Zustellung im vereinfachten Verfahren

  • Hi,
    kann mir jemand von Euch sagen, ob die öffentliche Zustellung im vereinfachten Verfahren zulässig ist? Der AGG ist "auf Weltreise". Die Unterhaltsvorschusskasse will öffentliche Zustellung. Im Zöller steht zu § 647, 329 nicht viel. M.E. auf keinen Fall möglich.Der Beschluss/ die Anhörung setzt ja eine Frist in Gang und es muß persönlich zugehen.
    Liege ich da falsch? Die U-V-Kasse ist doch Asteller und hat mir ( Dispositionsmaxime ) die Adresse zu bringen.
    Danke

  • Also ich würde mich zunächst fragen, ob die "Weltreise" eine Grund ist, der die öffentliche Zustellung rechtfertigt. Fällt das unter die Voraussetzung "Aufenthaltsort unbekannt" i.S.d. § 185 Nr. 1 ZPO??

    Das würde ich in Deinem Fall noch prüfen.

    Ansonsten habe ich auch schon in vereinfachten Unterhaltsverfahren die Anträge öffentlich zugestellt. Da habe ich keine Bedenken, sofern die Voraussetzungen des § 185 ZPO erfüllt sind. Schließlich ist § 185 ZPO lex generalis für alle ZPO-Verfahren und da ich zum vV keine diesbezügliche Ausnahmevorschrift kenne...

    Bei mir war es immer so, dass das den Antrag stellende Jugendamt den Aufenthaltsort nicht ermitteln konnte und auch meine EMA-Anfragen und Zustellversuche unter bisherigen Anschriften erfolglos blieben. Dann habe ich nach § 185 Nr. 1 ZPO die öffentliche Zustellung (auf Antrag) bewilligt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sehe ich wie Ulf. Bei Weltreise wäre ich sehr vorsichtig. Teilweise versuchen die UVK´s auch, im VV einen schnellen Titel zu erreichen, obwohl sie schon wissen, dass sie mit einer Klage scheitern würden. Nach dem Motto: Der Rpfl denkt eher pro Staatskasse als der Richter und schaut schon nicht so genau hin.

  • Vielen Dank zusammen,
    ich denke eine Zwverfg. bringt mir nun näheres zum Sachverhalt.
    Leider finde ich zu diesem Thema keine gute Literatur oder Kommentierung.
    Schönes WE

  • Vielleicht sollte man den A-Gegner hierzu persönlich anhören?
    Dann natürlich an seinem derzeitigen Aufenthaltsort:teufel:

    Aber wenn man definitiv weiß, dass der A-Gegner nicht in Deutschland ist, steht doch auch fest, dass er gar keine Möglichkeit hat von der öff. ZU Kenntnis zu erhalten... Irgendwo haben sich glaube ich gerade ein paar meiner Gehirnwindungen verknotet. Nach § 185II wäre die Auslandszustellung doch grundsätzlich möglich.:confused:

  • Zitat von Manfred

    Ist den bekannt, für wie lange der Aufenthalt geplant ist (z.B. Urlaub, Aussteiger, o.ä.)?



    Leider nein, dazu war das Geschreibsel des Ja zu kurz. Ich vermute, bis das Geld ausgeht. Aber mir kam da ne andere idee. Hausieren dürfte auch auf Malle verboten sein. ich denke, der muß dort doch auch irgendwie gemeldet sein oder vielleicht über das Konsulat etc. wenn bekannt ist,dass er auf Malle ist, ist der Aufenthalt ja nicht ganz unbekannt.
    Dann wäre - nicky - auch die Auslandszustellung möglich.

  • [quote=Diabolo... ich denke, der muß dort doch auch irgendwie gemeldet sein oder vielleicht über das Konsulat etc. wenn bekannt ist,dass er auf Malle ist, ist der Aufenthalt ja nicht ganz unbekannt.
    [/quote]

    eben;) und damit ist m. E. die öffentliche Zustellung unzulässig!

    Das JA muss hier schon noch ein bisschen mehr Futter bei die Fische geben.:teufel:

  • Guten Morgen Nicky,
    hast Du echt 77 Beiträge in 9 Tagen geschrieben????? Ein / deeeeer Moderator in Dtl. würde jetzt sagen " Reschpekt"

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