§ 35 II , III InsO - Erfahrungen

  • Als Ausfluss der Gläubigerautonomie im Insolvenzverfahren können der Gläubigerausschuss oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, die Gläubigerversammlung, die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters beschließen. Dies hat entweder im Berichtstermin (§ 156 InsO) oder einer besonderen Gläubigerversammlung (§ 75 InsO) zu erfolgen Inwieweit ein gesonderter Beschluss des Insolvenzgerichts erforderlich sein wird, muss die Praxis zeigen. Die Formulierung des Gesetzestextes ist insoweit ungenau.

  • Ja sehr ungenau! Da haben wir uns schon die Köpfe heiß diskutiert drüber. Bislang hatte keiner hier so einen Fall, aber irgendwann wird der Tag X kommen und dann hoffe ich, dass es dann schon mal einer hatte :D

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • ...aber irgendwann wird der Tag X kommen...



    Die Gläubiger beantragen doch garnix. Warum sollten sie denn ausgerechnet so einen Antrag stellen ???
    10% der Gläubiuger wissen nicht, dass man so etwas beantragen kann. Und die restlichen 90% haben navh Insolvenzeröffnung den Schuldner aus der Kartei gelöscht.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ja sehr ungenau! Da haben wir uns schon die Köpfe heiß diskutiert drüber. Bislang hatte keiner hier so einen Fall, aber irgendwann wird der Tag X kommen und dann hoffe ich, dass es dann schon mal einer hatte :D



    Ist doch nichts neues in der InsO, dass uns einfach ein neuer § vor die Füsse geworfen wird.

  • Bislang auch noch nicht Thema bei uns gewesen.

    Einseitig kann der IV freigeben, wenn das der GlVs nicht passt, dann hat das Gericht auf deren oder des Gläubigerausschusses die Unwirksamkeit der Freigabe anzuordnen und diesen Beschluss dann auch bekanntzumachen. Dem Gesetz nach eine zwangsläufige Angelegenheit.

    Allerdings wäre interessant, ab wann eine Unwirksamkeit "wirksam" werden würde. Die Freigabe des IV wird wohl als unwirksam von Anfang an vernichtet, der Schuldner hätte dann wirksam Masseverbindlickeiten begründet.
    Mir fällt dabei gerade auf, das die Gläubigerversammlung gar nicht an eine Frist gebunden ist, gehässig betrachtet: erst mal schauen wie der Schuldner so wirtschaftet und bei Gewinn wird die Erklärung des IV kaputt gemacht, damit Geld zur Masse kommt. Kann doch irgendwie nicht sein.

  • ...aber irgendwann wird der Tag X kommen...



    Die Gläubiger beantragen doch garnix. Warum sollten sie denn ausgerechnet so einen Antrag stellen ???
    10% der Gläubiuger wissen nicht, dass man so etwas beantragen kann. Und die restlichen 90% haben navh Insolvenzeröffnung den Schuldner aus der Kartei gelöscht.


    Das stimmt schon, aber es wird immer den einen Gläubiger geben, der es ganz genau weiß und einen in den Wahnsinn treibt! Vielleicht nicht heute oder morgen, aber wer weiß...

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D


  • Das stimmt schon, aber es wird immer den einen Gläubiger geben, der es ganz genau weiß und einen in den Wahnsinn treibt! Vielleicht nicht heute oder morgen, aber wer weiß...



    Den hatte ich noch nicht einmal übermorgen...

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • ...aber irgendwann wird der Tag X kommen...



    Die Gläubiger beantragen doch garnix. Warum sollten sie denn ausgerechnet so einen Antrag stellen ???
    10% der Gläubiuger wissen nicht, dass man so etwas beantragen kann. Und die restlichen 90% haben navh Insolvenzeröffnung den Schuldner aus der Kartei gelöscht.


    Das stimmt schon, aber es wird immer den einen Gläubiger geben, der es ganz genau weiß und einen in den Wahnsinn treibt! Vielleicht nicht heute oder morgen, aber wer weiß...



    Bis der Gläubiger kommt, ist das Gesetz sowieso schon wieder geändert worden. :D

  • Mosser: Nicht übermorgen, Gestern...

    Ich dachte an nichts Böses: BT und PT für eine insolvente Gesellschaft, Geld reicht wohl gerade so für die Kosten ging so nichts ahnend in den Termin und sah mich mit Stimmrechtsentscheidungen, Kampfabstimmungen über den IV, Planverfahren, Beschwerden gegen alles und jedes und Gläubigerwidersprüchen im PT konfrontiert.

    Wo und wann die Gläubiger mal so richtig losschlagen ist einfach nicht absehbar.

  • Mosser: Nicht übermorgen, Gestern...

    Ich dachte an nichts Böses: BT und PT für eine insolvente Gesellschaft, Geld reicht wohl gerade so für die Kosten ging so nichts ahnend in den Termin und sah mich mit Stimmrechtsentscheidungen, Kampfabstimmungen über den IV, Planverfahren, Beschwerden gegen alles und jedes und Gläubigerwidersprüchen im PT konfrontiert.

    Wo und wann die Gläubiger mal so richtig losschlagen ist einfach nicht absehbar.



    Dann ist Dir wenigstens nicht langweilig geworden im Termin. :teufel:

  • Ich habe vor einigen Wochen auf einem Vortrag von Smid von einem Fall aus dem Publikum gehört, da hat ein Absonderungsgläubiger die anderen Gläubiger überstimmt und die GV hat die Unwirksamkeit beschlossen. Grund: Ohne laufenden Betrieb verliert das Absonderungsgut massiv an Wert. Nur ist der Betrieb hochdefizitär und der Schuldner nicht wirklich kooperationswillig. Der IV sucht jetzt nach einer Lösung, weil bald Masseunzulänglichkeit droht. Es gibt sie also doch, die interessierten Gläubiger :teufel:.

    Immerhin bestand Übereinstimmung darin, dass die Unwirksamkeit beschlossen wird und damit alles rückwirkend zu Masseverbindlichkeiten werden muss (ob das jetzt ex tunc oder nunc ist, da müsst ihr Juristen einem armen unwissenden Ökonomen unter die Arme greifen :gruebel:).

  • Die Wortwahl legt nahe, dass bei "Unwirksamkeit" der Freigabe der Zustand ex tunc wiederhergestellt wird, d.h. der – noch vorhandene – Neuerwerb des Schuldners zur Masse zurückgeholt wird, womit noch nicht befriedigte betriebliche Verbindlichkeiten des Schuldners nach § 55 zu berücksichtigen sind (so wohl auch Kexel in Graf-Schlicker § 35 Rn. 25).

  • Ich habe vor einigen Wochen auf einem Vortrag von Smid von einem Fall aus dem Publikum gehört, da hat ein Absonderungsgläubiger die anderen Gläubiger überstimmt und die GV hat die Unwirksamkeit beschlossen. Grund: Ohne laufenden Betrieb verliert das Absonderungsgut massiv an Wert. Nur ist der Betrieb hochdefizitär und der Schuldner nicht wirklich kooperationswillig. Der IV sucht jetzt nach einer Lösung, weil bald Masseunzulänglichkeit droht. Es gibt sie also doch, die interessierten Gläubiger :teufel:.

    Immerhin bestand Übereinstimmung darin, dass die Unwirksamkeit beschlossen wird und damit alles rückwirkend zu Masseverbindlichkeiten werden muss (ob das jetzt ex tunc oder nunc ist, da müsst ihr Juristen einem armen unwissenden Ökonomen unter die Arme greifen :gruebel:).



    Das ist m.E. ein Fall für § 78 InsO.

  • Mosser: Nicht übermorgen, Gestern...

    Ich dachte an nichts Böses: BT und PT für eine insolvente Gesellschaft, Geld reicht wohl gerade so für die Kosten ging so nichts ahnend in den Termin und sah mich mit Stimmrechtsentscheidungen, Kampfabstimmungen über den IV, Planverfahren, Beschwerden gegen alles und jedes und Gläubigerwidersprüchen im PT konfrontiert.

    Wo und wann die Gläubiger mal so richtig losschlagen ist einfach nicht absehbar.



    Na endlich mal wieder, oder nicht ? Dafür sind wir doch da. Und es ist "beste" Unterhaltung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Das ist m.E. ein Fall für § 78 InsO.


    Ich glaube, das Problem war, dass alle Beteiligten so platt wegen der neuen Rechtslage und dieser noch nie dagewesenen Situation waren, dass der Antrag nach § 78 InsO nicht mehr während der Versammlung gestellt wurde. Hat wohl keiner dran gedacht. Und jetzt hat man wohl den Salat und sucht nach Auswegen.

  • Ich habe mal eine Frage an Euch. Hier wird dies unterschiedlich gehandhabt und ich würde gern wissen wie Ihr es macht und was Ihr für zweckmäßig haltet.
    Wenn die Gläubigerversammlung der Freigabe nach § 35 InsO widerspricht, erlasst Ihr dann zusätzlich noch einen gesonderten Beschluss oder genügt die Protokollierung der Beschlussfassung im Termin?
    ... Klingt jetzt merkwürdig. Wisst Ihr was ich meine? :gruebel:
    Und muss ich jetzt den Widerspruch der Freigabe im Internet öffentlich bekannt machen?

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