Klauselumschreibung bei zurückgewiesener GmbH i. Gr.

  • Hallo!

    Ich habe ein Problem:

    Mir liegt ein Titel gegen eine GmbH i.Gr. vor. Der alleinige Gesellschafter wurde nicht mitverklagt. Der Eintragungsantrag wurde zurückgewiesen, das eingelegte Rechtsmittel blieb erfolglos.

    Der klägerische Anwalt beantragt nun die Klauselumschreibung auf den alleinigen Gesellschafter und den alleinigen Geschäftsführer. Habe eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18.02.1004 gefunden (2 W 9/04), wonach KEINE Rechtsnachfolge vorliegt. Zöller bestätigt.

    Zöller (25. Auflage) sagt jedoch, dass die Vollstreckbarkeit des Titels gegen den Einmann-Gründer durch Klauselvermerk kenntlich gemacht werden kann.

    Hattet ihr so einen Fall schon mal?
    Wie soll denn dieser Vermerk aussehen?

    Gruß

  • Hallo!

    Der klägerische Anwalt beantragt nun die Klauselumschreibung auf den alleinigen Gesellschafter und den alleinigen Geschäftsführer. Habe eine Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 18.02.1004 gefunden (2 W 9/04), wonach KEINE Rechtsnachfolge vorliegt. Zöller bestätigt.



    Cool, ganz schön alt! Kleiner Scherz, Spaß beiseite. :D

    [FONT=Arial,Arial]§ [/FONT]727 ist unanwendbar beim Übergang einer Vor-GmbH in eine GmbH bzw. eine Personengesellschaft und bei der Auflösung.

    In diesen Fällen ist der Klausel ein klarstellender Zusatz beizufügen.
    Hatte ich allerdings noch nie....

  • Also ich hätte da meine Probleme, den ich müsste mir ja nachweisen lassen, dass es ein alleiniger Gesellschafter ist.

    Ich würde mal so ungeschützt und ohne den Z. befragt zu haben sagen, da muss eine Klage her.

  • Vllt so?
    "... wird klargestellt, dass es sich bei der Beklagten um die XY-GmbH, vertr. durch den alleinigen Geschäftsführer und alleinigen Gesellschafter [..] handelt"

  • Die oben zitierte Frankfurter Entscheidung passt m. E. nicht, denn dort wurde keine GmbH i. Gr. verklagt (und lautete der Titel demnach auch nicht auf eine GmbH i. Gr.), sondern eine nicht existente GmbH. Da täte ich mich im Einklang mit den Frankfurtern schwer, einen Fall des § 727 ZPO anzunehmen.

    Der unter #1 geschilderte Sachverhalt weicht also vom Frankfurter Fall ab, woraus sich evtl. erklärt, dass im Zöller der Franfkurter Entscheidung zugestimmt, andererseits aber ein klarstellender Zusatz empfohlen wird.

  • vgl. LG Berlin NJW-RR 1988, 1183 = Rpfleger 1987, 460

    Aus den Gründen:

    Mit der Zurückweisung des Eintragungsantrages in das Handelsregister ist die Einmann-Vor-GmbH erloschen; denn ihr Zweck, ihre Eintragung als GmbH vorzubereiten, besteht nicht mehr. Einer Liquidation bedarf es nach allgemeiner Meinung nicht, weil deren Grund, die Gläubiger zu befriedigen und das Vermögen zu verteilen, bei der Auflösung der Einmann-Vor-GmbH fehlt; denn Träger aller Rechte und Pflichten wird automatisch wieder der Gründer (vgl. Karsten Schmidt, ZHR 145, 563 f.; Scholz-Schmidt, § 11 Rdnr. 148; John, S. 58 ff.; Driesen, GmbH-Report R 82 (83); abw. Albach, Die Einmanngründung der GmbH, S. 113).

    Also vielleicht:
    ... wird die Vollstreckungsklausel dahingehend klargestellt, dass sie sich nach Zurückweisung des Eintragungsantrages der Beklagten in das Handelsregister gegen den alleinigen Gesellschafter ... richtet.

    vgl. ansonsten Zöller Rdnr. 35 zu § 727

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