Vormerkung für eine Grundschuld

  • Ich bin schon seit einiger Zeit stiller Mitleser und konnte durch das Lesen hier ein paar Probleme lösen. Für mein jetziges hab ich noch keine Lösung gefunden, auch bei Betätigung der Suchmaschine nicht.

    Es bewilligen und beantragen der derzeitige Eigentümer und der Käufer (Vormerkung bereits eingetragen) die Eintragung einer Vormerkung auf Eintragung einer Grundschuld ihv .....EUR nebst ... Zinsen und .... Nebenleistung mit dinglicher Unterwerfung nach § 800 ZPO zugunsten Sparkasse....AG an rangbereiter Stelle (die Punkte sind mit realen Zahlen befüllt, die Gläubigerin ist mit Sitz und Anschrift angegeben).

    Ich hab keinen Plan, was das werden soll.
    Schöner/Stöber gibt nur Vormerkungen für Grundschulden her, die aufgrund einstw. Verfügung oder aufgrund Verurteilung zur Abgabe einer Bewilligung (Rnr. 2261 ff) eingetragen werden. Es handelt sich beim vorliegenden Antrag um eine ganz normale Urkunde mit Unterschriftsbeglaubigung.
    Aus grundbuchlicher Sicht wird für die Eintragung der Grundschuld an sich keine weitere Genehmigung benötigt. Ein aufschiebender Anfangszeitpunkt o.ä. ist ebenfalls nicht genannt.

    Hat jemand eine Idee dazu???

  • Kannst Du einfach entsprechend der Bewilligung eintragen (halbspaltig):
    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld......
    weiter wie endgültige Eintragung

  • Also, ich sehe hier kein Problem! Eingetragen werden soll eben nicht direkt das Recht, sondern zunächst eine Vormerkung für das Recht. Eintragung möglich aufgrund Bewilligung des Betroffenen, also des Eigentümers, zur Sicherung eines schuldrechtlichen Anspruchs des Berechtigten auf Bestellung des Rechts. Das tatsächliche Bestehen dieses Anspruchs braucht dem GBA dabei nicht nachgewiesen zu werden. Eintragung halbspaltig (Schöner/Stöber, 13. Aufl., Rdnrn. 2263, 1480, 1514, 2267).
    Warum und wieso die Eintragung der Vormerkung erfolgen soll und warum nicht sofort das Recht selbst eingetragen werden soll, ist nicht Dein Problem!

  • Ich denke, der Ausgangsfrage liegt ein Missverständnis zugrunde, weil sie nur auf erzwungene Vormerkungen abstellt. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine ganz normal auf Bewilligung einzutragende rechtsgeschäftlich bestellte Vormerkung i.S. des § 883 BGB zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung eines Rechts (Grundschuld) an einem Grundstück.

  • Die Vormerkung kann nur zur Sicherung bestimmter schuldrechtlicher Ansprüche eingetragen werden, die eine Änderung der dinglichen Rechtslage zum Ziel haben und deren Kreis in § 883 Abs 1 festgelegt ist. Im Einzelnen kann der Anspruch daher auf Einräumung, Übertagung, Aufhebung, Inhalts- oder Rangänderung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem solchen Recht gerichtet sein. Eine Vormerkung ist nur wirksam, wenn auch eine zu sichernder Anspruch besteht. D.h.,die Vormerkungsberechtigte/Anspruchsgläubigerin muss einen Anspruch gegen den Anspruchsschulder (=Eigentümer) auf Bestellung einer Grundschuld haben. Dieser Anspruch ist in der Bewilligung zu bezeichnen (Bauer/v.Oefle, GBO, 2. Aufl. AT III/41 für den Inhalt der materiellrechtlichen Bewilligung nach § 885 BGB). Böttcher verlangt für die formellrechtliche Bewilligung nach § 19 GBO auch die Angabe des Schuldgrundes aus dem hier z.B. der Eigentümer gegenüber der Sparkasse verpflichtet sein soll, eine Grundschuld zu bestellen (Böttcher, RPflStud 2002, 7 (8)).

    Eingetragen wird folgerichtig auch nicht "Vormerkung auf Eintragung einer Grundschuld" sondern Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer Grundschuld".

  • Danke für den Hinweis,

    der link hilft mir aber nicht wirklich weiter. Dass eine Vormerkung für eine spätere Eintragung einer Grundschuld bestellt werden kann ist klar.

    Mein Problem ist aber auch die Beantwortung derr Frage:

    Wer ist Berechtigter der Vormerkung? M. E. kann es der Nießbraucher nicht sein; zu dessen Gunsten soll die Grundschuld - einen bestimmten Gläubiger gibt es z. Zt. nicht - nicht eingetragen werden.



  • Hallo oldman.

    Dein obiger Beitrag sollte sicherlich eigentlich in dieses (=dein) Thema? :gruebel:

    Würd ich an deiner Stelle auch da noch mal posten, damit man auch deine dortige Fragestellung dazu hat.

  • Ich hänge mich hier einfach mal dran.
    Ich soll eine Vormerkung für eine Grundschuld für den Veräußerer zur Sicherung des Kaufpreises eintragen. Bewilligt ist nur Vormerkung für GS in Höhe von nebst 18 % Zinsen und 5 % Nebenleistung mit Unterwerfung nach § 800 ZPO.

    Meine Fragen sind jetzt:
    1. Wäre hier ein Zinsbeginn anzugeben?
    2. Muss angegeben werden ob ein briefloses oder ein Briefrecht vorgemerkt wird?
    3. Bei den Veräußerern handelt es sich um Eheleute. Muss hier für ein Gemeinschaftsverhältnis angegeben werden?

    Leider habe ich zu dem Thema nicht viel erhellendes gefunden, ich hoffe hier auf Hilfe.

    Danke schon mal,
    Doro

  • Vorgemerkt werden kann nur das, was in das endgültige Recht umgeschrieben werden kann (BayObLGZ 1963, 128/131; BayObLG, DNotZ 1969, 492/494, Rpfleger 1972, 442/443 mwN).

    Kann die GS mit dem vorgesehenen Inhalt nicht eingetragen werden, kann auch keine Vormerkung hierfür eingetragen werden.

    Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…941#post1105941
    schließt der abstrakte Charakter einer Grundschuld deren Bestellung zur Sicherung von bestimmten Forderungen aus (Braun/Schultheiß, Grundfälle zu Hypothek und Grundschuld, JuS 2013, 973; Rohe im BeckOK BGB, Stand 15.06.2017, § 1192 RN 5; Wenzel in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 1192 RN 1).

    Auch wenn es inzwischen mit der Regelung in § 1192 Absatz 1a BGB eine Legaldefinition der Sicherungsgrundschuld gibt, kann die GS nicht „zur Sicherung des Kaufpreises“ bestellt werden, d. h. der Sicherungszweck kann nicht als Inhalt der Grundschuld in das Grundbuch eingetragen werden, und zwar auch nicht durch Bezugnahme auf den schuldrechtlichen Teil der Urkunde (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2290; BeckOK/Rohe, § 1192 RN 48; Wolfsteiner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 1192 RN 35).

    Dementsprechend kann auch keine Kaufpreissicherungsgrundschuld vorgemerkt werden.

    Ist denn die Eigentumsumschreibung auf den oder die Erwerber bereits erfolgt oder bestellt die Vormerkung der noch als Eigentümer eingetragene Veräußerer ?

    Da niemand gegen sich selbst einen Anspruch haben kann (BGH Urteil vom 11.12.1981, V ZR 222/80 unter Zitat BGHZ 48, 214 (218)) und der Anspruchsschuldner mit dem eingetragenen Eigentümer identisch sein muss (OLG Hamm 15. Zivilsenat, Beschluss vom 25.08.2016, 15 W 233/16), käme bei noch bestehendem Eigentum der Veräußerer die Eintragung der Vormerkung ohnehin nicht in Betracht.

    Ansonsten: Bei der Vormerkung dürfte der Angabe des Zinsbeginns jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn dieser nicht vor dem Entstehen des Rechts, also der Eintragung der GS, liegen soll. Auch die Angabe, ob es sich um ein briefloses Recht handeln soll, scheint mir entbehrlich, da die GS sowohl als Brief-, als auch als Buchrecht bestellt werden kann und die Art des Rechts für den vorzumerkenden Rang ohne Bedeutung ist.

    Allerdings ist mE der Vormerkungsberechtigte so zu bezeichnen, wie auch der Gläubiger bei der GS bezeichnet werden müsste, also mit dem nach § 47 GBO maßgebenden Gemeinschaftsverhältnis. Schließlich gilt § 47 GBO auch für die einzutragende Vormerkung (Keller in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 47 RN 1).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Die Eintragung der Vormerkung und die Eigentumsänderung sollen gleichzeitig erfolgen.

    Ich verstehe die Bewilligung nicht so, dass Kaufpreissicherung mit in die Vormerkung soll, die Beteiligten sagen nur, dass zur Sicherung des Kaufpreises eine Vormerkung für eine Grundschuld über .... eingetragen werden soll. M. E. ist der Zweck hier nicht Inhalt der Bewilligung und ich würde entsprechend auch nur eine Vormerkung für eine Grundschuld für die Veräußerer eintragen.

    Danke für die ausführliche Antwort.

  • Ich schließe mich hier auch mal mit folgender Fragestellung an:
    Fall:
    A und B übertragen ihren Grundbesitz auf die Tochter C und lassen sich gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht eintragen.
    Weiter soll eingetragen werden:
    " Der Übernehmer als künftiger Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Nießbraucher auf höchstpersönliches Verlangen des Nießbrauchers Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000,00 € samt bis zu 18 % Zinsen jährlich zugunsten durch den Nießbraucher zu bezeichnender deutscher Kreditinstitute zu bestellen und bewilligt - und der Nießbrauche beantragt - eine Vormerkung einzutagen.

    Meine Frage:
    - ist die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung der Grundschuld so eintragbar?
    - sind A und B als Gläubiger (= Versprechungsempfänger) einzutragen? --> das Beteiligungsverhältnis ist m. E. noch zu benennen
    - kann ich den "Höchstbetrag" so eintragen?

    Hat jemand eine Idee?

    Vielen Dank schon einmal im Voraus :)

  • Ich schließe mich hier auch mal mit folgender Fragestellung an:
    Fall:
    A und B übertragen ihren Grundbesitz auf die Tochter C und lassen sich gleichzeitig ein Nießbrauchsrecht eintragen.
    Weiter soll eingetragen werden:
    " Der Übernehmer als künftiger Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Nießbraucher auf höchstpersönliches Verlangen des Nießbrauchers Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000,00 € samt bis zu 18 % Zinsen jährlich zugunsten durch den Nießbraucher zu bezeichnender deutscher Kreditinstitute zu bestellen und bewilligt - und der Nießbrauche beantragt - eine Vormerkung einzutagen.

    Es sollen Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000 € bestellt werden können.

    Können durch eine Vormerkung mehrere Grundschulden bis zur Gesamthöhe von 50.000 € abgesichert werden?

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!