Erbenermittler wollen nur Helfen

  • Sehr geehrte Gemeinschaft des Forums
    https://www.rechtspflegerforum.de <http://www.rechtspflegerforum.de>
    Ich möchte mal eine Anfrage an alle Rechtspfleger stellen, welche mit
    Nachlassangelegenheiten beauftragt werden.
    Ich bin seit nunmehr 1,5 Jahren als Hauptberuflicher Erbenermittler tätig,
    habe hiermit mein Hobby zu meinem Beruf gemacht und mich seit langem im
    privaten Bereich mit der Genealogischen Forschung beschäftigt.
    Leider Gottes muss ich immer wieder feststellen, das Amtsgerichte sich oft
    sehr unkooperativ verhalten, wenn man weiterführende Informationen zu
    Nachlassfällen erhalten möchte oder um eine "Ermächtigung" bittet.
    Meist wird darauf verwiesen, das doch kein berechtigtes Interesse besteht,
    als Erbenermittler Informationen zu erhalten, da wir ja aus reinem
    finanziellem Interesse arbeiten. Natürlich arbeiten wir nicht umsonst, dies
    wäre auch kaum möglich, da sich mein Arbeitsaufwand von 270-300 std.
    monatlich ja auch irgendwie rechnen muss.
    Wenn ich bedenke das ich in einigen Fällen bis zu 500 Std. Arbeit
    investiere, finde ich die Aussage, das ich als Erbenermittler aus
    finanziellem Interesse arbeite, unter aller Würde.
    Ich frage mich wirklich ob hier nicht einiges schief läuft.
    Für das Gericht nicht ermittelbare Fälle werden ausgeschrieben
    (Bundesanzeiger), den Erbenermittlern die die Fähigkeit besitzen diese Fälle
    zu einem großen Teil nun doch noch aufzuklären, werden aber keine Auskünfte
    aus der Nachlassakte gewährt ?
    Glaubt das Gericht etwa das sich alle 80 Millionen Bürger abends hinsetzen
    und nachschauen ob nicht irgendwer ihnen etwas zu vererben hat ?
    Wie sollen die Erben jemals zu Ihrem Anteil kommen wenn den Erbenermittlern
    nur Steine in den Weg gelegt werden ?
    Ich warte ja auf den Tag an dem eine Erbberechtigte Person die zuständige Landesregierung verklagt, da diese ja alles dafür unternimmt, daß ein Erbe
    an den Fiskus verfällt und nicht an die rechtmäßigen Erben.
    Ein gutes Beispiel ist ein nördl. Bundesland, hier wurden von meinen 47
    Anfragen bezüglich weiterer Informationen alle immer abgewiesen.
    Ich würde mich freuen wenn mal einige Rechtspfleger Ihren Beitrag hierzu
    geben.
    Der Fairness halber soll hier aber auch mitgeteilt werden, dass es auch sehr
    viel Nachlassgerichte gibt, bei denen alles reibungslos abläuft.

    Freundlichst grüßt aus Hamburg
    O. Sperling

  • Zitat

    Ich warte ja auf den Tag an dem eine Erbberechtigte Person die zuständige Landesregierung verklagt, da diese ja alles dafür unternimmt, daß ein Erbe an den Fiskus verfällt und nicht an die rechtmäßigen Erben.



    Da das Verfahren nach § 1964 BGB nebst Beschlussfassung nicht das Recht etwaiger Erbberechtigter beeinträchtigt, einen Erbschein zu beantragen und mangels Berufung des Fiskus auf "Entreicherung" (der Fiskus müsste den erhaltenen Nachlass im Falle der Geltendmachung seitens der nach Beschlussfassung durch Erbschein ausgewiesenen Erben wieder auskehren), gibt es keinen Schaden der Erbberechtigten und somit auch keinen Klagegrund.

    Mich regen viel mehr die pauschalen Anfragen einiger Erbenermittler auf, die sich "wie die Geier" auf sämtliche (!) Aufgebote stürzen und pauschale Fragenkataloge einreichen, deren Antworten sich zumeist aus dem Aufgebotstext ergeben. Ich gehe immer mehr dazu über, solche Anfragen ebenso pauschal zu beantworten nach dem Motto : "Ein Blick ins Aufgebot hilft bei der Beantwortung der Fragen. I.Ü. steht es Ihnen kraft des sich aus Ihrem Beruf als Erbenermittlers ergebenden rechtlichen Interesses i.S.v. § 34 FGG frei, die Akte während der Geschäftszeiten auf der hiesigen nachlassgerichtlichen Geschäftsstelle oder gegen Zahlung der Aktenversandpauschale auf der nachlassgerichtlichen Geschäftsstelle Ihres Wohnsitzgerichts einzusehen".

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von Hamburger Erbenermittler

    Wenn ich bedenke das ich in einigen Fällen bis zu 500 Std. Arbeit
    investiere, finde ich die Aussage, das ich als Erbenermittler aus
    finanziellem Interesse arbeite, unter aller Würde.




    @Hamburger Erbenermittler:

    Wenn Du hauptberuflich Erbenermittler bist, dann must du also davon leben.

    Erbenermittler können (meistens) helfen (wenn sie gut und professionell sind:) ). Das ist aber nicht der Hauptgrund ihrer Tätigkeit.

    Gerade der professionelle Erbenermittler arbeitet vorwiegend aus eigenem Interesse: Er verdient damit sein Geld.

    Das ist überhaupt nicht verwerflich oder anrüchig. Es ist einfach so.;)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ein Schaden könnte aber evtl. in Form der entgangenen Erträge des Nachlasses in der Zeit zwischen Fiskuserbenfeststellung und Festellung der wahren Erben entstehen.

  • Zitat von juris2112

    Ein Schaden könnte aber evtl. in Form der entgangenen Erträge des Nachlasses in der Zeit zwischen Fiskuserbenfeststellung und Festellung der wahren Erben entstehen.




    Das kann zwar denkbar sein, dann muß der Erbe aber m.E. den Rpfl oder den NLPfl. z.B. wg. Amtspflichtverletzung in die Haftung nehmen und nicht den Landesfiskus, weil der den NL nach Fiskuserbrechtsbeschluss vereinnahmt hat.

    Ob das Erfolg haben wird steht m.E. in den Sternen, denn gerade darum hat der Gesetzgeber ja das Verfahren §§1964ff BGB mit der öffentlichen Aufforderung vorgesehen.

    Daß ich persönlich (aus bekannten Gründen) die Einschaltung eines guten Erbenermittlers vor einer solchen Veröffentlichung für Gut halte, dürfte auf der Hand liegen.:D

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • @ Hamburger Erbenermittler
    Zitat:wenn man weiterführende Informationen zu
    Nachlassfällen erhalten möchte oder um eine "Ermächtigung" bittet.

    Fragen:
    1.Was verstehst du darunter?
    2.Können dabei auch Probleme mit Datenschutz oder Datensicherheit entstehen, die kein NachlassRpfl haben will?

    Und rein interessehalber (bin nicht am Nachlassgericht) hätte ich gerne gewußt, wo du Informationen herbekommst, die ein Nachlassgericht nicht kriegt?
    Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt oder einem Standesamt kriegen die Kollegen doch wohl hin. Ebenso die näheren oder entfernteren Verwandten anzuschreiben wird wohl durch das AG versucht.

  • Zitat von the bishop
    Zitat

    Ich warte ja auf den Tag an dem eine Erbberechtigte Person die zuständige Landesregierung verklagt, da diese ja alles dafür unternimmt, daß ein Erbe an den Fiskus verfällt und nicht an die rechtmäßigen Erben.



    Da das Verfahren nach § 1964 BGB nebst Beschlussfassung nicht das Recht etwaiger Erbberechtigter beeinträchtigt, einen Erbschein zu beantragen und mangels Berufung des Fiskus auf "Entreicherung" (der Fiskus müsste den erhaltenen Nachlass im Falle der Geltendmachung seitens der nach Beschlussfassung durch Erbschein ausgewiesenen Erben wieder auskehren), gibt es keinen Schaden der Erbberechtigten und somit auch keinen Klagegrund.



    Rein Rechtlich muss Ich Ihnen zustimmen, der Erbe hatt ja auch eine weitere Frist von 30 Jahren, sein Anrecht auf den Erbanteil, bei Gericht anzumelden. Es ist jedoch so das meiner Ansicht nach, alles dafür getan wird das der Erbe nie etwas von seinem "Glück" erfährt. :daumenrun

    Ich denke das hier die Frage gestellt werden sollte -
    Besteht ein berechtigtes Interesse seitens des Gerichtes, eine Auskunft an Erbenermittler zu verweigern.... meiner Ansicht nach nicht, da dies wenn überhaubt ausschlieslig der Erbe entscheiden sollte! Rechtmäsiger Nutznieser ist nunmal die Erbberechtigte Person und nicht die Nachlaßabteilung.

    Mfg
    O.Sperling

  • Zitat von Hamburger Erbenermittler

    Ich denke das hier die Frage gestellt werden sollte -
    Besteht ein berechtigtes Interesse seitens des Gerichtes, eine Auskunft an Erbenermittler zu verweigern.... meiner Ansicht nach nicht, da dies wenn überhaubt ausschlieslig der Erbe entscheiden sollte! Rechtmäsiger Nutznieser ist nunmal die Erbberechtigte Person und nicht die Nachlaßabteilung.

    Mfg
    O.Sperling




    @hamburger Erbenermittler:

    Leider hat aber der Erbenermittler als unbeteiligter Dritter keinen Anspruch auf Auskünfte aus der Akte.

    Er ist daher immer (sofern er nicht durch einen Erben oder den NLPfleger legitimiert ist) auf den "Good Will" des Gerichts angewiesen. Wenn das Gericht ihm Vertrauen schenkt, darf er (und ggf. auch die von Ihm später ermittelten Erben) sich freuen. Fordern kann er das einfach so nicht.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Ich habe zugriff auf Internationale Datenbanken, habe Kooperationspartner Weltweit, bin mit der Europäischen Geschichte sowie den Wanderbewegungen bestens vertraut, und benutze ein Medium welches das Gericht nie Nutzt - das Telefon.

    - Ich will hier ja nicht den Datenschutz Verletzen oder aus dem Nähkästchen Plaudern
    nur als Beispiel - ich hatte mal einen Fall mit dem das zuständige Amtsgericht 4 Jahre beschäftigt war, 3 Anrufen im Geburtsort und nach 11 Tagen hatte ich alle (17) noch gesuchte Erbberechtigten Personen ausfindig machen können.

    Erbenermittler arbeiten halt nicht nur mit Meldebehörden und Standesämtern......

    Mfg
    O.Sperling



  • :wow :alarm
    :wechlach: ja wenn das so einfach ist! TOLL deine Arbeit!;)

    Ähm? Wo waren da jetzt 200-500 Stunden Arbeit?

    TL

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zitat von TL

    [quote=Hamburger Erbenermittler]Ich denke das hier die Frage gestellt werden sollte -
    Besteht ein berechtigtes Interesse seitens des Gerichtes, eine Auskunft an Erbenermittler zu verweigern.... meiner Ansicht nach nicht, da dies wenn überhaubt ausschlieslig der Erbe entscheiden sollte! Rechtmäsiger Nutznieser ist nunmal die Erbberechtigte Person und nicht die Nachlaßabteilung.

    Mfg
    O.Sperling




    @hamburger Erbenermittler:

    Leider hat aber der Erbenermittler als unbeteiligter Dritter keinen Anspruch auf Auskünfte aus der Akte.

    und welchen Sinn und Zweck erfüllt dieser Beschluss ?
    Er sorgt nur dafür das mehr Erbmasse an den Fiskus verfällt -

    Mir hat noch nie ein Erbe gesagt - Sie haben den Datenschutz verletzt bzw. hatten kein Recht in meiner Familie zu Forschen um mir zu meinem Erbanteil zu verhelfen..... bis jetzt waren alle immer ganz froh das es Personen wie mich gibt....


    Er ist daher immer (sofern er nicht durch einen Erben oder den NLPfleger legitimiert ist) auf den "Good Will" des Gerichts angewiesen. Wenn das Gericht ihm Vertrauen schenkt, darf er (und ggf. auch die von Ihm später ermittelten Erben) sich freuen. Fordern kann er das einfach so nicht.

    Ja und diese "Ich entscheide mal nach gut dünken" Vorgehensweise ist meiner Ansicht nach nicht in ordnung - Es Kann nicht angehen das die Gerichte entscheiden können ob ein Erbfall aufgeklärt wird oder nicht....
    oder das ein RP keine Auskunft aus der Akte Erteilt weil Ihm/Ihr grad so danach ist oder Ihm meine Nase nicht gepasst hat.....

    (Ich will hier natürlich nicht die Kompetenz der Gerichtsstellen oder der RP anzweifeln)

    Ich würde mir wünschen, das hier irgendwan der Erbenermittler mal nicht als "unbeteiligter Dritter" gesehen wird sondern als Möglichkeit offene Vermögensfragen aufzuklären.

    Wie gesagt ich glaube nicht das sich ein Erbe beschwähren würde wenn ein Erbenermittler Ihm mitteilen kann das Ihm ein Erbe aus weiter Verwandtschaft zusteht.

    Mit besten Grüßen
    Oliver Sperling




  • Tja, es ist aber wie es ist.

    Das Gericht oder in der Regel der NLPfleger entscheiden, ob ein EE eingeschaltet wird.

    Dabei spielt aber idR. weniger dessen Nase, sondern die Kompetenz, mit der er sich präsentiert, eine Rolle.

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  • Ich habe ja auch nichts gegen konkrete Fragen oder Aktenanforderungen nur diese umfangreichen pauschalen Anfragen, insb. eines Erbenermittlers - nennen wir ihn mal "E." (Eingeweihte wissen, wen ich meine).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • :gruebel: :wechlach:
    Wie gesagt war es ein >>BEISPIEL<< - die guten 300 Std. Arbeit sind der Schnitt aller Fälle..... Leider ist nicht jeder Fall so einfach.....

  • Zitat von Hamburger Erbenermittler

    Ich bin seit nunmehr 1,5 Jahren als Hauptberuflicher Erbenermittler tätig,
    habe hiermit mein Hobby zu meinem Beruf gemacht und mich seit langem im
    privaten Bereich mit der Genealogischen Forschung beschäftigt.

    Freundlichst grüßt aus Hamburg
    O. Sperling



    Darf ich mal fragen was du vorher beruflich so gemacht hast?

    Kannst du uns auch sagen, wieviele Fälle (ca.) du in den 1 1/2 Jahren schon ungefähr gelöst hast?

    TL

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Zitat von the bishop

    Ich habe ja auch nichts gegen konkrete Fragen oder Aktenanforderungen nur diese umfangreichen pauschalen Anfragen, insb. eines Erbenermittlers - nennen wir ihn mal "E." (Eingeweihte wissen, wen ich meine).



    Leider gibt es immer wieder Institutionen, die Unseriös sind und den Anschein erwecken, das Sie sich nicht wirklich mit den einzelnden Fällen beschäftigen.
    Genau diese "Firmen" sind es auch die keinen Regelmäßigen (Quartalsweise) bericht Abliefern und so den Eindruck bei Gericht erwecken, das nur aus reinem Finnanziellem Interesse gearbeiteitet wird.

    In Solchen Fällen finde ich das Verhalten seitens der RP völlig in ordnung, da hier das Berechtigte Interesse wirklich nicht gegeben ist.
    Zumal hier auch oft Honorare von den Erben verlangt werden, die schon unverschämt sind und in keinem Verhältniss zu dem geleisteten Arbeitsaufwand stehen.

    Mfg
    O.Sperling


  • :tomate

    So, so!

    Welche Honorare sind denn dann so üblich für eine (durchschnittliche) Erbenermittlung ?:cool:

    TL

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • In rechtlicher Hinsicht ist nichts gegen die Auffassung einzuwenden, wonach ein Erbenermittler keinen Anspruch darauf hat, dass ihm das NachlG über die in der öffentlichen Aufforderung enthaltenen Angaben hinaus noch zusätzliche Informationen zur Verfügung stellt, die seine Ermittlungstätigkeit erst ermöglichen sollen. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass der Erbenermittler im rechtlichen Sinne rein private (nämlich seine eigenen) Interessen vertritt und dass diese Interessen nicht zu denjenigen der unbekannten Erben werden, weil seine Arbeit letztlich diesem Personenkreis zugute kommt.

    Bevor man zu der hiervon zu unterscheidenden Frage kommt, ob dem Erbenermittler diese Informationen im Rahmen des sog. Good will zur Verfügung gestellt werden sollten, sollte man sich -dieser Problematik vorgelagert- aber zunächst darüber im klaren werden, mit welchem Inhalt eine öffentliche Aufforderung denn sinnvollerweise veröffentlicht werden sollte. Wenn die öffentliche Aufforderung in möglichst detaillierter Form veröffentlicht wird, so ist der Erbenermittler nämlich bereits aufgrund dieser Angaben in der Lage, seine Ermittlungstätigkeit aufzunehmen. Zu denken wäre in diesem Zusammenhang insbesondere nicht nur an die Angabe der Namen, Geburtsnamen, Geburtsdaten und Geburtsorte im Hinblick auf Erblasser, ermittelte Beteiligte und gesuchte Erben sowie die Höhe des Nachlasses, sondern auch an die Schilderung der familiären Zusammenhänge und Verwandtschaftsverhältnisse sowie an alle sonstigen Angaben, die für eine erfolgreiche Erbenermittlung wichtig erscheinen können. Denn diese Angaben benötigt ja nicht nur der Erbenermittler, sondern auch der gesuchte Beteiligte, um sich von der öffentlichen Aufforderung überhaupt angesprochen fühlen zu können.

    Man sollte nach meiner Auffassung daher wie folgt unterscheiden:

    Geht es um Informationen und Angaben, die zulässigerweise auch in der öffentlichen Aufforderung enthalten sein könnten, so spricht auch nichts dagegen, dem Erbenermittler die betreffenden Informationen über den Stand der Erbenermittlung zugänglich zu machen. Denn was zulässigerweise veröffentlicht werden könnte, kann begrifflich auch keinem Geheimhaltungsgebot oder Datenschutzinteresse unterliegen. Dies gilt natürlich auch für den vom Gericht gefertigten "Stammbaum", weil dieser in komprimierter Form im wesentlichen nichts anderes als die Gesamtheit der genannten Daten und Angaben zum Ausdruck bringt.

    Stimmt man dem zu, so kann im Rahmen des genannten "Good will" nur die Preisgabe von Informationen "übrig bleiben", welche für eine erfolgreiche Erbenermittlung aller Voraussicht nach nicht von Bedeutung (jedenfalls nicht von erheblicher Bedeutung) sind.

    Ich denke, dass mit dieser Handhabung den Interessen aller Beteiligten gedient und die aufgeworfene rechtliche Problematik relativ elegant gelöst wäre.



  • Gerne Gerne .....
    Ich bin offiziell Student im 6. Semester (Jur. Erb- Familienrecht) und habe bis Dato als Berufsgenealoge und als Krankenpfleger gearbeitet.

    Zu meiner Lösungsquote - in 1,5 Jahren habe ich 69 Fälle zum Abschluss bringen können hiervon waren jedoch 7 nicht vollenst geklärt, da durch Kriegseinwirkung der verbleib einiger Personen nicht ganz geklärt werden konnte.
    (Vernichtete Urkunden)

    Mfg
    O.Sperling

  • Wie schön, dass (fast) alles gesetzlich geregelt ist.

    Gemäß § 34 FGG ist die Einsicht in Gerichtsakten ( und ggf. auch die Anfertigung von Kopien ) grundsätzlich jedermann möglich, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.
    Ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in Nachlassakten hat, wer glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt, Keidel/Kahl, FGG, § 34 RNr. 17.

    Entweder man zählt zu diesem Personenkreis oder nicht und das hat nichts mit "goodwill" eines Sachbearbeiters zu tun.

    Leider kann ich " the bishop " nur zustimmen, dass sich Erbenermittlungsinstitute wirklich wie die Geier auf Verfahren stürzen, in denen das Erbrecht des Fiskus festgestellt werden soll.
    Dazu kann ich nur anmerken, dass einer solchen Feststellung bei mir immer ein Nachlasspflegschaftsverfahren voraus geht. D.h. ein Nachlasspfleger, dessen Aufgabengebiet u.a. auch die Ermittlung der Erben ist, hat zu prüfen, ob er die Erben unter Zuhilfenahme eines Erbenermittlungsinstitutes ermitteln will.

    Bitte "Hamburger Erbenermittler" bedenken Sie, dass es auch Bundesländer gibt, in denen die Gerichte keine Verpflichtung zur Erbenermittlung haben, so z.B. in RLP.
    Ich jedenfalls empfinde diese anbiedernden und fordernden Faxe der Erbenermittler als mehr als lästig.

    Manche Menschen hat der liebe Gott kurz vor Feierabend gemacht.

    (Bernd Stromberg)

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