Ende der Abtretung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • Das Insolvenzverfahren wurde in 06/02 eröffnet und läuft noch voraussichtlich eine ganze Weile. Nächsten Sommer wird die Abtretung auslaufen.
    Ich finde im Kommentar nichts, wie das zu handhaben ist.
    Habt ihr schon Erfahrung mit dieser Konstellation?

  • Wieso ? Wenn das Insoverfahren noch nicht aufgehoben wurde, ist die Abtretungserklärung doch egal (§§ 35, 36 InsO). Die Abtretungserklärung ist doch nur wichtig, wenn die WVP läuft. Ansonsten läuft das Insoverfahren halt weiter. das ist leider Pech für den Schuldner.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Mit dem Ende der Laufzeit der Abtretung gibt es keine Kohle vom Arbeitgeber mehr weil die Abtretung befristet ist. Nur, wie viele Arbeitgeber das wirklich so machen weiß ich nicht. Ich glaube, dass es nicht viele sein werden.

    Es liegt in der Natur der Sache, dass das "Insolvenzverfahren" erst danach erledigt werden kann.

  • Endet die Laufzeit der Abtretungserklärung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens, muss über die RSB vor Verfahrensende, nach Ende der Abtretungslaufzeit entschieden werden (vgl. Uhlenbruck/Vallender, § 287 Rz. 49 m.w.N.). Dies führt nach Ansicht von Vallender dazu, dass nach Rechtskraft der RSB-Erteilung im weiteren Insolvenzverfahren der IV/TH keinen Zugriff mehr auf das pfändbare Einkommen nehmen darf (a.a.O. Rz. 50).

  • Die Laufzeit der Abtretungserklärung endet. Da nicht aufgrund der Abtretungserklärung sonder Insolvenzbeschlag der pfändbare Anteil vereinnahmt wird könnte man sagen "Pech für die Kuh Elsa".

    Das wäre aber nicht im Sinne des Erfinders, über die RSB ist gem. § 300 I zu entscheiden und damit 6 Jahre nach Eröffnung, aufgehoben oder nicht.
    Dilemma ist ersichtlich, keine gesetzliche Regelung, aber wie die Sache vor dem BGH ausgehen würde ist m.A. absehbar, über RSB ist zu entscheiden und Verfahren zu beenden. Wegen Verwertungsproblemen und -mängeln ist der IV/TH dran.

  • Das Problem wird sein von einem AG über die Laufzeit der Abtretung hinaus pfändbare Beträge zu beanspruchen. Aufgrund welcher Rechtgrundlage?

    Auch bei normalem Verlauf endet zuerst die Laufzeit der Abtretung und erst dann wird die RSB erteilt. Mich als AG interessiert die Erteilung der RSB auch nicht wenn die Abtretung durch Zeitablauf unwirksam geworden ist.

    Aber wie gesagt, ich glaube kaum, dass es viele AG gibt, die das so handhaben.

  • Solange das Insolvenzverfahren läuft, spielt die Abtretungserklärung doch noch überhaupt keine Rolle. Stutzig machen mich natürlich die Fundstellen von Chick. Denn eigentlich sind ja das Insoverfahren und das RSB-Verfahren zwei unterschiedliche paar Schuhe.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Da wird um irgendwelche Rechte an einer Wohnung gestritten. Und die Zusteilung der Erträge wird jetzt vor Gericht geklärt.
    So ganz hab ich`s noch nicht kapiert...
    Bedeutet das also, zum Ende der Wirksamkeit der Abtretung mache ich die Anhörung nach § 300 InsO und erteile dann RSB ? Und das Insolvenzverfahren läuft weiter bis nach der Verteilung?

  • Das hatte ich soooo nicht verstanden.

    Aber wenn das IV noch läuft hatte die Abtretung ja noch gar keine Wirkung entfaltet.

    Wann ist das denn denkbar, dass das Verfahren mehr als 6 Jahre läuft?

  • Das hatte ich soooo nicht verstanden.

    Aber wenn das IV noch läuft hatte die Abtretung ja noch gar keine Wirkung entfaltet.

    Wann ist das denn denkbar, dass das Verfahren mehr als 6 Jahre läuft?



    Z.B. hohe Forderungen des Schuldners, die der Drittschuldner in Raten zur Masse zahlt.
    Oder hohe Körpersteuerschaftsguthaben. Die werden wohl vom Finanzamt nur in 10 Jahresraten zurückgezahlt.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das Problem mit dem Finanzamt schilderte mir neulich ein Insolvenzverwalter. Die dürfen bei bestimmten Steuerarten nur in gewissen Größenordnungen auszahlen. Da kommt eine solch lange Verfahrensdauer zustande. Zum Glück läuft das Verfahren nicht bei uns.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • Danke, das wird wohl in meinen meist IK-Fällen nicht der Fall sein.

    Diese Möglichkeit hatte ich bisher ehrlich gesagt gar nicht in Betracht gezogen.

    Was müsste das IG dann denn tun, damit der AG keine pfändbaren Beträge mehr überweisen muss?

  • Das hatte ich soooo nicht verstanden.

    Aber wenn das IV noch läuft hatte die Abtretung ja noch gar keine Wirkung entfaltet.

    Wann ist das denn denkbar, dass das Verfahren mehr als 6 Jahre läuft?




    Oder heißt das : Ich mache jetzt gar nix und wenn das Insolvenzverfahren jemals abgeschlossen werden sollte, kann direkt RSB erteilt werden ?

  • Der Gesetzgeber wollte zwar mit der Änderung ab 2001 eine einheitliche Laufzeit, aber § 35 InsO sagt, dass das IV das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

    Damit wäre in diesen Fällen der Schuldner nur zweiter Sieger weil er länger den pfändbaren Betrag abdrücken darf.

    Meiner Meinung nach entfaltet die Abtretung an den TH keine Wirkung mehr weil die Laufzeit (nach 6 Jahren) endet bevor das Verfahren augehoben wird.

  • Na, das war doch abzusehen, dass das mal so kommen mußte. :cool:

    Ob abgetreten oder nicht: gem. § 35 InsO gehört doch das GESAMTE Vermögen für die Laufzeit der Insolvenz zur Masse; das hat doch m. E. überhaupt nichts mit dem RSB-Antrag zu tun.

    Wenn keine RSB beantragt wäre, würden die pfändbaren Gehaltsanteile doch auch weiterhin zur Masse gezogen.

    Und vorher über die RSB antscheiden (Chick/Vallendar ein TOLLES Kommentarpärchen ;)), wie soll das denn gehen? Da muss doch zuvor mal ne RSB-Ankündigung her! Wie soll denn der § 290 InsO Berücksichtigung finden?

    Eins ist doch klar: Der Gesetzgeber ging davon aus, dass es so lange Verfahren für natürliche Personen nicht geben würde.

  • Der Gesetzgeber ist auch schon an anderen Stellen von anderen Annahmen ausgegangen und der BGH hat dann gesagt, was der Gesetzgeber hätte denken wollen.

  • Und vorher über die RSB antscheiden (Chick/Vallendar ein TOLLES Kommentarpärchen ;)), wie soll das denn gehen? Da muss doch zuvor mal ne RSB-Ankündigung her! Wie soll denn der § 290 InsO Berücksichtigung finden?



    Ich werd dann Herrn Vallender bei nächster Gelegenheit mal vorschlagen, mich als Co-Kommentator zu engagieren.

    Aber noch eine Frage an unseren Haltet-Euch-doch-endlich-mal-an-das-Gesetz-Fetischisten: In § 300 I steht, dass nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (gem. § 287 II = 6 Jahre ab Insolvenzeröffnung) über die RSB-Erteilung zu entscheiden ist. Ich kann irgendwie nirgends finden, dass die Entscheidung über die RSB-Erteilung deren vorherige Ankündigung voraussetzt.

    P.S.: § 291 habe ich schon irgendwann mal gesehen und vielleicht sogar verstanden; wie sich der Schlingel aber als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung in § 300 I geschmuggelt haben soll, ist mir (noch) unklar. Das einzige "Problem" kann doch tatsächlich nur sein, wie ich es vermeide, die vor dem Gericht campierende Schlange von Gläubigern zu enttäuschen, die alle im § 289er ST Versagungsanträge nach § 290 stellen wollen. Da brauchen wir dann tatsächlich eine Analogie und müssen diesen TOP des ST in den Anhörungstermin nach § 300 I vorverlegen.

  • Aber noch eine Frage an unseren Haltet-Euch-doch-endlich-mal-an-das-Gesetz-Fetischisten: In § 300 I steht, dass nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung (gem. § 287 II = 6 Jahre ab Insolvenzeröffnung) über die RSB-Erteilung zu entscheiden ist. Ich kann irgendwie nirgends finden, dass die Entscheidung über die RSB-Erteilung deren vorherige Ankündigung voraussetzt.

    P.S.: § 291 habe ich schon irgendwann mal gesehen und vielleicht sogar verstanden; wie sich der Schlingel aber als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung in § 300 I geschmuggelt haben soll, ist mir (noch) unklar. Das einzige "Problem" kann doch tatsächlich nur sein, wie ich es vermeide, die vor dem Gericht campierende Schlange von Gläubigern zu enttäuschen, die alle im § 289er ST Versagungsanträge nach § 290 stellen wollen. Da brauchen wir dann tatsächlich eine Analogie und müssen diesen TOP des ST in den Anhörungstermin nach § 300 I vorverlegen.

    Bedenklich, bedenklich, wenn es bereits als Krankheit angesehen wird, wenn jemand propagiert, dass man sich ans Gesetz halten sollte - umso mehr, wenn man in der Justiz tätig ist. Nun gut - man nimmt es zur Kenntnis und versteht immer besser, wieso die BRD international als Bananenrepublik durchgeht. :mad:

    Zur Sache: Die §§ 1-285 InsO beschreiben die Insolvenz, die §§ 286-303 InsO das sich an das Insolvenzverfahren anschließende Restschuldbefreiungsverfahren, das durch die Dauer der Abtretungserklärung sowie durch die Obliegenheiten des § 295 InsO hauptsächlich geprägt ist.

    Das Insolvenzverfahren ist VOLLKOMMEN UNABHÄNGIG von den RSB-Ambitionen des Schuldners und kommt in seinem Ablauf VÖLLIG ohne die Normen §§ 286-303 InsO aus.

    Dies ist bereits daran zu erkennen, dass ein Insolvenzverfahren gegen eine natürliche Person OHNE RSB-Antrag 6,7, 11 oder 25 Jahre dauern könnte, ohne dass hier im Forum (außer INTI) irgendjemand mal sagen würde "die arme S..." (über den Schuldner) und "die faule S..." (über den IV).

    Aus der dargelegten Logik kann es daher aus INTI's Sicht nur einen möglichen Ablauf geben (falls die InsO länger als 6 Jahre dauert und RSB-Antrag gestellt ist):

    1. InsO läuft wie immer.
    2. § 290 InsO wird im Schlusstermin abgehandelt
    3. RSB wird angekündigt und ggf. (siehe 2.) sofort erteilt, da die Laufzeit der Abtretung bereits abgelaufen ist und es während der Insolvenz keine Obliegenheiten (§ 295) gibt.

    Wer sieht es genauso? :confused:

    Grüsse INTI

    P.S.: Die pfändbaren Gehaltsanteile gehören natürlich gem. § 35 InsO in die Masse. Das hat mit der Abtretung doch überhaupt nichts zu tun. Auch im "normalen" InsOVerfahren werden die Gehaltsanteile doch nicht über die Abtretung zur Masse gezogen. Die zieht doch erst nach Aufhebung im RSB-Verfahren!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!