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  • Hallo, suche die Entscheidung des LG Chemnitz, Rechtspfleger 2004, 234. Kann mir da jemand weiterhelfen- wir haben hier keine Rechtspflegerhefte... Danke.

  • Ein dingliche Titel gewährt dem Gläubiger nicht nur das Recht auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, sondern auch auf Erwirkung der Beschlagnahme der Mietzinsforderungen des Schuldners aus dem Grundstück im Wege der Forderungspfändung nach den §§ 829 , 835 ZPO . Eine derartige Pfändung aufgrund eines dingliche Titels ist auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig. Das Verbot der Sondervollstreckung nach § 89 InsO bezieht sich nur auf Insolvenzgläubiger, nicht jedoch auf Gläubiger, die ihr Absonderungsrecht verfolgen.

    LG Chemnitz, Beschl. v. 25.09.2003 - 3 T 3193/03 = Rpfleger 2004, 234


    Die Gründe habe ich leider nicht.

    Edit: Alles klar, der Juergen kann besser helfen...

  • Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Gläubiger berechtigt aufgrund eines dinglichen Titels die Mietzinsforderung des Schuldners zu pfänden. Der Gläubiger ist insoweit absonderungsberechtigt und unterliegt nicht dem Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO.

    (Gründe aus Urherrechtsgründen entfernt, Kai)

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