Kläger Streitgenossen 2 verschiedene RAe Festsetzung

  • Guten Morgen an alle, besonders an diejenigen, die sich - wie ich - auch Samstags mit unangenehmen und schwierigen Dingen beschäftigen (müssen).

    Ich brauche dringend Hilfe in einer Kostensache. Es geht um die Frage der Erstattungsfähigkeit bei folgender Konstellation:

    Kläger zu 1 ist aus Marl in NRW
    Kläger zu 2 ist aus München
    Rechtstreit in erster Instanz in PAderborn
    Beide Kläger werden durch den einen Anwalt RA X aus Grünwald bei München vertreten.

    Da die Klage abgewiesen wird soll Berufung eingelegt werden beim OLG Hamm.

    Beide Kläger lassen Berufung durch einen anderen Anwalt, nämlich RA Mustername aus Hamm, also am Prozessorte einlegen.

    Ra Mustermann legt noch vor Begründung der Berufung für den Kläger zu 2 nieder und wenig später auch für den Kläger zu 2
    RA Ganzneu aus München vertritt dann den Kläger zu 1
    und
    RA X aus Grünwald, der beide Kläger in I. Instanz in Paderborn vertreten hat vertritt, dann den Kläger zu 2 bzw. nach dessen kurz vorher ereilten Tod den Erben M. Gierig aus München in der Berufungsinstanz wieder.

    Die Berufung wurde zuvor für den Kläger zu 1 und den verstorbenen Kläger zu 2 eingelegt. Der Erbe Gierig tritt somit neu in den Rechtstreit für den Kläger zu 2 als Erbe ein.

    Die Berufung wird diesmal gewonnen. Die Beklagte muss zahlen.

    Nun macht nicht nur RA X seine Kosten für beide Instanzen geltend, sondern auch noch RA Ganzneu aus München seine Kosten für die Berufungsinstanz,

    so dass ja dann von der Beklagten die Kosten der Berufung für 2 Anwälte zu tragen wären. Ist dies so erstattungsfähig?

    Die Kläger hatten zunächst für die Berufung m.E. korrekterweise einen einizgen Anwalt und sogar auch am Orte der Berufung in Hamm beauftragt.

    Später dann wie oben beschrieben doch 2 verschiedene Anwälte fernab des Prozessortes beauftragt. Die Kläger hätten doch später gemeinsam wieder den erstinstanzlichen Anwalt beauftragen können oder einen ganz anderen Anwalt am Orte des OLG zur gemeinsamen Vertretung.


    Wie sieht das ein Rechtspfleger? Gibt es Entscheidungen, die diese doppelten Kosten für nicht erstattungsfähig sehen? So eine suche ich dringend. Da letztendlich der erstinstanzliche Anwalt zumindest für einen Kläger wieder in der Berufungsinstanz tätig war, hätte es sich grade zu angeboten dass er wieder beide Kläger vertritt, da er ja in den Verfahrensstoff ja bereits bestens eingearbeitet war.

    Bin für jeden Tipp dankbar. Liebe Grüße

  • Kosten zweier verschiedner Anwälte je Kläger für das Berufungsverfahren sind nicht erstattungsfähig. Wenn der erstinstanzliche Anwalt auch beim OLG auftreten kann, ist auch ein Anwaltswechsel nicht erforderlich gewesen.

    Ich bin nicht im Büro und kann nirgens nachschauen. Aber im Zöller zu § 91 ZPO findest du bestimmt etwas.

  • Nachschauen kann ich jetzt auch nirgends, aber ich gehe davon aus, dass beide Kläger Privatpersonen sind und weise in diesem Zusammenhang auf das Recht der freien RA-Wahl hin. Wenn die eine Partei mit dem erstinstanzlichen RA nicht zufrieden war, kann sie nicht angehalten werden, den gleichen in II. Instanz auch zu beauftragen. Der RA, der niedergelegt hat, spielt hier ja keine Rolle, aber die kühne Behauptung, dass die Kosten der beiden weiteren RAe der II. Instanz ohne weiteres nicht erstattungsfähig sind, würde ich so nicht stehen lassen wollen. Ein Verbot des Anwaltswechsels zwischen den Instanzen ist mir nicht geläufig. Man müsste sich wohl den Sachverhalt genauer ansehen.
    Dagegen steht, dass es einer Partei unbenommen bleibt, sich beliebig vieler RAe zu bedienen, dann jedoch auf eigene Kosten, da nicht notwendig i.S.v. § 91 ZPO. Der Grund des RA-Wechsels sollte hier evtl. mit eine Rolle spielen. Hätten beide Parteien ex tunc je einen eigenen RA beauftragt - also doppelte Kosten in beiden Instanzen verursacht - wären diese aufgrund der freien RA-Wahl auch erstattungsfähig, denn jeder Partei ist grundsätzlich ihr eigener RA zuzugestehen (es sei denn, der BGH ist mal wieder anderer Ansicht... :teufel: )
    Das Statement erfolgt wie gesagt jedoch nur aus dem Handgelenk.

  • 2 antworten - 2 unterschiedliche Meinungen.

    Es handelt sich um 2 Privatpersonen, 13.

    Ich hätte es eher wie Resi gesagt. Dass die doppelten Gebühren durch den 2 Berufungsanwalt nicht erstattungsfähig sind. Bin eher der MEinung, dass 1 mal die Gebühren + Erhöhungsgebühr erstattungsfähig sind.

    Ich habe hierzu eine interessante Entscheidung des OLG Dresden vom 09.03.2006 zu dem Aktenzeichen 3 W 290/06.

    Orientierungssatz dort:

    "Beauftragen 2 Streitgenossen je einen eigenen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten, sind die Kosten beider Anwälte nur dann erstattungsfähig, wenn ein besonderer sachlicher Grund im Sinne von konkreten Interessengegensätzen für die Einschaltung je eines Anwalts besteht (Anschluss BGH, 20. Januar 2004, VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536) (Rn.15) . Das Fehlen von Interessengegensätzen wird dadurch belegt, dass 2 Rechtsanwälte aus einem Anwaltsbüro beauftragt werden und dass die Schriftsätze der beiden Prozessbevollmächtigen wortgleich sind (Rn.16) ."

    Weiter heißt es:

    "In den Kostenausgleich kann nur der Aufwand eingestellt werden, der dem Erstbeklagten (wegen der Prozesskostenhilfe fiktiv) erwachsen wäre, wenn er mit dem Zweitbeklagten einen gemeinsamen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte."

    Das wäre ja dann 1 mal die Berufungsgebühren aber zuzüglich Erhöhung.

    "Dieser Betrag wäre den Streigenossen gemeinsam, jedem einzelnen von ihnen also hälftig zu erstatten."

    Weiter heißt es:

    "Maßgeblich für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist, ob ein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines je eigenen Anwalts bestand. Das ist nur der Fall, wenn einer der Beklagten ein Prozessziel verfolgt, das über dasjenige seines Streitgenossen hinausgeht bzw. diesem entgegengerichtet ist. Zu verlangen sind also konkrete Interessengegensätze in der Rechtsverteidigung der Streitgenossen (zu alldem: BGH, B. v. 20.01.04, VI ZB 76/03).

    Wenn es also keine Interessengegensätze gibt, sind die doppelten Kosten auch nicht erstattungsfähig!

    In der Entscheidung heißt es weiterhin, dass das Fehlen von Interessengegensätzen auch dadurch zu belegen ist, dass auch dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils kein Verteidigungsvorbringen zu entnehmen ist, das nur auf einen der Streitgenossen zugeschnitten und dem Interesse des anderen entgegengesetzt wäre."

    So ist dies auch in der meinigen Fallkonstellation. Interessengegensätze sind dem Urteil und sonst nicht zu entnehmen.

    Was meint ihr? Kosten bestreiten? Bzw vom Rechtspfleger abzusetzen?

  • Ich bin nicht gegenteiliger Meinung, habe nur den Gedankengang der freien RA-Wahl mit erwähnen wollen.

    Vielleicht hilft Dir diese Entscheidung noch weiter, insbesondere die Ziff. 2:

    LS
    1. Die Beauftragung mehrerer Anwälte durch Streitgenossen kann sich im Einzelfall als Rechtsmissbrauch darstellen, insbesondere dann, wenn bei deckungsgleicher Interessenlage der Streitgenossen keine sachlichen Gründe vorhanden sind, die für eine Aufspaltung der Mandate sprechen, wenn ein interner Interessenwiderstreit zwischen den einzelnen Streitgenossen weder besteht noch zu besorgen ist und nach der rechtlichen oder tatsächlichen Ausgestaltung der Streitgenossenschaft kein sachliches Bedürfnis für die Hinzuziehung eines eigenen Anwalts erkennbar ist.

    2. Wenn Streitgenossen sich für eine gemeinsame anwaltliche Vertretung entschieden haben und auch ihr (erster) Anwalt keine durchgreifenden Bedenken gegen eine gemeinsame Interessenvertretung hatte, dann bedarf es der näheren Darlegung und Glaubhaftmachung von Gründen einer möglichen Interessenkollision, die eine gesonderte Prozessvertretung im weiteren Prozessverlauf rechtfertigen.

    OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.08.1999 – 3 W 82/99 = AGS 2000, 99 = DJ 2000, 38 = MDR 2000, 235 = OLGR Karlsruhe 1999, 418 = juris (KORE 563659900)

  • ja, danke dir 13 und auch Resi.

    dies bestätigt unsere Meinungen ja. Ohne triffigen Gründe die eine Interessenverschiedenheit belegen, keine Erstattungsfähigkeit.

  • Ich sehe hier auch keine Notwendigkeit der Erstattung zweier Rechtsanwälte. Wenn die Erforderlichkeit nicht belegt wird, wird abgesetzt.

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