Zwangsgeld gegen IV

  • Als Außenseiter frage ich mal blöd: Gehen Inso-Verfahren ehzer nach der ZPO oder eher nach dem FGG? In FGG-Verfahren gilt für die Kosten des Zwangsgeldverfahrens § 33 FGG.



    Die Insolvenzordnung ist, wie das Zwangsversteigerungsgesetz, lex specialis zur ZPO, vgl. auch § 4 InsO.



    @ isegrim: Der ausgebliebene Zeuge kriecht ein O-Geld, kein Zwangsg. :) (noch so'n freud'scher).:):):)

    Zwangsgelder werden, wenn sie unter § 888 ZPO fallen, vom Rechtspfleger vollstreckt, d. h. von amts wegen.



    Ach, menno:oops:;)

  • Die Einforderung des Zwangsgeldes erfolgt durch Erstellung einer Kostenrechnung gegen den Insolvenzverwalter persönlich. Die Vollstreckung erfolgt dann durch die entsprechende Justizkasse.

    War das nicht geklärt, dass die Vollstreckung durch den Rechtspfleger eingeleitet wird???

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller


  • War das nicht geklärt, dass die Vollstreckung durch den Rechtspfleger eingeleitet wird???

    Hat er wahrscheinlich wieder vergessen. Ist ja auch schon ein paar Jährchen her :)

    Vollstreckungsorgan ist der Rechtspfleger und der schickt dem IV notfalls den Gerichtsvollzieher auf den Hals :D

    Und eine Klausel brauchst du bei Zwangsgeldern nicht.

  • Also hier (in Hessen) läuft das auch so, dass ich bei der Festsetzung von Zwangsgeldern eine Kostenrechnung mache. Und wenn nicht gezahlt wird, schickt mir der Zentralrechner des Kostenprogramms einen vorbereiteten Vollstreckungsauftrag (wenn der nicht aus Versehen mal wieder gleich unausgefüllt an die Gerichtsvollzieher verteilt wird :teufel:). Den Auftrag muss man nur noch ausfüllen, unterschreiben und siegeln und ab an den Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamten der Gerichtskasse (soweit es die noch gibt).

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Also hier (in Hessen) läuft das auch so, dass ich bei der Festsetzung von Zwangsgeldern eine Kostenrechnung mache. Und wenn nicht gezahlt wird, schickt mir der Zentralrechner des Kostenprogramms einen vorbereiteten Vollstreckungsauftrag (wenn der nicht aus Versehen mal wieder gleich unausgefüllt an die Gerichtsvollzieher verteilt wird :teufel:). Den Auftrag muss man nur noch ausfüllen, unterschreiben und siegeln und ab an den Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsbeamten der Gerichtskasse (soweit es die noch gibt).

    In Brandenburg wäre es so, dass ich mit Freigabe der Kostenrechnung nicht mehr zuständig bin und die Landesjustizkasse sich um die Vollstreckung kümmert. Ich persönlich würde dem IV anschreiben und auffordert zu zahlen. Wenn er nicht zahlt, würde ich den Gerichtsvollzieher beauftragen - Daher auch meine Frage nach der Klausel

  • Ich bin total verwirrt -im HRP steht auch, dass wir zum Soll stellen und dann die Landesjustizkasse vollstreckt

    Ich habe nochmals in der neusten Auflage von uns geschaut, da steht es nach wie vor so drin.


    Dann scheint das Wohl unterschiedlich gehandhabt zu werden.

    Wenn ich das ZG hier in Soll stelle, dann würde die Kasse vollstrecken und wenn der Schuldner nicht freiwillig zahlt, dann wird die Sache an ein Inkassobüro abgegeben. Der GV wird von unserer Kasse nicht beauftragt.

  • Unabhängig von Kommentar und HRP gilt für die Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsgeldern §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO -> Zuständig für die Vollstreckung ist die nach den Verfahrensgesetzen zuständige Stelle. Dies ist hier im konkreten Fall gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4, 2 Nr. 2 EBAO der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts.

    Die Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde ist nach erst am Zuge, sofern es nur noch um die Kosten des Zwangsgeldverfahrens geht, § 1 Abs. 1 Nr. 5 EBAO.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Unabhängig von Kommentar und HRP gilt für die Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsgeldern §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO -> Zuständig für die Vollstreckung ist die nach den Verfahrensgesetzen zuständige Stelle. Dies ist hier im konkreten Fall gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 bis 4, 2 Nr. 2 EBAO der Rechtspfleger des Insolvenzgerichts.

    Die Gerichtskasse als Vollstreckungsbehörde ist nach erst am Zuge, sofern es nur noch um die Kosten des Zwangsgeldverfahrens geht, § 1 Abs. 1 Nr. 5 EBAO.


    Die Lösung passt zu meinem Rechtsempfinden. Danke

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!