Guten Morgen,
ich habe einen Antrag eines Notars vorliegen, in dem dieser die Bewilligung der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer GS-Bestellungsurkunde beantragt mit der Begründung, der Gläubiger möchte gleichzeitig aus der Grundschuld wie auch dem Schuldversprechen (welches nicht durch die Grundstückseigentümer, sondern durch zwei andere Personen abgegeben wurde) vollstrecken.
In diesem Fall würden die Schuldner durch die Anhörung nach § 733 Abs. 2 ZPO und durch die Mitteilung über die Erteilung der Genehmigung vorgewarnt werden. Kann ich deshalb die Anhörung als untunlich unterlassen und den Schuldnern die Mitteilung der Genehmigung erst in ca. 2 Wochen mitteilen? Ich finde leider im Kommentar nichts dazu.
weitere vollstreckbare Ausfertigung Notarurkunde - Anhörung Schuldner
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Schnugg -
29. November 2007 um 08:08
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Hier liegt doch kein Verfahren nach § 733 ZPO vor. Diese Verfahren richten sich nach § 797 Abs. 3 ZPO. M.E. ist die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht Bedingung. Die Vollstreckungsschuldner können notfalls Einwendungen nach § 732 (795, 797 III) erheben. Im Forum wurde aber schon mal diskutiert inwieweit dies für diese Verfahren anwendbar ist, da die Vollstreckungsklausel ja nicht vom Gericht erteilt wird. Wir erteilen ja dem Notar nur die Genehmigung.
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Vielen Dank für die Hinweise
Bei uns wurde laut meinem Vorgänger bisher immer der § 733 ZPO entsprechend angewandt. Die Diskussion im Forum hab ich leider (noch) nicht gefunden. Werde aber weiter danach suchen.
Einen schönen Tag noch! -
Bist Du überhaupt zuständig?
Bei uns sind die Sachen nach § 797 III ZPO längst auf den mD übertragen. -
Ich bin hier so ziemlich für alles zuständig, da Übertragungen auf den mittleren Dienst so gut wie nie vorgenommen werden
Aber ich will mich ja nicht beklagen; wer weiß, was ich sonst noch alles dazubekommen würde?! -
Ich bin hier so ziemlich für alles zuständig, da Übertragungen auf den mittleren Dienst so gut wie nie vorgenommen werden
Aber ich will mich ja nicht beklagen; wer weiß, was ich sonst noch alles dazubekommen würde?!
Na, wenn Du eh schon für fast alles zuständig bist, dann kann es soooo schlimm ja nicht mehr werden... -
Bist Du überhaupt zuständig?
Bei uns sind die Sachen nach § 797 III ZPO längst auf den mD übertragen.
Ich muss mal nachfragen: Ist das in Niedersachsen tatsächlich auf den mD übertragen worden? Ich finde im Internet nämlich hierzu nichts... -
Wird bei uns (Württemberg) auch noch vom Rpfl. gemacht - und ich mache es ohne vorherige Anhörung des Schuldners.
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Bist Du überhaupt zuständig?
Bei uns sind die Sachen nach § 797 III ZPO längst auf den mD übertragen.
Ich muss mal nachfragen: Ist das in Niedersachsen tatsächlich auf den mD übertragen worden? Ich finde im Internet nämlich hierzu nichts...
nein, der Rpfl. ist nur bei gerichtlichen Urkunden (= § 62 BeurkG) und den gerichtlichen Entscheidungen nicht mehr zuständig
Zitat
Verordnung zur Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Vom 4. Juli 2005
Aufgrund des § 36 b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073), in Verbindung mit § 1 Nr. 43 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf den Gebieten der Rechtspflege und der Justizverwaltung vom 29. August 1997 (Nds. GVBl. S. 400, 429), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2005 (Nds. GVBl. S. 190), wird verordnet:
§ 1
Folgende vom Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte werden dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
....
3. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 12 RPflG),
4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (§ 20 Nr. 13 RPflG).
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dankeschön Hab ich mir auch so gedacht und entsprechend gehandelt.
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