Ende der Abtretung vor Abschluss des Insolvenzverfahrens

  • Lieber chick,
    liebe Kolleginnen und Kollegen und sonstige Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen im Inso-Bereich,

    jetzt einen "nicht ernsthaften" und etwas spassigen Vorschlag zur Finanzierung des Trinkgelages.

    Die 6 Jahre sind abgelaufen, die Restschuldbefreiung wird ohne Rücksicht auf des Inso-Verfahren erteilt. Den Gläubigern steht die vorhandene Masse nicht mehr zu wegen 301 InsO und der IV/TH weiß nicht wohin mit dem Geld, es gibt kein Schlussverzeichnis, soll er es jetzt dem Schuldner aushändigen?-. Und hiermit ist das Trinkgelage finanziert, da ja der Schuldner mindestens 50 % dem IV/TH aus Dankbarkeit überlassen wird.

    Hiermit möchte ich diese spassige Bemerkung und meine geistige Tieffliegerei beenden.

  • Dies Restschuldbefreiung bezieht sich lediglich auf das Nachforderungsrecht gem. § 201, I InsO. Da das Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen ist, steht die Masse zu deren Befriedigung noch zur Verfügung.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Moinsen, Gemeinde,

    lasst mich zu der Sache auch noch "einen rein tun..." :

    Aus verschiedenen Gründen läuft das Insoverfahren die 6 Jahre durch, also keine Aufhebung und WVP. Sch. bezieht Rente, aus der pfändbare Beträge entstehen, die im übrigen dicke ausreichen, die Kosten zu decken(will sagen,Stundungsaufhebung würde nicht wirklich beeindrucken...;)).Dazu ist weiter zu sagen, dass er seine pfändbaren Rentenanteile insolvenzfest abgetreten hatte, so dass wir erst nach zwei Jahren nach EÖ dran waren.

    So, 3 Monate ca. vor Ende kommt raus, dass er noch eine Rente aus der Schweiz bezieht, schon ewig. Ein etwas kompliziertes Konstrukt, da das so eine Art ehepartnerrente ist, mithin beide ehepartner partizipieren.

    Nach grober Übersicht und entsprechendem Anschreiben meldet sich der Anwalt des Sch. und sichert zu, dass der Sch. in einem Zeitraum xyz den seit Wirksamkeit der Abtreung zugunsten der Masse(also zwei J. n.EÖ bis dato) auf den Sch . entfallenden Anteil(so 6000 Euronen) zahlt. R. mit Gericht, pragmatisch, alles chick, machen wir so...
    Insbesondere verschieben wir einfach den geplanten ST, damit wir die Sache im Paket regeln können.

    So weit, so schlecht, denn dann lässt der Sch. seinen Anwalt und die masse hängen, zahlt nichts. Sein Anwalt teilt mit, dass ihm das auch leid tut, er quasi auch ausgetrickst wurde und noch nicht mal weiß, wo der Sch. jetzt wohnt, da er zwischenzeitlich umgezogen ist(worüber ich auch keine Mitteilung habe).

    Sch. ist krebskrank, Kontakt lief bisher über Sohn, der sich aber nun auch nicht mehr überhaupt und auch nicht zurückmeldet.

    Hat jemand ne Idee, wie ich die Nummer erledigt kriege ? Die 6 Jahre waren vor 2 Monaten um......Danke euch.

  • Ja, beim Verbraucherinsolvenzverfahren wäre das ein Fall von Nr. 6. Kommt bloß meistens trotzdem kein Versagungsantrag...


    Auf welches Konto fließt die Rente denn? Oder fließt sie auf ein Schweizer Nummernkonnto und ist deshalb ebenso unauffindbar wie der Schuldner in der Schweiz?

  • Ja, beim Verbraucherinsolvenzverfahren wäre das ein Fall von Nr. 6. Kommt bloß meistens trotzdem kein Versagungsantrag...



    Einige Gläubiger sind recht dankbar, wenn sie einen entsprechenden Hinweis bekommen.



    Ehrlich? Bei uns stellen höchstens noch rachsüchtige Ex-Ehegatten Anträge (dann zumeist unbegründet). Das FA, die örtlichen Kreditinstitute und das Arbeitsamt sind schon lange nicht mehr im Schlusstermin gesehen worden und im schriftlichen Verfahren kommt auch nichts, selbst wenn im Schlussbericht die Säumnisse des Schuldners eindeutig aufgeführt sind und man nur noch Bezug darauf nehmen müsste. :(

  • Ja, Finanzamt und Krankenkasse sind dankbar, wenn ein entsprechender Hinweis erfolgt und erscheinen dann auch im Termin.


    :welcome:Die können bei uns auch gerne wieder kommen. Vielleicht sollte ich ein behaglicheres Umfeld zaubern und Käffchen und Kekse im Termin anbieten - oder was ist Euer Geheimnis :gruebel:

  • Warum wollt Ihr Euch denn Euren Kopf über die Probleme der Gläubiger zerbrechen, wenn die selbst kein Interesse daran zu haben scheinen?

  • Warum wollt Ihr Euch denn Euren Kopf über die Probleme der Gläubiger zerbrechen, wenn die selbst kein Interesse daran zu haben scheinen?



    Nur wegen § 290 I Nr. 3 und dem damit verbundenen Ruheeffekt :D
    So, will aber nicht weiter vom Thema abschweifen... mich interessiert aber weiterhin das Schicksal vom verschollenen Konto

  • Ja, beim Verbraucherinsolvenzverfahren wäre das ein Fall von Nr. 6. Kommt bloß meistens trotzdem kein Versagungsantrag...


    Auf welches Konto fließt die Rente denn? Oder fließt sie auf ein Schweizer Nummernkonnto und ist deshalb ebenso unauffindbar wie der Schuldner in der Schweiz?

    Es fließt auf das Konto des Schuldners. Habe ich so ohne weiteres ja keinen Zugriff und in der Schweiz(siehe anderen Fred schon mal) lächelt man nur müde über ein deutsches Insoverfahren.

    Also SB machen und den den Gläubigern(ausnahmsweise) zukommen lassen? Wie ist der goldene Mittelweg der praktischen Lösung ?



  • Abwarten, bis in das Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wird :teufel:

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