Hallo, folgender Fall:
OHG hat einen Anwalt X beauftragt um die Firma bei der Abmahnung einer Firma B im Internet zu vertreten. Die Sache ging vor Gericht und Entscheidung war so, das die Firma B an die OHG 5000,00 € zahlen mußte. Das Geld ist nicht an OHG gezahlt worden, der Anwalt X hat das Geld einbehalten und stellt jetzt seine Kostenrechnung. OHG hat Anwalt X schon zur Zahlung aufgefordert, jedoch ohne Reaktion. Was tun?? Strafverfahren /Strafanzeige oder zivilrechtliche Klage??
Klage gegen Anwalt
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Lottijona -
23. November 2007 um 13:36
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Hallo, folgender Fall:
OHG hat einen Anwalt X beauftragt um die Firma bei der Abmahnung einer Firma B im Internet zu vertreten. Die Sache ging vor Gericht und Entscheidung war so, das die Firma B an die OHG 5000,00 € zahlen mußte. Das Geld ist nicht an OHG gezahlt worden, der Anwalt X hat das Geld einbehalten und stellt jetzt seine Kostenrechnung. OHG hat Anwalt X schon zur Zahlung aufgefordert, jedoch ohne Reaktion. Was tun?? Strafverfahren /Strafanzeige oder zivilrechtliche Klage??
1. Mahnverfahren wegen der Kohle
2. Strafanzeige wegen Unterschlagung (glaube ich)
3. Meldung an die RA-Kammer -
Zusätzlich vor 1. Aufrechnung erklären.
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Zusätzlich vor 1. Aufrechnung erklären.
stimmt natürlich, prima aufgepasst/mitgedacht habe ich glatt übersehen -
Eine inhaltliche Anmerkung habe ich. Die Strafbarkeit droht nicht wegen Unterschlagung, da das von der Gegenseite an den Anwalt bezahlte Geld vermutlich auf das Konto überwiesen wurde, weshalb es am Tatbestandsmerkmal "fremde Sache" i. S. d. § 246 StGB (Unterschlagung) fehlt. Der typische Straftatbestand, den es als Anwalt zu vermeiden gilt, indem man die Mandantengelder immer schön auszahlt, ist vielmehr die Untreue (§ 266 StGB).
Mich würde mal interessieren
- warum der RA hier nicht auszahlt
- und in welchem Zusammenhang die Rpfl.-Tätigkeit (Anfrage #1 kam von Rfpl.-Seite) mit dem Fall steht.
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Eine inhaltliche Anmerkung habe ich. Die Strafbarkeit droht nicht wegen Unterschlagung, da das von der Gegenseite an den Anwalt bezahlte Geld vermutlich auf das Konto überwiesen wurde, weshalb es am Tatbestandsmerkmal "fremde Sache" i. S. d. § 246 StGB (Unterschlagung) fehlt. Der typische Straftatbestand, den es als Anwalt zu vermeiden gilt, indem man die Mandantengelder immer schön auszahlt, ist vielmehr die Untreue (§ 266 StGB).
Immer schön einen RA "i.H." zu haben.
Mich würde mal interessieren
- warum der RA hier nicht auszahlt
- und in welchem Zusammenhang die Rpfl.-Tätigkeit (Anfrage #1 kam von Rfpl.-Seite) mit dem Fall steht.
Ich vermute mal Antrag nach § 11 RVG und entsprechende Einwendungen der OHG oder ein Gesellschafter kam auf die RAST oder Lottijona ist Gesellschafter. -
Frage am Rande: Kann der RA bei Entzug des Mandates noch Kostenfestsetzung beantragen?
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Nach rein praktischen Erwägungen würde ich sagen JA.
Denn anderenfalls kann der Mandant seine Verpflichtung zur Zahlung mit einer grundlosen Beendigung des Mandats erheblich verzögern und erschweren. -
Frage am Rande: Kann der RA bei Entzug des Mandates noch Kostenfestsetzung beantragen?
Ja, denn da ist das Honorar bereits entstanden. Für § 11 RVG ist bedeutsam, ob der Mandant lediglich einwendet, das Mandat bestehe nicht mehr. Dann ist es nämlich kein materiell-rechtlicher Einwand, sondern ein unerheblicher Einwand, der den KfB gem. § 11 RVG nicht hindert. Verbindet der Mandant aber die Information, er habe das Mandat entzogen, mit dem Vortrag, er habe es entzogen, weil der Anwalt schlecht gearbeitet habe, bezieht sich dieser Teil der Einwendung auf die materiell-rechtliche Berechtigung des RA, das Honorar zu fordern. Dann darf der Rpfl. nicht mehr gem. § 11 RVG festsetzen.
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Ja, denn da ist das Honorar bereits entstanden. Für § 11 RVG ist bedeutsam, ob der Mandant lediglich einwendet, das Mandat bestehe nicht mehr. Dann ist es nämlich kein materiell-rechtlicher Einwand, sondern ein unerheblicher Einwand, der den KfB gem. § 11 RVG nicht hindert. Verbindet der Mandant aber die Information, er habe das Mandat entzogen, mit dem Vortrag, er habe es entzogen, weil der Anwalt schlecht gearbeitet habe, bezieht sich dieser Teil der Einwendung auf die materiell-rechtliche Berechtigung des RA, das Honorar zu fordern. Dann darf der Rpfl. nicht mehr gem. § 11 RVG festsetzen.
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Wenn die Einwendungen der OHG gegen den Festsetzungsantrag nicht im gebührenrechtlichen Bereich liegen ist - soweit ich weiß - der Festsetzer zurückzuweisen (muss irgendwo in den Weiten des RVG stehen, § 11 glaub ich, ist schon spät und mein Schöni steht sooooo weit wech).
Aber wenn ich den Ausgangsbeitrag richtig interpretiere, ist nur ne Rechnung gelegt worden und noch kein KfA gestellt worden? Vom Geldeingang einbehalten darf der RA nur, wenn er Ansprüche gegen den Auftraggeber hat... BRAO oder BORA? Ich kann die Dinger immer noch nicht auseinanderhalten ohne in den Studienfreund geguckt zu haben... -
Bis jetzt konnte niemand meine Frage #5 beantworten, in welchem Zusammenhang dieser Thread (der übrigens unter "Zivilrecht" eingestellt wurde) eigentlich genau steht. Die Posterin Lottijona (#1) könnte Auskunft geben. Wir grübeln hier über § 11 RVG (dazu ist unter #9 und #10 alles gesagt) und ähnliches; vielleicht liegen ja die Wurzeln der Ausgangsfrage wo ganz anders...
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Gut, dann warten wir noch bis Montag
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1. Mahnverfahren wegen der Kohlenee
Ich brauch doch eine Feststellung der unerlaubten Handlung ohne VB für meine ZV.@ Jamie, wo steht was von Geld behalten dürfen?
§ 4 BORA bzw. 43 a V BRAO sagt genau das Gegenteil.
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Zusammenhang zur Rpfl.tätigkeit bestand lediglich darin, das ich Vetretung in der Rechtsantragstelle machen mußte, aber nicht wußte wa sich bei diesem Sachverhalt machen soll. Die OHG legte Rechnung des Anwalts vor und sagte gleichzeitig, das mit dem RA was anderes vereinbart worden wären bzgl. des Honorars. jetzt kann sich RA an nichts mehr erinnern , läßt sich verleugnen und stellt seine Rechnungen an die OHG. (gibt da mehrere Fälle)
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