Klage und Widerklage

  • Eigentlich ist dieses Thema kein großes Problem, doch wie würdet im folgenden Fall rechnen??????

    Klage gegen zwei Beklagte (Verkehrsunfall). Dann wird festgestellt, dass ein gleiches Verfahren in einem anderen Dezernat vorliegt. ( eine Klägerin und drei Beklagte).Die Verfahren werden verbunden und aus der "neuen" Klägerin wird die Drittwiderklägerin und die ursprüngliche Klägerin ist gleichzeitig Widerbeklagte und auf der Seite kommen dann noch die Drittwiderbeklagten dazu.
    Der Klägervertreter des ersten Verfahrens vertritt auch die Widerbekl. und Drittwiderbekl.

    Die Kostengrundentscheidung lautet wie folgt.

    a.) Quotelung der GK

    b.) von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten
    als Gesamtschuldner 37% und die Dritttwiderklägerin 48%

    c.) Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt die
    Drittwiderklägerin zu 100%

    d.) Kosten der Beklagten 1/3 die Klägerin

    c.) im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.


    Wie gesagt Klägerin und Drittwiderbeklagte hatten einen Anwalt.

    Der macht nun folgendes geltend. (BRAGO)

    10/10 PG für das Klageverfahren

    10/10 PG für das Widerklageverfahren

    10/10 EÖ Gebühr (Termin fand nach der Verbindung statt. Die Erörterung
    betraf beide Verfahren)

    10/10 BG auch für beide Verfahren.

    einmal Postpauschale + Mehrwertsteuer

    Grundsätzlich besteht ja nach der Verbindung zweier Verfahren nur noch eins.

    Der Beklagtenvertreter wendet nach Übersendung des Kostenausgleichsantrages ein, dass bzgl. der Prozessgebühr eine Differenzierung zwischen Klage und Widerklage erfolgen muss. Das ist soweit klar.

    Aber was ist mit der Eröterungsgebühr, die ist für den Kläger nach einem höheren Wert entstanden als für den Beklagtenvertreter. Muss auch hier differenziert werden? Und wie ist das dann mit der Beweisgebühr.

    Im übrigen gibt es eine Streitwertfestsetzung. Diese sagt über Klage und Widerklage nichts aus. Sie berücksichtigt nur die Teilanerkenntnisse und Klagerücknahmen.

    Mal abgesehen von der Erörterungsgebühr, müsste die PG aus dem Widerklageverfahren ohne Postpauschale unter Berücksichtigung der aus sie entfallenden Mehrwertsteurer gegen die Drittwiderklägerin festgesetzt werden???:(

  • Zitat von WB

    Mal abgesehen von der Erörterungsgebühr, müsste die PG aus dem Widerklageverfahren ohne Postpauschale unter Berücksichtigung der aus sie entfallenden Mehrwertsteurer gegen die Drittwiderklägerin festgesetzt werden???:(



    Ja. Eigentlich mit Auslagenpauschale, aber nachdem sie nur einmal beantragt ist ...

    Zitat von WB

    Grundsätzlich besteht ja nach der Verbindung zweier Verfahren nur noch eins.



    Bereits entstandene Gebühren bleiben bestehen.

    Zitat von WB

    Aber was ist mit der Eröterungsgebühr, die ist für den Kläger nach einem höheren Wert entstanden als für den Beklagtenvertreter.


    Die Erörterungsgebühr ist für den Klägervertreter insgesamt sagen wir aus 10.000 € entstanden = 486,--.
    Hätte nur der Kl/Widerbekl. den Anwalt beauftragt, wäre sie auch aus 10.000 € entstanden = 486,--
    Hätte nur der Drittwiderbekl. den Anwalt beauftragt, wäre sie aus 3000 € entstanden = 189,--

    Summe der Einzelkosten 486 + 189 = 675,00 €
    hieran beteiligt der Kläger/Widerbeklagte zu 72% (486/675),
    die tatsächlichen Kosten des Klägers/Widerbeklagten betragen also 72% von 486,-- = 349,92 €
    hiervon tragen
    die Beklagten als GS 37% = 129,47 €
    die Drittwideklägerin 48% = 167,96 €

    An der Summe der Einzelkosten ist der Drittwiderbekl zu 28 % beteiligt
    daher entfallen auf ihn von den tatsächlichen Kosten 136,08 €, die von der Drittwiderklägerin zu tragen sind.

    Entsprechend ist mit der BG zu verfahren

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