also hab ich förmlich zurückgewiesen wegen der persönlichen Ansprüche und ausdrücklich klargestellt, dass wegen der dinglicher Ansprüche das Verfahren weiterhin betrieben wird.

    WEnn du muster haben willst, dann melde dich mal per PN

  • Vielen Dank ihr beiden :)

    Meck-Pomm, das Antragsdatum kenne ich noch nicht, habe ich aber jetzt erstmal angefordert. Das steht hier nämlich leider nicht in den Eröffnungsbeschlüssen :(

  • Ich möchte noch auf eine Gefahrenstelle hinweisen:
    Das Antragsdatum ist leider kein zwingender Bestandteil des Insolvenzeröffnungsbeschlusses. Daraus folgert (zu meinem Entsetzen) die Grundbuchrechtsprechung, dass diese Angabe nicht verbindlich sei.

    Vgl. etwa
    OLG München
    Beschl.
    14.08.2014
    34 Wx 328/14

    Kein Nachweis der Rückschlagsperre selbst dann, wenn in den Gründen des Anordnungsbeschlusses der Zeitpunkt des maßgeblichen Antrags genannt ist
    Aus den Gründen:
    Das Eingangsdatum des maßgeblichen Eröffnungsantrags gehört, anders als der Zeitpunkt der Eröffnung selbst (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), nicht zum zwingenden, damit bezeugenden Inhalt des Eröffnungsbeschlusses (vgl. § 27 Abs. 2 InsO), weshalb es schon grundsätzlich zweifelhaft ist, dass dessen Aufnahme in die Entscheidungsgründe eine grundbuchmäßige Nachweisführung erlaubt (siehe Eckardt EWiR 2012, 631). Die Angabe birgt auch Unsicherheiten, weil für die Fristenberechnung (vgl. § 88 mit § 139 InsO) nicht in jedem Fall derjenige Antrag maßgeblich ist, aufgrund dessen das Verfahren eröffnet wurde (vgl. § 139 Abs. 2 InsO). Der Gesetzgeber sah vielmehr bewusst davon ab, das Insolvenzgericht mit der Feststellung zu belasten, welcher von mehreren Insolvenzanträgen für die Fristenberechnung nach § 139 Abs. 2 InsO maßgeblich ist.
    ---

    Dies hat wohl zur Folge, dass ein Fall der Rückschlagsperre im Streitfall nur im Klagewege festgestellt werden kann.

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