Ermittlungsspielraum

  • Der ERblasser ist im Jahr 2005 unter Hinterlassung von 2 Kindern gestorben.
    Es gilt die gesetzliche Erbfolge.
    Die Tochter hat die durch Fristablauf eingetretene Annahme der Erbschaft angefochten und das Erbe ausgeschlagen; sie trägt vor, sie habe nichts von dem Bestehen der Ausschlagungsfrist gewusst; insbesondere sei ihr der negative Nachlass nicht bekannt gewesen;
    nun stellt der Bruder einen Erbscheinsantrag dahin, dass der Erblasser infolge einer unwirksamen Ausschlagung auch von diesem Kind beerbt worden sei.
    Hierzu trägt er vor, die Schwester habe gemeinsam mit ihm Konten aufgelöst, Sterbeversicherungen einkassiert,Schmuck und wertvolle Gegenstände an sich genommen.
    Zudem sei die Unkenntnis von einem Ausschlagungsrecht ein unbeachtlicher Rechtsirrtum.
    Zum Nachlasswert wird vorgetragen, dass dieser negativ sei.
    Warum er den Erbschein will, entzieht sich meiner Kenntnis.
    Ich kenne die diesbzgl Diskussion im Forum , aber ich weiß nicht inwieweit ich hier Ermittlungsspielräume habe und nutzen kann.
    Im Zweifel wird die Tochter alles bestreiten.
    Hat jemand schon mal einen ähnlichen Fall gelöst?
    Ich danke schon jetzt für Hilfe.

  • Ich denke, Du wirst um Ermittlungen nicht herumkommen. Wenn beide gemeinsam Konten aufgelöst und die Versicherungssumme entgegengenommen haben, müsste sich das noch nachvollziehen lassen.

    Was den "unbeachtlichen Rechtsirrtum" betrifft, befindet sich der Antragsteller im Irrtum. Ich meine mich zu erinnern, dass der Irrtum über die Ausschlagungsfrist ein Anfechtungsgrund ist.

  • Was den "unbeachtlichen Rechtsirrtum" betrifft, befindet sich der Antragsteller im Irrtum. Ich meine mich zu erinnern, dass der Irrtum über die Ausschlagungsfrist ein Anfechtungsgrund ist.



    Bin zu Hause und kann es auch nicht soooo genau sagen, aber in den nds. Eureka-Vordrucken wird die Unkenntnis der 6-Wochen-Frist als ein typischer Ausschlagungsgrund zur Auswahl angeboten. Zumindest ein starkes Indiz für die Zulässigkeit...

  • Danek für eure Antworten; ich habe muntere Ermittlungen an die Beteiligten gestartet;
    raicro ich werd narrisch: du kannst Akten in einen A b t r a g legen?
    Mich interessiert ernsthaft, wer die abträgt?

  • raicro ich werd narrisch: du kannst Akten in einen A b t r a g legen?
    Mich interessiert ernsthaft, wer die abträgt?



    na, je nach Tagesform ein(e) freundlich oder mürrisch dreinblickende(r) Wachtmeister(in)

    derzeit ist die Serviceeinheit allerdings so fit und up-to-date, dass sie sich die Akten schon vorher "krallt" :daumenrau

  • Moment.

    Die Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch Fristablauf kann angefochten werden, wenn überhaupt Dauer und Ende der Frist unbekannt waren. Das sollte ja unstreitig sein. ABER, das kann nur dann gelten, wenn die Erbschaft auch tats. infolge Fristablaufs als angenommen gilt.

    Der vom Bruder behauptete Sachverhalt lässt aber den Schluss zu, dass die Tochter hier bei Bank und Versicherung wie ein Erbe aufgetreten ist und gehandelt hat, und Wertgegenstände an sich genommen, um sie für sich zu behalten, also faktisch bereits eine Erbauseinandersetzung mit dem Bruder betrieben.

    Ich gehe daher davon aus, dass die Erbschaft nicht durch Fristablauf, sondern durch konkludentes Handeln, also durch ausdrückliche Erklärung angenommen wurde.

    Bleibt noch der Notnagel "Anfechtung wg. unkenntnis der Überschuldung", allerdings stellt sich hier die Frage, wenn die Kinder schon die Wohnung geplündert haben, haben sie dann nicht auch Schriftverkehr, Manungen etc finden müssen? Hat der Bänker nichts vom laufenden Kredit erwähnt? Hat der Bruder die Schwester nicht auf die Schulden hingewiesen? Das Eis wird dünn für die Tochter.

    Ich würde Vorbescheid erlassen nach Anhörung der beiden und der Banken. Erbfolge wie vom Bruder beantragt.

    Edith meint:
    Warum der Bruder einen Erbschein will sollte ja klar sein. Ich mutmaße, Bruder bekommt jetzt alle Manungen und soll zahlen, wärend Schwesterlein mit Nerz und Hochzeitsschmuck abgedüst ist und nix zahlen will.

  • Tyrael:
    Ich denke,dein Vortrag trifft genau:
    Erbschaft scheint nach Vortrag des Bruders durch konkludentes Handeln angenommen;
    ich frag mich halt nur: wer hat was zu beweisen; die Schwester wird sich nicht mucken, die Bank wird mir was husten , mal schaun , was der Antragsteller zu bieten hat. Jedenfalls ist die Idee mit dem Vorbescheid( hab ich noch nie gemacht) sicher im Ernstfall zu bedenken.

    raicro: Ich hab es vermutet, du lebst im Paradies!
    Wir schleppen seit Jahren jedes Aktelchen selbst-jeder Gank macht schlank!

    Ein schönes Wochenende euch allen ,Elfi


  • ich frag mich halt nur: wer hat was zu beweisen; die Schwester wird sich nicht mucken, die Bank wird mir was husten , mal schaun , was der Antragsteller zu bieten hat.



    Richtig, der Antragsteller hat die antragsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Wenn Du dann überzeugt bist, dass der Antrag so wie gestellt bejaht werden kann, dann musst Du eh die Schwester zum Antrag anhören. Meldet sie sich dann nicht, würde ich ohne groß Vorbescheid den Erbschein erlassen.

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