Erbfolge i. V. mit Todeserklärung

  • Hallo!

    Das ist hier mein erster Versuch :oops: in diesem Forum und von daher bin ich natürlich sehr gespannt, ob mir jemand mit meinem Fall helfen kann:):

    Erblasserin verschwindet im Januar 1996,
    1998 verstirbt der Ehemann,
    Erblasserin wird für tot erklärt, Zeitpunkt des Todes wird auf den 31.12.1999 in der Todeserklärung festgestellt,
    2005 wird die Frau tot aufgefunden und in der Sterbeurkunde wird als Sterbedatum eingetragen: verstorben " zwischen dem 30.01.1996 und dem 31.08.2005.
    Die Kinder stellen einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. In diesem stellen die Antragsteller auf das in der Todeserklärung abgestellte Datum als Todeszeitpunkt ab und gehen davon, dass der Ehemann kein Erbrecht hat. Korrekt? Oder muss ich auf das tatsächliche (noch zu ermittelnde) Sterbedatum abstellen?
    Bislang habe ich dazu noch nichts in der Literatur gefunden und auch meine Kollegen konnten nicht helfen.
    Daher wäre ich sehr froh, wenn mir jemand ein Tipp geben könnte... :gruebel:
    Vielen Dank im Voraus für alle Bemühungen und eine schöne Wochenende!

  • Was sagt denn Onkel Palandt zu §2370 BGB?

    Edit: Quatsch, bitte vergessen, ich muß mich mal einlesen.

    TL

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Aus dem Bauch heraus: Es muss schon ein bißchen mehr vorgetragen werden, da die Erblasserin ja jetzt eindeutig tot und nicht "nur" für tot erklärt ist. Das in der Todeserklärung angegebene Datum würde mir nicht mehr allein reichen. Sicher hat die Kripo Ermittlungen zum Todeszeitpunkt, auf diese Unterlagen würde ich mindestens zurückgreifen.

  • Der Ehemann ist 1998 verstorben. Die Sterbeurkunde der Erblasserin sieht einen Todeszeitraum vom 30.01.1996 bis 31.08.2005 vor. Das konkrete und festgestellte Todesdatum der Erblasserin (1999) ist aus dem Todeserklärungsbeschluss ersichtlich und müßte zunächst einmal widerlegt werden, wenn jemand aufgrund der Änderung des festgestellten Todeszeitpunkts ein Recht daraus herleiten will.

    Ansonsten gilt hier § 11 VerschG. Das bedeutet, daß sowohl nach der Todeserklärung als auch der Sterbeurkunde der Ehemann kein Erbrecht hat. Wollte der Ehemann oder dessen Erben doch ein Erbrecht geltend machen, wäre es an diesen gelegen, den Nachweis zu erbringen, daß die Erblasserin tatsächlich vor dem Ehemann gestorben ist.

    Es bleibt sich in diesem Fall also gleich, ob die Erben das Datum des Toderklärungsbeschlusses oder den Zeitraum der Sterbeurkunde als Grundlage für den Erbscheinsantrag wählen. Der Ehemann hat bis zum Gegenbeweis kein Erbrecht und gilt stets als vorverstorben. Ermittlungen diesbezüglich hat das Gericht nicht durchzuführen, sondern obliegen den Erben des Ehemannes.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • :zustimm:


    MüKo-Leipold Rdnr. 13 zu § 1923:
    Soweit die Eintragung im Sterbebuch den Zeitpunkt nicht genau angibt (zB nur Angabe der Stunde oder Angabe eines Zeitraums, innerhalb dessen der Tod eingetreten ist), bleibt die Vermutung des gleichzeitigen Todes nach § 11 VerschG anwendbar.

    BGH NJW 1974, 699:
    Die Vermutung des VerschG § 11 ist nur widerlegt, wenn das Überleben voll bewiesen ist. Die Vermutungen des VerschG § 9 Abs 1 und des VerschG § 44 Abs 2 sind demgegenüber ohne Bedeutung.

  • Die nach der von meinem Vorredner zitierte Rechtsprechung des BGH (ebenso KG FamRZ 1967, 514) führt dazu, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen ist, dass beide Ehegatten gleichzeitig verstorben sind (§ 11 VerschG), sodass keiner den anderen beerben kann. Im Hinblick auf den nach der Ehefrau zu erteilenden Erbschein ist somit klar, dass der Ehemann nicht als Erbe zu berücksichtigen ist. Des weiteren ist auch die Ehefrau nicht als Erbin zu berücksichtigen, falls auch nach dem Ehemann ein Erbschein beantragt werden sollte.

    Die Berufung der Antragsteller auf den im Todeserklärungsbeschluss festgestellten Todeszeitpunkt ist somit rechtlich nicht zutreffend. Gleichwohl ist das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis zutreffend, weil auch bei gleichzeitigem Versterben (§ 11 VerschG) eine Beerbung des einen Ehegatten durch den anderen nicht möglich ist (§ 1923 Abs.1 BGB).

    Ein anderes Ergebnis wäre nur denkbar, wenn (z.B. durch eine Untersuchung der sterblichen Überreste der Ehefrau) bewiesen werden könnte, dass die Ehefrau in jedem Fall vor oder nach ihrem Ehemann verstorben ist. Wenn die Antragsteller gemeinschaftliche Abkömmlinge der Ehegatten sind und keiner der Ehegatten sonstige Abkömmlinge hatte, bleibt sich dies aus Sicht der Antragsteller allerdings völlig gleich, weil sie in diesem Fall wegen der Vermutung des § 11 VerschG sowohl nach dem Ehemann als auch nach der Ehefrau zu gleichen Anteilen Erben beider Erblasser geworden sind, weil auch die Ehefrau ihren Ehemann nicht beerbt haben kann.

  • Hallo,

    würde mich hier gern mal anhängen.

    EL hatte 2 Kinder. Tochter T ist als testamentarische Alleinerbin eingesetzt, Sohn S enterbt. Ihm steht also der Pflichtteil zu.

    Sohn S ist aber verschollen und soll für tot erklärt werden.

    1. Für meinen Erbschein spielt das ja keine Rolle, weil Pflichtteilsberechtigte ja eh nicht mit reinkommen. Oder muss ich extra was beachten? Ich meine: Nein...

    2. Aber wenn die Todeserklärung beantragt wird, können dann seine Erben den Pflichtteil geltend machen?
    Und wäre es möglich, dass das Datum, an dem der Verschollene für tot erklärt wird, noch vor dem versterben oder halt gleichzeitig mit der EL, liegt?

    Sollte das etwas zu konfus sein, bitte um Nachfrage...

    Danke schonmal für die Anregungen...

  • Ist bekannt, ob S Kinder hat?

    Was ist der Grund für die "Verschollenheit"? Nur der unbekannte Aufenthalt? Seit wann ist S "verschollen"?

  • Ist bekannt, ob S Kinder hat?

    Was ist der Grund für die "Verschollenheit"? Nur der unbekannte Aufenthalt? Seit wann ist S "verschollen"?



    Hey, das ging ja fix, hatte noch Publikum.

    S hatte keine Kinder, aber eine Frau...

    Ist seit 20 Jahren irgendwo im Dschungel von Peru verschollen, mehr wusste meine Erbscheinsantragstellerin auch nicht...

  • Nachdem S kinderlos war:
    M. E. müssten die Erben des S nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters noch gelebt hat, um Pflichtteilsansprüche geltend machen zu können, vgl. die unter #5 genannte BGH-Entscheidung.

    Im ES-Verf. würde ich höchstens den Antrag den Erben des S zur Kenntnis- u. evtl. Stellungnahme geben.


  • Aber wenn die Todeserklärung beantragt wird, können dann seine Erben den Pflichtteil geltend machen?
    Und wäre es möglich, dass das Datum, an dem der Verschollene für tot erklärt wird, noch vor dem versterben oder halt gleichzeitig mit der EL, liegt?



    Meine Antwort bezog sich primär hierauf.

    Für das ES-Verf. passt das natürlich nicht, da wäre evtl. an einen Abwesenheitspfleger zu denken oder aber an die Beteiligung der Ehefrau als "potentielle" Erbin.

  • Wenn also S ein testament hinterlassen hätte (wusste die ASt nicht) und darin die EF eingesetzt hat, müsste die EF ihn für tot erklären lassen, um als ausgewiesene Erbin an seinen Pflichtteil zu kommen?

    Könnte auch meine Erbscheinsantragstellerin als Schwester die Todeserklärung beantragen, damit klare Verhältnisse herrschen?

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