Vermögensverzeichnis nach § 1640 BGB

  • Hi zusammen,
    also nochmal ( das erste mal hat es irgendwie nicht geklappt);
    Habe da bei einer Akte ein Problem.

    Erblasserin ist am 24.12.2004 verstorben und hinterlässt zwei Kinder ( eines davon mj.). Meine Vorgängerin hat den verbleibenden Elternteil im Januar ( getrennt lebend ) nach § 1640 BGB aufgefordert, das Verzeichnis einzureichen. Der Vater wollte dies zunächst auch tun und gab an, das mj. Kind habe rund 30000 Euro geerbt und sei Miteigentümer eines Grundstückes geworden. Die Unterlagensichtung etc. dauere noch etwas. Nach etlichen Sachstandsanfragen habe ich nun die Akte zuständigkeitshalber erhalten. Ich habe den Vater nun im Januar 2006 ( !!!!! ) ein letztes mal aufgefordert, entsprechendes Verzeichnis einzureichen. Daraufhin erhielt ich eine knappe Mitteilung, das Kind sei seit Juli 2005 volljährig. Bis zur Volljährigkeit habe es beim Lebensgefährten der Mutter gewohnt, welcher alles "gemanagt habe".
    Nachdem ich nicht locker ließ, hat nun der RA des Vaters das Verzeichnis eingereicht und alle Angaben mit "unbekannt" ausgefüllt.
    Ich habe das Gefühl, da stimmt was nicht. Zunächst wollte der Vater ja Auskunft geben. Der ehem. Lebensgefährte der verstorbenen Mutter kann m.E. nicht wirklich viel gemanagt haben, da er ja nicht sorgeberechtigt war.
    Das Verfahren wegen Volljährigkeit abzuschliessen stört mich aber. Dann würde der Vater ja für die 7 Monate belohnt, in denen er keine Auskunft gab, obwohl eine Verpflichtung bestand. Der Eigentumsanteil am Grundstück liege bei 70000 Euro.
    Kann mir da jemand helfen? Das JA konnte es nicht, da sie "mit dem Verfahren nicht vertraut seien".
    Danke

  • Also so aus dem Bauch heraus würde ich sagen, die F-Sache ist mit Volljährigkeit erledigt. Das volljährige Kind muss selbst sehen, wie es die Sache regelt. Das FamG hat keine Veranlassung (und wohl auch keine Berechtigung) mehr, das Verfahren weiter zu betreiben.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Bezüglich des Grundstücksanteils braucht man sich m.E. keine Sorgen zu machen, da eine Verfügung hierüber während der Minderjährigkeit des Kindes nur mit familiengerichtlicher Genehmigung möglich gewesen wäre (§ 1643 BGB) und sich dieser Nachlassgegenstand daher bis zum Eintritt der Volljährigkeit nicht "verschlechtert" haben kann.

    Was die geerbten Gelder in Höhe von 30.000 € betrifft, so ist das Verfahren nach § 1640 BGB durch die inzwischen eingetretene Volljährigkeit des Kindes natürlich auch insoweit beendet. Ein weiteres Vorgehen des Familiengerichts erscheint daher aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.

    Aber:

    Ich würde dem Volljährigen einen Brief schreiben und darin schildern, welche Angaben bisher über die betreffende Erbschaft gemacht wurden, dass das Verfahren während seiner Minderjährigkeit nicht abgeschlossen werden konnte und dass es ihm nunmehr selbst anheimstehe, die betreffenden erbrechtlichen Ansprüche gegen seinen Vater bzw. gegen den Lebensgefährten seiner Mutter geltend zu machen. Außerdem würde ich den Volljährigen bitten, schriftlich zu bestätigen, dass er das vorliegende Schreiben erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat (würde ich gleich vorformulieren und mitsenden).

    Eine förmliche Zustellung dieses Schreibens würde ich nicht vornehmen. Ich würde das Schreiben aufgrund des entstandenen unguten Beigeschmacks vielmehr (wie früher in die DDR) im neutralen Umschlag, mit handschriftlicher Adressenangabe (aber ohne Absender) und mit Briefmarke versenden. Damit wird der Gefahr vorgebeugt, dass das Schreiben "abgefangen" wird und die Empfangsbestätigung des Volljährigen von Hinz und Kunz unterschrieben wird.

    Funktioniert das nicht, kann man immer noch förmlich zustellen und die Zulässigkeit einer Ersatzzustellung ausschließen.

    Mit dieser Verfahrensweise dürfte sowohl das "ungute Gefühl" als auch die Gefahr einer evtl. Haftung beseitigt sein.

  • Prinzipiell muss ich Ulf da zustimmen.

    Es spricht aber m.E. nichts dagegen, den nun Volljährigen anzuschreiben und ihm mitzuteilen, dass das eigentlich erforderliche Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt worden ist.
    Die Vermögensverzeichnisse sind ja deswegen zu erstellen, damit ein dann später Volljähriger das ihm zustehendes Vermögen nachvollziehen kann.

    Ich glaube ich würde da einen netten Brief verfassen und mal schauen was passiert.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Die Idee mit dem Schreiben an das volljährig gewordene Kind finde ich gut!

    :huldigen:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Vielen Dank an Euch für die ausführliche und schnelle :daumenrau :daumenrau Antwort.
    Habe die Akte sogar noch auf dem Tisch!!!

    Ich werde es so versuchen. Anschließend habe ich meine Schuldigkeit getan.
    :D

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