Herausgabe Sparbuch

  • Hallo zusammen,

    ich habe wieder einmal eine Hinterlegungsfrage:

    Von der Betreuerin wurde hier ein Sparbuch für die unbekannten Erben hinterlegt. Nun existiert ein Erbschein für zwei Brüder. Einer von beiden hat nun auf die Herausgabe verzichtet zugunsten seines Bruders. Die Verzichtserklärung ist schriftlich, aber nur hierher gefaxt worden. Ist dieser Verzicht wirksam und kann ich nun das Sparbuch an den weiteren Bruder herausgeben?

    Dieser hat die Herausgabe bereits beantragt und wünscht, dass ihm das Sparbuch mit der Post übersandt wird. Kann ich ein Sparbuch auch übersenden oder muss der Empfänger zwangsweise bei mir erscheinen?

    Danke für eure Hilfe.

  • Ich denke mal, dass Du das Sparbuch herausgeben kannst. Den Verzicht kann man auch als Vollmacht deuten. Und solange Du was schriftliches in den Akten hast...
    Übersendung per Einschreiben gegen Rückschein. Der Empfänger muss sich dann ja bei der Post ausweisen.

  • ich habe mir jetzt überlegt, dass ich dem verzichtenden Bruder eine vorgefertigte Erklärung übersende, in der drinsteht, dass er aufgrund seines Verzichts vom... der Aushändigung an seinen Bruder zustimmt.

    Wenn ich das Sparbuch mit der Post (Einschreiben) übersende, müsste ich das mit Übergabeeinschreiben machen. Kann dann nicht auch z.B. der Ehegatte den Brief entgegen nehmen? Ich will nämlich sicher gehen, dass er den Brief persönlich bekommt.

  • Die Freigabeerklärung des Berechtigten zur Herausgabe bei der Hinterlegungsstelle verwahrter Gelder kann nicht in Form einer per Telefax übermittelten Erklärung erfolgen.
    HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4.12.1992, 2 VA 4/91(+)
    Dies dürfte auch für verwahrte Sparbücher zutreffen.

  • Die Freigabeerklärung des Berechtigten zur Herausgabe bei der Hinterlegungsstelle verwahrter Gelder kann nicht in Form einer per Telefax übermittelten Erklärung erfolgen.
    HansOLG Hamburg, Beschluss vom 4.12.1992, 2 VA 4/91(+)
    Dies dürfte auch für verwahrte Sparbücher zutreffen.



    Vorliegend wurde nicht die Freigabeerklärung in Form eines Telefax übermittelt, sondern die Verzichtserklärung des Miterben.

  • Wenn ich es richtig gelesen habe, liegt die Verzichtserklärung eines Empfangsberechtigten vor. Die Frage, ob die Verzichtserklärung des einen Empfangsberechtigten zugunsten des anderen Empfangberechtigten eine Freigabeerklärung ist, ist zulässig, es müsste abgeklärt werden, ob identische Aussageinhalte vorliegen.
    Ich habe die Frage mehr im formalen Bereich angesiedelt, bei den §§ 13, 14 HintO und nicht im materiellen.

  • Also bei uns liegen die Sparbücher auch nicht in irgendeinem Tresor. Da muss schon ein HS 12 her. Und dann die Kosten nicht vergessen. Bgzl. der Verzichtserklärung finde ich die Idee mit der Erklärung nicht schlecht. Vielleicht steht dazu etwas in den Ausführungsbestimmungen?

  • Nach § 14 HinterlO kannst du verlangen, daß die Freigabe oder Verzichtserklärung (ich meine eine Verzichtserklärung beinhaltet eine Freigabe) schriftlich und ggf. sogar mit beglaubigter Unterschrift eingereicht wird.

    Ich würde selbstverständlich nicht immer generell eine notarielle Beglaubigung verlangen. Das sieht das Gesetz ja auch garnicht vor. Hier sollte man etwas Fingerspitzengefühl zeigen und die Verhältnismäßigkeit prüfen.

    Du könntest dir jedoch die Erklärung des Bruders zumindest nochmals im Original vorlegen lassen und dazu am Besten diesen Bruder direkt per Post dazu auffordern. Kopie des Schreibens zur Kenntnis an den Antragsteller.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Die Freigabeerklärung des Berechtigten zur Herausgabe bei der Hinterlegungsstelle verwahrter Gelder kann nicht in Form einer per Telefax übermittelten Erklärung erfolgen.



    Sehe ich genauso. Das Sparbuch lasse ich von der Gerichtskasse per Einschreiben mit Rückschein an den Empfänger übersenden.

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