Zugewinnausgleichsanspruch von 200.000 € und Beratungshilfe

  • Ich bitte um Hilfe, da eigentlich nicht einzusehen ist, dass diese meine (demnächst erfolgende) Tätigkeit über Beratungshilfe abzurechnen ist. Ich bitte um Hilfe der verehrten Rechtspflegerschaft, auch wenn es sich nicht um eine "Rechtspflegerproblem" handelt

    Die Mandantin kommt mit einem Beratungshilfeschein („Scheidung, Zugewinn, Unterhalt“)

    Es geht zunächst – außergerichtlich – um Unterhalt und Zugewinn.
    Gegenseite reicht dann Scheidung ein – in erhalte das Mandat in der Scheidungssache ohne PKH zu beantragen.
    In den Verbund wird eingebracht: Auskunft wegen evtl. Zugewinns + Unterhalt.
    Auskunft wird erteilt – es ergibt sich ein Zugewinnsausgleichsanspruch von rund 200.000 € sowie Anspruch auf nachehelichen Unterhalt von 750 €.

    Wie ist abzurechnen? Es ist beabsichtigt, mit der Gegenseite zu verhandeln (außergerichtlich) und den Komplex Unterhalt/Zugewinn außergerichtlich zu erledigen. Zum Zeitpunkt der Besprechung ist die Mandantin ja noch „arm“, Dank meiner Bemühungen dann aber vermögend.

    Kann ich den Beratungshilfeschein bei der Abrechnung meiner außergerichtlichen Tätigkeit außer acht lassen oder bin ich verpflichtet über Beratungshilfe abzurechnen?


    Ad.Vocat

  • Das erscheint mir als Scheinproblem. Wenn Unterhalt und Zugewinn schon im Scheidungsverbund mit drin sind, richten sich die Gebühren dafür doch ohnehin schon nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses, einschließlich der Vorbemerkung 3 (3).

  • Danke für die Hinweise.

    Aber:
    Im Verbund war nur der Auskunftsanspruch. Auskunft ist erteilt worden.
    Der Zahlungsanspruch soll außergerichtlich erledigt werden.

    Auch dafür dann Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses?

    Ad.Vocat

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