Pflichten des Treuhänders nach Aufhebung des Verfahrens

  • Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fließen plötzlich keine Beträge mehr auf das Anderkonto. Der Schuldner muss offensichtlich den AG gewechselt und sich verdrückt haben. Dies bestätigt die Anfrage beim Arbeitgeber.

    Sofern der Treuhänder nicht mit der Überwachung des Schuldners beauftragt wurde, muss er doch nicht den Schuldner ausfindig machen und den pfändbaren Beträgen „hinterherlaufen“

    Einzige Pflicht des TH dürfte m.E. sein, in seinen jährlichen Berichten zu schreiben, dass keine Beträge vereinnahmt wurden und der Schuldner unauffindbar ist. Die Stellung eines Versagungsantrages nach §§ 295, 296 InsO ist dann alleinig Sache des/der Gläubiger(s).

    Wäre es anders, sofern der TH mit der Überwachung des Schuldners beauftragt wurde?

    M.E besteht während der WVP nicht mal die Pflicht des TH, die Höhe der pfändbaren Beträge zu überwachen (im Gegensatz zum lfd. Verfahren). Er muss nichts anders tun, als eventuelle „Einnahmen“ gemäß dem Schlussverzeichnis = Verteilungsverzeichnis zu verteilen.

  • Nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 hat der Schuldner aber den Wechsel des Wohnsitzes bzw. den Wechsel des Arbeitsgebers unverzüglich dem Insolvenzgericht bzw. dem Treuhänder mitzuteilen. Wäre ein Versagungsgrund und für mich ein Grund die gewährte Kostenstundung aufzuheben.

  • Aufhebung, klaro! Daran dachte ich nicht. Sofern die Kosten aber bereits drin sind, dürfte es nur noch über Versagung gehen. Und einen solchen Antrag, wer stellt den schon....?

    :wechlach:

  • Und § 292 Abs.1 S.1 ?:confused: Sollte der TH deswegen nicht schon ein wenig dem Schuldner "hinterherlaufen" (was ist damit gemeint? Hat der nur den AG gewechselt oder ist der nach NZ ausgewandert?:cool:).

  • Und § 292 Abs.1 S.1 ?:confused: Sollte der TH deswegen nicht schon ein wenig dem Schuldner "hinterherlaufen" (was ist damit gemeint? Hat der nur den AG gewechselt oder ist der nach NZ ausgewandert?:cool:).



    Warum sollte er deswegen dem Schuldner hinterherlaufen. Er hat nur den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

  • Und § 292 Abs.1 S.1 ?:confused: Sollte der TH deswegen nicht schon ein wenig dem Schuldner "hinterherlaufen" (was ist damit gemeint? Hat der nur den AG gewechselt oder ist der nach NZ ausgewandert?:cool:).



    Warum sollte er deswegen dem Schuldner hinterherlaufen. Er hat nur den Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

    Guten Morgen Frankenland! Wach werden!

    Weil der Drittschuldner nicht bekannt ist. Schuldner hat AG ja wohl gewechselt ohne Info gem. § 295 Abs 1 Nr. 3 hereinzugeben. Da würde ich mal Auskunft verlangen. Und dann dem neuen AG Abtretung vorlegen.

    Soviel "hinterherlaufen" muss dem TH schon zugemutet werden; man kann deren Wunsch nach Honorar ohne Arbeit ja nicht dauernd befriedigen, wobei man relativ schon verstehen kann, dass sie die WVP Vergütung im Vergleich zur InsO (Regel) Vergütung als Zumutung empfinden.

    Wer als RA ausschließlich VerbrInsO macht, gehört ja in der Regel ohnehin meist (oder demnächst) der gleichen Kaste an wie der Schuldner :teufel:


  • M.E besteht während der WVP nicht mal die Pflicht des TH, die Höhe der pfändbaren Beträge zu überwachen (im Gegensatz zum lfd. Verfahren). Er muss nichts anders tun, als eventuelle „Einnahmen“ gemäß dem Schlussverzeichnis = Verteilungsverzeichnis zu verteilen.



    Soweit das OLG Celle das entschieden hat ging es um die Überprüfung zugunsten des Schuldners:

    Welche konkreten Pflichten der Treuhänder bei der Einziehung der ihm abgetretenen Forderungen hat, ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das gilt insbesondere auch für die hier maßgebliche Frage, ob er eingehende Beträge zu überprüfen oder von der Abtretung erfasste Bezüge notfalls klageweise geltend zu machen hat (vgl. Grote a. a. O. Rn. 6. Ehricke a. a. O. Rn. 19). Die genannten Autoren bejahen dies unter Hinweis auf die Stellung des Treuhänders als Sachwalter des der Restschuldbefreiung dienenden Sondervermögens (ebenso im Ergebnis Uhlenbruck/Vallender a. a. O. Rn. 24). Daraus wird gefolgert, er habe auch darauf zu achten, dass der Arbeitgeber die pfändbaren Beträge an ihn abführt und die Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO beachtet. Ob dies im weiteren Sinne auch zugunsten des Schuldners zu gelten hat, ist der Kommentierung nicht sicher zu entnehmen. Das Problem der Überzahlung durch den Arbeitgeber wird - soweit ersichtlich - nirgends problematisiert oder auch nur im Hinblick auf eine etwaige Haftung des Treuhänders gesehen.

    Nach Auffassung des Senats kann indessen nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Beklagte müsse als Treuhänder in jedem Falle die monatlichen Bezügeabrechnungen und die darauf erfolgende Zahlung seitens des Arbeitgebers im Sinne einer Betreuung für den Schuldner auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Das wäre eine Überspannung der Anforderungen an den Treuhänder, der im Rahmen der Restschuldbefreiung in erster Linie bei dem Forderungseinzug zugunsten der Insolvenzgläubiger tätig wird und daher in deren Interesse darauf zu achten hat, dass die Forderungen - soweit an ihn abgetreten - erfüllt werden. Maßgebend dabei ist, dass der Treuhänder aufgrund der Abtretung (§ 287 Abs. 2 InsO) durch den Schuldner nur insoweit Forderungsberechtigter wird, als ihm die pfändbaren Forderungen abgetreten sind.

    Danach würde ich schon davon ausgehen, dass der TH gewisse Verpflichtungen hat und wenn er dem AG die Abtretung vorzulegen hat, dann muss er den neuen AG halt irgendwie ermitteln weil er sonst seiner Verpflichtung nach § 292 Abs. 2 InsO nicht nachkommen kann.



  • Du drehst Dich ja wie ein Fähnchen im Wind INTI.

  • Hi, Rainer, :strecker das ist ja Euer Problem in Bayern:

    Ihr verwechselt

    FLEXIBILITÄT mit OPPORTUNISMUS

    STARRSINN mit STANDHAFTIGKEIT

    Freiheitsliebende Rheinländer wolltet Ihr Wolpertinger ja schon beim Hambacher Fest am liebsten fuselieren. :ironie:

  • Ich stelle mir jetzt Rainer als Wolperdinger vor wie er mit INTI mit einem Geweih auf dem Kopf (wie sein rheinischer Kollege Jürgen Becker) im Bayrischen Wald um das Revier kämpft :D

    Überschrift:

    Flexibilität gegen Standhaftigkeit
    :wechlach:

  • Wenn im VerbrInsoVerf die laufenden Bezüge ordnungsgemäß abgetreten sind an den Treuhänder (Abtretung bezieht sich bekanntermaßen auf die Tabelle zum § 850 c ZPO), darf der Treuhänder "kraft seiner Wassersuppe" auch den verdienenden Ehegatten nach § 850 c IV ZPO einfach rausrechnen oder muss er sich dafür einen Beschluss vom InsoGericht holen?

    Normalerweise legt der TH ja nur die Abtretungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber offen (soweit der Schuldner nicht ordnungsgemäß mitwirkt jedenfalls) und fordert zur Zahlung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Betrages auf. Darf er darauf hinweisen, dass der Ehegatte des Schuldners selbst Einkommen hat und deshalb bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist? Muss der Arbeitgeber dies berücksichtigen oder muss er auf einen Beschluss des InsoGerichts warten (wie beim PfüB eben auch)??

  • Wenn im VerbrInsoVerf die laufenden Bezüge ordnungsgemäß abgetreten sind an den Treuhänder (Abtretung bezieht sich bekanntermaßen auf die Tabelle zum § 850 c ZPO), darf der Treuhänder "kraft seiner Wassersuppe" auch den verdienenden Ehegatten nach § 850 c IV ZPO einfach rausrechnen oder muss er sich dafür einen Beschluss vom InsoGericht holen?

    Normalerweise legt der TH ja nur die Abtretungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber offen (soweit der Schuldner nicht ordnungsgemäß mitwirkt jedenfalls) und fordert zur Zahlung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Betrages auf. Darf er darauf hinweisen, dass der Ehegatte des Schuldners selbst Einkommen hat und deshalb bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist? Muss der Arbeitgeber dies berücksichtigen oder muss er auf einen Beschluss des InsoGerichts warten (wie beim PfüB eben auch)??



    Soweit ich weiß, vereinbaren dies die IV mit dem Drittschuldner, dass der Ehegatte rausgerechnet wird, wenn der Ehegatte eigene Einkünfte hat. Wenn es mit dem Drittschuldner funktioniert, dann gut. Aber zu beachten hat dies der Drittschuldner eigentlich nur, wenn das IG einen Beschluss nach § 850c IV ZPO erlässt.

  • Ich stelle mir jetzt Rainer als Wolperdinger vor wie er mit INTI mit einem Geweih auf dem Kopf (wie sein rheinischer Kollege Jürgen Becker) im Bayrischen Wald um das Revier kämpft :D

    Überschrift:

    Flexibilität gegen Standhaftigkeit

    :wechlach:



    Da werden keine Revierkämpfe stattfinden, da INTI keine Konkurrenz darstellt. :D


  • Freiheitsliebende Rheinländer wolltet Ihr Wolpertinger ja schon beim Hambacher Fest am liebsten fuselieren. :ironie:



    Also mit Fusel um die Ecke bringen ?

    Nicht die schlechteste Art, Lord Nelson hat seine Heimreise auch in einem Rumfaß angetreten.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn im VerbrInsoVerf die laufenden Bezüge ordnungsgemäß abgetreten sind an den Treuhänder (Abtretung bezieht sich bekanntermaßen auf die Tabelle zum § 850 c ZPO), darf der Treuhänder "kraft seiner Wassersuppe" auch den verdienenden Ehegatten nach § 850 c IV ZPO einfach rausrechnen oder muss er sich dafür einen Beschluss vom InsoGericht holen?

    Normalerweise legt der TH ja nur die Abtretungserklärung gegenüber dem Arbeitgeber offen (soweit der Schuldner nicht ordnungsgemäß mitwirkt jedenfalls) und fordert zur Zahlung des nach § 850 c ZPO pfändbaren Betrages auf. Darf er darauf hinweisen, dass der Ehegatte des Schuldners selbst Einkommen hat und deshalb bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen ist? Muss der Arbeitgeber dies berücksichtigen oder muss er auf einen Beschluss des InsoGerichts warten (wie beim PfüB eben auch)??



    Soweit ich weiß, vereinbaren dies die IV mit dem Drittschuldner, dass der Ehegatte rausgerechnet wird, wenn der Ehegatte eigene Einkünfte hat. Wenn es mit dem Drittschuldner funktioniert, dann gut. Aber zu beachten hat dies der Drittschuldner eigentlich nur, wenn das IG einen Beschluss nach § 850c IV ZPO erlässt.



    Bei mir nur mit Beschluss (§ 292 Abs. 1 Satz 1 InsO durch den Verweis auf § 36 ABs. 1 Satz 2 und Abs. 4 InsO).

    Ich halte eine solche Vereinbarung sogar für gefährlich, da nur der Beschluss die Wirkungen für die Abtretung entfaltet.

    Angenommen, dass es keinen Beschluss gibt und ein Neugläubiger würde pfänden und auch einen Beschluss nach § 850c ABs. 4 ZPO erwirken, dann würden diese Beträge dem nachfolgenden Pfändungsgläubiger zustehen (was natürlich nicht gewollt ist). Zahlt der AG dann weiter an den TH, dann hätte der nachrangige Gläubiger einen Anspruch auf nochmalige Zahlung an ihn, weil es keine wirksame Verfügung zugunsten des TH gibt.

    Meiner Meinung nach kann eine solche Vereinbarung (anders als bei der Zusammenrechnung) nicht schon in der Abtretung vereinbart werden, weil zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht feststeht, ob und dass der Ehegatte eigenen Einkünfte hat und wie hoch die sind (was einen Ausschluss rechtfertigen würde).

    Aber Du hast recht, in der Praxis sieht das eigentlich anders aus und der TH sagt dem AG was er zu machen hat. Der will mit demTH keinen Stress und macht das was er will. Richtig ist das allerdings nicht.

  • Dass das net richtig sein kann, vermutete ich auch schon lange. Aber erklär mal deinem Insolvenzverwalter-Chef :mad:.... Mir wäre es auch lieber, so etwas über einen Beschluss zu klären. Aber es wird gemeckert und gedroht (sogar mit Schadensersatzforderungen etc...) bis der Arbeitgeber nachgibt und zahlt.

    Danke für die Antworten aus berufenem Munde, ich wollte das schon lange mal einen Rechtspfleger gefragt haben. Aber vor Ort spar ich mir das lieber, die kennen ja alle meinen Insolvenzverwalter-Chef.;)

  • Dass das net richtig sein kann, vermutete ich auch schon lange. Aber erklär mal deinem Insolvenzverwalter-Chef :mad:.... Mir wäre es auch lieber, so etwas über einen Beschluss zu klären. Aber es wird gemeckert und gedroht (sogar mit Schadensersatzforderungen etc...) bis der Arbeitgeber nachgibt und zahlt.

    Danke für die Antworten aus berufenem Munde, ich wollte das schon lange mal einen Rechtspfleger gefragt haben. Aber vor Ort spar ich mir das lieber, die kennen ja alle meinen Insolvenzverwalter-Chef.;)



    Leider bestimmen solche IV ihre Rechte selbst und wenn sie keiner aufhält, dann wiegen sie sich noch in Sicherheit, dass es so richtig ist.

    Ich bekomme auch zu höhren, dass es doch nur mehr Arbeitszeit kostet. Weil andere AG das auch so machen, bekomme ich noch gesagt, dass das außer mir niemand so macht. Ich wusste, dass ich einmalig bin:D

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