Hinterlegung von laufendem Kindesunterhalt

  • Hilfe!!!

    Ich habe seit zwei Wochen die Ehre Hinterlegungssachen zu bearbeiten und bin mit manchen Sachen überfragt. Ich hoffe es kann mir jemand weiterhelfen:

    Einem Unterhaltsschuldner ist durch Urteil des AG auferlegt worden eine rückständigen Unterhalt in Höhe von 20.000 € und laufenden Unterhalt in Höhe von 450 € zu zahlen.
    Dieser rief mich nun an, ob er, weil er in Berufung gehen will, die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft erbringen kann. Diese Bankbürgschaftsurkunde will er hinterlegen, ebenso den laufenden Unterhalt bis Prozessende.

    Mit der zuständigen Richterin habe ich gerade gesprochen. Sie meint zwar, dass man eine Bankbürgschaftsurkunde nicht hinterlegen kann (muss wohl dem Gegner mitgeteilt werden) bzgl. des laufenden Unterhalts ist sie sich auch nicht sicher.

    Was ist nun zu veranlassen? Muss ich die Bankbürgschaftsurkunde und auch den laufenden Kindesunterhalt zur Hinterlegung annehmen? Leider hilft mein Kommentar auch nicht weiter. :confused:

  • Den laufenden Unterhalt - auch wenn es ärgerlich, da ja monatlich, ist - kannst bzw. mußt Du wohl annehmen . . . ;)

    . . . die Hinterlegung einer Bürgschaftsurkunde hatte ich noch nie . . . die müßte dafür ja als Wertsache durchgehen, dann könnte sie hinterlegt werden . . . :nixweiss:

    . . . ob aber eine Bürgschaftsurkunde eben eine Wertsache ist, müßte doch der Kommentar (ich habe keinen) hergeben, oder :gruebel:

  • Bürgschaften können natürlich hinterlegt werden, dies kommt auch oft genug vor. Eine Bürgschaft als prozessuale Sicherheit ist in § 108 ZPO geregelt.. Materiell-rechtliche Vorschrift zu Hinterlegung sind die §§ 232 ff BGB, danach ist eine Bürgschaft kein geeignetes Mittel zur Hinterlegung.
    Laufende Hinterlegungen sind eigentlich angenehme Geschäfte. Man fertigt eine Annahmordnung, ein Massenverzeichnis und eine Kurzmitteilung für die Übersendung des Hinterlegungsscheines extra für diesen Fall und speichert alles im PC ab. Wenn dann die Überweisungen kommen, braucht man zur Erledigung nicht einmal die Akte, man nimmt nur die Annahmeanordnungen zur Akte. Wenn man das Massenverzeichnis pro Einzahlung aktualisiert, kann man sogar auf Anfrage per mail oder Computerfax sofort den Betrag einschließlich Zinsen mitteilen (Vorteil, es reicht ein Zweizeiler, man braucht nichts zu schreiben).

  • "Materiell-rechtliche Vorschrift zu Hinterlegung sind die §§ 232 ff BGB, danach ist eine Bürgschaft kein geeignetes Mittel zur Hinterlegung. "

    Wie jetzt? Es geht hier ja um eine Bürgschaftsurkunde von der Bank X. Mein schlauer Kommentar sagt: Bürgschaftsurkunden sind als sonstige Urkunden hinterlegungsfähig, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zum Beispiel darf ich die Hinterlegung annehmen, wenn jemand in Annahmeverzug der Urkunde ist.

    Ich verstehe es immernoch nicht!!!

  • Die §§ 232 ff BGB habe ich nur erwähnt, weil ich vermutete, das die Annahme, man könne eine Bürgschaft hinterlegen, aus dieser Fundstelle begründet sein könnte. Diese Vorschriften betreffen die materiell-rechtliche Sicherheitsleistung, z. B. Hinterlegungspflicht für den Nießbraucher §§ 1039 I BGB etc.
    Die den gegenständlichen Fall betreffende Sicherheitsleistung ist die prozessuale Sicherheitsleistung ist in § 108 ff ZPO geregelt (gilt für §§ 707, 709, 711, 712, 714, 715, 719, 720, 720a, 732, 769, 771,ff, 838, 890, und dann §§921,923 etc ich hoffe der gegenständliche Fall ist dabei). Damit ist auch die Frage geklärt, ob eine Bürgschaft hinterlegt werden kann, es geht, wäre aber für alle Beteiligten nicht vorteilhaft. Für den Hinterleger ergibt sich nach dem Abschluss des Verfahrens das Problem, dass die Bürgschaft im Fall eines teilweisen Obsiegens nicht teilbar ist. Es ließe sich noch prächtig streiten, an wen die Bürgschaftsurkunde auszuhändigen ist. Für den Rechtspfleger ist es nachteilig, weil er, falls der laufende Unterhalt in Geld hinterlegt wird, im Grunde genommen zwei Akten führen muss, zwei Herausgabeanordnungen am Ende und auch noch Kostenerhebung für die Werthinterlegung. Neben den möglichen Problemen bei der Herausgabe kann man dem Hinterleger auch erklären, dass die Avalgebühren plus Gerichtskosten, (Rahmen 8-255 €, in einem Fall der doppelten Aktenführung dem Mehraufwand angepasst) teurer sind als eine Geldhinterlegung.

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