Gefängnisstrafe für betrügerischen Betreuer

  • (Aus den SWR - Nachrichten)

    Das Landgericht Trier hat einen 45 Jahre alten Betreuer aus dem Kreis Bernkastel-Wittlich zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt. Der aus Simmern im Hunsrück stammende Mann hatte über Jahre hinweg die ihm anvertrauten meist älteren Menschen betrogen und ausgebeutet. Er buchte Geld von ihren Konten ab und kaufte Dinge für sich. Er gab Gegenstände aus dem Nachlass nicht an die Erben weiter. Erst nach sechs Jahren flog der Betrug auf. Neben der Gefängnisstrafe verhängte das Trierer Landgericht auch ein fünfjähriges Berufsverbot.


    Ich wusste gar nicht, dass für einen Betreuer ein Berufsverbot ausgesprochen werden kann. Bei uns hat es in den letzten 2 Jahren nur 2 Verurteilungen gegeben, und das auch nur wegen Abrechnungsbetrug im Rahmen der Vergütungserstattung.

    Wie handhabt ihr denn die Kontrolle der Betreuer? Das Problem ist doch, was nicht im Vermögensverzeichnis drin steht, wird später auch nicht vermisst. Ich habe da bisher noch keine wirksame Kontrolle gefunden. Es sei denn, ich mache es selbst.

  • Wer sich Betreutenvermögen aneignen will, dem gelingt dies sicherlich. Eine Kontrolle von Vermögenswerten, die nicht aktenkundig werden, ist schlichtweg unmöglich (ist schon oben vermerkt). Aktenkundiges Vermögen kann auch auf die Seite geschafft werden durch (plausible) Scheinrechnungen eingeweihter Dritter für Leistungen, die entweder nie, anderswo oder nicht in der dargestellten Höhe erbracht worden sind.
    Schon im Alltäglichen fängt die Betrugs- oder Unterschlagungsmöglichkeit an:
    Welcher Rpfl. schaut schon in den Kleiderschrank, ob da wirklich die vor 8 Monaten "für den Betroffenen" gekaufte Hose hängt? Aus der Barkasse werden Aldi-Einkäufe bestritten, Beleg liegt vor. Wer aber hat denn die Lebensmittel gegessen?
    Die RL ist längst als zahnloser Tiger entlarvt.
    Einziges und nur eingeschränktes Mittel, Vermögensverschiebungen zu begrenzen: nur gemeinsam vertretungsbefugte Betreuer oder einen Gegenbetreuer (§§ 1908i I, 1792 BGB) bestellen lassen. Die erste Alternative scheitert allerdings bei Berufsbetreuern an § 1899 I Satz 3 BGB. Die zweite Alternative scheitert daran, dass wenig Interesse besteht, sich bei Kollegen unbeliebt zu machen. Beide Möglichkeiten scheitern an der Unlust der Richter.
    Also muss der Rpfl. mit dem arbeiten, was er hat.

    Im übrigen verbleibt der Vorwurf an den Rpfl., zu dumm für eine wirksame Kontrolle der Vermögenswerte zu sein.
    Die in NRW getroffene, m. E. gegen § 9 RpflG verstoßende Verwaltungsanordnung des JM, Akten mit Vermögen über 200.000,00 € (ohne Grundbesitz) alljährlich dem LG-Präsidenten vorzulegen, passt in diesen Einschätzungsrahmen. Da wird sachlich kontrolliert, da werden sogar schlankweg Anweisungen gegeben. Ich habe mich schriftlich dagegen verwahrt. Eine schriftliche Antwort erfolgte natürlich nicht. Nur ein Anruf: "Das war doch keine Anweisung, sondern nur ein Hinweis im Rahmen der Fürsorgepflicht." Für soviel Fürsorge sollte ich auch noch die Habachtstellung einnehmen.

  • Die Problematik besteht wohl immer, wenn ein Dritter mit der Verwaltung von Vermögen betraut ist. Z.B bei NL-Pflegschaften, Vormundschaften, Insolvenzverwaltungen etc.

    Eine richtige Lösung für das Problem habe ich aber auch nicht. Das Gericht kann sich nur den von ihm zu Bestellenden möglichst genau ansehen....

  • Ich bin ja ganz Baff, das uns in Bayern der Landesherr so vertraut denn wir müssen erst ab einem Vermögen von 300.000 EUR die Akten dem LG vorlegen.;)
    Den Ausführungen meines Vorredners stimme ich voll und ganz zu. Ich möchte sie aber noch ergänzen, denn ich habe hier z.b. viele befreite Betreuer sie es dass es Vereinsbetreuer oder nahe Angehörige sind und bei denen ist eine Rechnungslegung grds. nicht vorgesehen. Da ist die Handhabe noch geringer wie bei den nicht befreiten Betreuern. Haben hier in dem recht beschaulichen AG Bezirk einen Fall wo ein Betreuer rechtskräftig verurteilt wurde weil er sich bei mehreren Betreuten bedient hat und im Moment läuft ein Verfahren aus dem gleichen Grund gegen einen anderen Berufsbetreuer!

  • Die befreiten Betreuer laufen über §§ 1890, 1892 BGB irgendwann in die RL-Pflicht, weshalb ich sie sofort, also bei erster Gelegenheit, auf diese Vorschriften hinweise und den Hinweis zu Protokoll gebe bzw. einen Aktenvermerk anlege. Vereinsbetreuer/Behördenbetreuer müssten diese Vorschriften sowieso kennen.
    Aber auch hier gilt, dass der Rpfl. sofort zu ahnen hat, wenn etwas aus dem Ruder läuft. Deshalb alle Berichte genau abgleichen mit dem Vorgängermodell, ob da plötzlich irgend etwas abhanden gekommen ist, und VS 10 großzügig verteilen.

  • Von den von mir genannten zwei Betreuern konnten wir einen aus allen Betreuungen bei uns entfernen. Der andere hat sich gegen sein Entlassung aus allen Verfahren beschwert und hat auch noch Recht bekommen. Er durfte nur in dem Verfahren entlassen werden, in dem er ertappt wurde :mad:.

    Quo vadis Deutschland? Und warum bitte schön muss nach dem Betreuungsgesetz ein neuer Betreuer ein Führungszeugnis vorlegen?? Ich habe unsere Betreuungsbehörde scharf gemacht, dass die das uneingeschränkte Führungszeugnis für Behörden anfordern, in dem auch die sonst nicht enthalte Geldstrafe von z.B. 60 TS steht. Hoffentlich bring es was.

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