Doppelte Haushaltsführung

  • Hallo, mein Problem: bei einem Schuldner (bezieht Arbeitslosengeld seit 02/06) ist ein pfändbarer Betrag in der Restschuldbefreiungsphase zur Masse zu ziehen. Der Schuldner teilte mit, dass er noch immer einen doppelten Haushalt führt, da er an seinem Erstwohnsitz keinen Arbeitsplatz findet. Kennt sich jemand bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung der doppelten Hasuhaltsführung aus? Danke. Gruß

  • Das verstehe ich nicht ganz. Was bindet den Schuldner an einen Wohnort, in dem er keine Arbeit hat und auch seine Familie nicht wohnt? Und ergibt sich bei Arbeitslosengeld überhaupt ein pfändbares Einkommen? (das frage ich, weil bei uns auch Anträge nach §850 c oder e Nr. 2 ZPO eingehen, obwohl gar kein pfändbares Einkommen vorliegt)

  • Ich weiß auch nicht was Ihn an den Erstwohnsitz bindet- wohl die Familie. Arbeitslosengeld ist pfändbar, sobald es über dem Freibetrag des § 850 c ZPO liegt. Das Arbeitslosengeld beläuft sich hier auf 2.054,67 €. Bei 2 unterhaltsberechtigten Personen sind immerhin 195,01 € pfändbar.

  • Also, zunächst gilt doch einfach § 850c ZPO. unerheblich ob der Schuldner eine oder fünf Wohnungen hat. Will bzw. benötigt er mehr als den Freibetrag gem. § 850c ZPO, dann muss er einen Antrag gem. § 850f ZPO stellen. und da kann er ja dann die Gründe für eine "doppelte Haushaltsführung" vortragen.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • :dito: Mosser

    Ist schon ein wenig dreist vom Schuldner zu behaupten, er bräuchte 2 Wohnsitze und deshalb sollen Treuhänder, Staatskasse und Gläubiger auf einen pfändbaren Anteil und somit auf eine Zahlung verzichten.

    Wenn pfändbare Anteile bestehen, dann nach der Tabelle zu § 850c, und da geht es nur um Einkünfte und Unterhaltspflichten. Weiteren Antrag nach § 850f mag der Schuldner stellen und begründen, dann sieht man weiter.

  • Auch ich denke, dass hier lediglich § 850 c ZPO anzuwenden ist und der Schuldner notfalls Antrag nach § 850f ZPO stellen muss.
    Da hier nur § 850 f Absatz 1 Buchstabe c in Betracht käme, wäre ich auf die Begründung des Schuldners mehr als gespannt.
    Aus den vorgenannten Gründen lässt sich jedenfalls ein Antrag nicht begründen.

  • Da sind sowohl die Ausgangsfrage als auch der Artikel in der InsBüro zu allgemein.

    Da stellt sich mir zunächst die Frage, ob die doppelte Haushaltsführung angemessen ist, vergl. 32 Ss 37/11, weiter stellt sich die Frage, ob es eine tatsächliche Belastung ist, dh, der Schuldner beispielsweise über den Lohnsteuerjahresausgleich Beträge zurückerhält.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • An die steuerliche Anerkennung habe ich auch schon gedacht.

    Erkennt das FA die doppelte Haushaltsführung an?

    Ist der Schuldner noch im eröffneten Verfahren oder schon in der Laufzeit der Abtretung?

  • Da sind sowohl die Ausgangsfrage als auch der Artikel in der InsBüro zu allgemein.

    Da stellt sich mir zunächst die Frage, ob die doppelte Haushaltsführung angemessen ist, vergl. 32 Ss 37/11, weiter stellt sich die Frage, ob es eine tatsächliche Belastung ist, dh, der Schuldner beispielsweise über den Lohnsteuerjahresausgleich Beträge zurückerhält.

    Naja, aber gerade bei einem Insolvenzschuldner ist der Lohnsteuerjahresausgleich im eröffneten Verfahren etwas Essig...bekommt er ja eh nicht...?

  • Habe auch einen Antrag nach § 850f ZPO wegen doppelter Haushaltsführung und habe nur einen Aufsatz gefunden, der dies bejaht.

    InsbürO 2010, 35 - 36 (Ausgabe 1 v. 11.01.2010)

    Hat jemand Gerichtsentscheidungen hierzu?

    Kannst meine haben, hatte gerade so ein Fall ;). Nee, im Ernst. Bei mir war es so, dass die Schuldnerin einen neuen Job 500 km entfernt angenommen hat, da sie hier keinen bekam. Ich habe ihr jetzt für die erste Zeit Wohnungskosten und wöchendliche Heimfahrten freigegeben (somit fast alles). Und das habe ich auf die Probezeit begrenzt. Aber Dein fall wird sicherlich anders sein.

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn ich Dich zitieren darf, dann reicht es mir auch aus. :D

    Da halte Dich lieber an andere und lass Dich man lieber nicht auf mein Niveau herunterziehen...;)

    ---------------------------------------------
    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Und nach der Probezeit. Wenn wirklich eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, ist die steuerliche Anerkennung mittlerweile zeitlich unbegrenzt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!