Hi, sagt mal kennt sich jemand von euch gut mit der Berechnung/Anrechnung beim Maßregelvollzug mit einem einbezogenen Verfahren aus?
Folgender Sachverhalt liegt meinem Problem zugrunde:
Ich habe einen VU mit zwei Verfahren (A und B(beide meine)). In dem Verfahren A ist eine mehrjährige FHS zu vollstrecken. In dieser Sache war nun der 2/3 Termin. Es erging ein Fortsetzungsbeschluss. Hiesige STA hat auf Rechtsmittel verzichtet und mir die Akte zugeschreiben, zugleich mit dem Hinweis dass das Verfahren rk. einbezogen wurde.(in das Verfahren B)
Im Verfahren B liegt mir nun die vollstreckbare Ausfertigung vor, darin benannt die Einbeziehung des Verfahrens A (klar, wie der Dez. mitgeteilt hat), wieder eine mehrjährige FHS und zusätzlich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Soweit alles kein Problem. Nun sitzt der VU meines Erachtens seit Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren B (04.04.2006) in O-Haft. Unstreitig ist, das es keine U-Haft gibt (der VU saß ja bis zum rk. Einbezug in Strafhaft des Verfahrens A), unstreitig ist auch, dass die Zeit der O-Haft bei uns vom Restdrittel (nach Anrechnung des Vorwegvollzuges der Maßregel) abzuziehen ist.
Meine Frage nun, wie habe ich die verbüßte Strafhaft aus dem einbezogenen Verfahren A im Verfahren B zu berücksichtigen?
Da ich den Fall noch net hatte und auch in der Literatur nichts gefunden habe, habe ich mich mal umgeschaut und unterschiedliche Ansichten dazu gehört.
- Eine besagt, dass die bereits vollzogene Strafhaft im einbezogenen Verfahren von der Höchstfrist der Maßregel abzuziehen sei. Finde ich sehr fraglich, da dann ja ein großer Teil der Maßregel „aufgefressen“ werden kann.
- Eine andere Meinung war, dass die Maßregel gänzlich unberührt bleibt und eine Anrechnung nur auf die evtl. später zu vollstreckende zugleich im Verfahren B angeordnete FHS anzurechnen sei, vorher net.
Hatte jemand diesen Fall schon einmal und weiß noch wie er vorgegangen ist? Wäre dankbar für Vorschläge da ich echt unschlüssig bin.
Vielen Dank