Zwangsgeld gegen IV

  • Hallo zusammen,
    ich habe folgende Frage:

    Ich habe gegen einen IV ein Zwangsgeld angedroht und werde dies heut festsetzen.
    Welche Gebühren fallen dafür an (will diese bereits im Beschluss nennen) bzw. welche Gebührenvorschrift des GKG ist anwendbar?.

    Hat jemand schon Erfahrungen mit der Vollstreckung nach § 888 ZPO gegen IV´s?

    Der hiesige bringt es nicht auf die Reihe, zweu Erklärungen zum Schlussbericht abzugeben :(


    Danke

  • Erfahrungen habe ich damit noch keine.

    Gebühren dürften m.E. nicht anfallen, da das Zwangsgeld von Dir per Beschluss festgesetzt wird. Die Einforderung erfolgt durch Erstellung einer Kostenrechnung gegen den Verwalter persönlich. Die Beitreibung des Zwangsgeldes erfolgt nach Rechtskraft des Beschlusses durch die jeweilige Justizkasse.

  • Aber im § 2 Abs. 1 JBeitrO heißt es doch ausdrücklich:

    Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden.

    Ordnungs- und Zwangsgelder sind in § 1 Abs. 1 unter Ziffer 3 genannt, also unter den Forderungen, die gerade nicht von der Gerichtskasse vollstreckt werden.

  • Schön, dann machen wir das anders ;)

    Nach § 4 EBAO stellt der Kostenbeamte der Vollstreckungsbehöre eine Kostenrechnung auf. Die in die Kostenrechnung aufgenommenen Beträge werden von den Zahlungspflichtigen durch Übersenden einer Zahlungsaufforderung eingefordert. In der Zahlungsaufforderung ist zur Zahlung an die für den Sitz der Vollstreckungsbehörede zuständigen Kasse aufzufordern, § 5 EBAO

  • Das ist richtig, aber die Gerichtskasse ist nur involviert, weil sie eben die Zahlungen der Justizbehörden abgewickelt, insbesondere auch Zahlungen entgegenimmt.

    Alles, was dann an Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsauftrag, Pfüb etc.) erforderlich wird, macht das Insolvenzgericht (Rechtspfleger).

    Es wäre doch cool, wenn das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter das Girokonto pfändet, welches auf dem Briefkopf der Kanzlei steht:teufel:

    Dann ist das Zwangsgeld flott beigetrieben, und die Bank des Insolvenzverwalters wundert sich.

  • Kann es sein, dass dies in den Ländern unterschiedlich geregelt ist?



    Was die Funktionsweise der Gerichtskassen: Gut möglich. In NRW gehen z. B. die Kostenrechnungen für "normale" Sollstellungen im Namen der Gerichtskasse raus, die auch als Zahlungsempfängerin und Kontoinhaberin auftritt (was ja auch logisch ist, die Gerichtskasse ist bei der Sollstellung die beitreibende Stelle, s. o.). Im Prinzip hat die sollstellende Behörde nach der Sollstellung damit nichts mehr zu tun.

    Davon zu unterscheiden -und es handelt sich hier auch um unterschiedliche Girokonten- sind die einzelnen Justizbehörden, die auch jeweils über eigene Girokonten verfügen und nach außen hin als Zahlungsempfänger und Konteninhaber erscheinen. Tatsächlich werden aber auch diese Konten von der jeweiligen Gerichtskasse verwaltet, davon merkt man aber nichts, wenn man auf das Konto Geld einzahlt. Ein solches Konto würde man hier auch für das Zwangsgeld verwenden, denn vollstreckende Stelle ist ja das Amtsgericht X.

    Ansonsten sind die Modalitäten der Zwangsvollstreckung, die sich aus InsO, ZPO und EBAO ergeben, natürlich Bundesrecht.

  • Nach meinem Verständnis kann das nicht richtig sein. Vom Wesen her ist doch das Zwangsgeld gegen den Insolvenzverwalter nichts anderes als das Zwangsgeld im Zivilprozess, etwa gegen ausgebliebene Zeugen. Das wird ja nun zweifellos vom Prozessgericht vollstreckt.

    Leider habe ich hier keinen anderen InsO-Kommentar zur Verfügung als den von mir bereits früher genannten mit der entsprechenden Fundstelle zu § 58 InsO.

  • Aber im § 2 Abs. 1 JBeitrO heißt es doch ausdrücklich:

    Die Beitreibung obliegt in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 den nach den Verfahrensgesetzen für die Vollstreckung dieser Ansprüche zuständigen Stellen, soweit nicht die in Abs. 2 bezeichnete Vollstreckungsbehörde zuständig ist, im übrigen den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden.

    Ordnungs- und Zwangsgelder sind in § 1 Abs. 1 unter Ziffer 3 genannt, also unter den Forderungen, die gerade nicht von der Gerichtskasse vollstreckt werden.

    :zustimm:

    M. E. ist der Wortlaut eindeutig. Eine Ermächtigung, dass die Länder die Beitreibung von O- und Zw-Geldern auf die Gerichtskassen übertragen können, ist mir zumindest nicht bekannt.

  • Ich seh´s auch wie isegrim. Hab zwar selber in Inso noch kein Zwangsgeld vollstrecken müssen, aber in Familiensachen beispielsweise bleibe ich als Rechtspfleger auch vollstreckendes Organ, d.h. ich muss Vollstreckungsauftrag rausjagen und ggf. weitere Schritte einleiten. Ich denke, das kann ich Insolvenz nicht anders sein.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Nochmal rainer19652003 zu #10

    § 6 JBeitrO sagt nur, dass bei der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtskasse im wesentlichen auch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilprozessrechtes, konkret die zitierten Vorschriften aus dem 8. Buch der ZPO, Anwendung finden. Dabei wird aber im übrigen vorausgesetzt, dass die Gerichtskasse überhaupt für die Vollstreckung zuständig ist (§§ 1, 2 JBeitrO).

    Meiner unmaßgeblichen Meinung nach liegen hier Fege/Keller/Riedel falsch.

  • Nochmal rainer19652003 zu #10

    § 6 JBeitrO sagt nur, dass bei der Zwangsvollstreckung durch die Gerichtskasse im wesentlichen auch die allgemeinen Bestimmungen des Zivilprozessrechtes, konkret die zitierten Vorschriften aus dem 8. Buch der ZPO, Anwendung finden. Dabei wird aber im übrigen vorausgesetzt, dass die Gerichtskasse überhaupt für die Vollstreckung zuständig ist (§§ 1, 2 JBeitrO).

    Meiner unmaßgeblichen Mahnung nach liegen hier Fege/Keller/Riedel falsch.



    Ich denke, damit hast Du recht. Man soll sich halt doch nicht auf die Kommentare verlassen. ;)

  • Vielen Dank euch allen,
    mit der Vollstreckung (mache ich selbst) habe ich kein Problem.
    Wusste nur nicht, ob Gebühren anfallen (wie bei Zwangsgeldvollstreckung nach FGG), hatte nämlich nichts im GKG gefunden.

    Wenn ich die Meinungen richtig sehe, dann gibt es auch keinen Gebührentatbestand??

    D.h., dass ich den Beschluss heut mache und dann nach Rechtskraft den GV hinschicke.
    Freut sich der RA sicherlich, wenn der GV mal zu ihm kommt; nur dann nicht um VA abzuholen, sondern einen VA durchzuführen.
    Vuelleicht hilft das in dem einen Verfahren ja und ich kann in den anderen Verfahren des selben IV schneller die Pillepalle-Erklärungen bekommen.

  • Ich sehe auch keinen Gebührentatbestand, der greifen könnte. Und Zustellungsauslagen für den Zwangsgeldbeschluss dürfte es auch nicht geben, da ja im Zweifel wohl Zustellung ./. EB.

  • Naja ich werd den Beschluss zustellen, da der RA mir das EB für die Androhung nicht zurückgeschickt hat (ich hab aber Faxnachweis und Aussage über den Eingang durch sein Büro:-))

  • Als Außenseiter frage ich mal blöd: Gehen Inso-Verfahren ehzer nach der ZPO oder eher nach dem FGG? In FGG-Verfahren gilt für die Kosten des Zwangsgeldverfahrens § 33 FGG.

    @ isegrim: Der ausgebliebene Zeuge kriecht ein O-Geld, kein Zwangsg. :) (noch so'n freud'scher).:):):)

    Zwangsgelder werden, wenn sie unter § 888 ZPO fallen, vom Rechtspfleger vollstreckt, d. h. von amts wegen.

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