111a StPO - ausländischer FS

  • Ich hab' hier 'nen ziemlichen Exoten und keinen blassen Schimmer: :confused:

    Laut Beschluss des AG wurde der Führerschein gem. 111a StPO vorläufig entzogen.
    Es handelt sich um einen bulgarischen Führerschein.
    Bulgarien ist meines Wissens Mitglied der EU.

    Was ist nun bis zur endgültigen Entscheidung hins. des
    vorl. entzogenen Führerscheins zu veranlassen?
    (Im HRP Strafrecht lässt sich dazu nichts finden)

  • Gar nix? Ich wüsste zumindest nix. Vielleicht bin ich aber auch ganz kirre, weil die Hessen mal wieder zu blöde zum mailen sind. Ich bekomme den ganzen Tag Mail's, die in CC an alle gehen.

  • tja, ich weiß auch nicht so recht...
    ein Entwertung oder Übersendung an's Ordnungsamt
    kommt ja noch nicht in Frage, da die Entziehung ja nur
    vorläufig ist... hm...
    Ich tendiere nun dazu den FS einfach bei der Akte zu belassen und lediglich die Mitteilung an die Polizeidienststelle des Wohnortes gem. MiStra zu machen...

    Hat jemand noch 'nen klugen Gedanken? :gruebel:

  • Hi, der Führerschein ist nach Eintragung des Sperrvermerkes (für welchen lt. Kommentierung der Rechtspfleger der StA zuständig ist) unverzüglich an den Beschuldigten zurück zu senden (ggf. mit AuslandsEB) da die vorläufige Entziehung sich nur auf das Gebiet der BRD bezieht. Als Mitteilung ist zunächst nur die Mitteilung zum VZR zu veranlassen. Bei rk. endgültiger Entziehung ist der Verurteilte dann zur Einreichung des Führerscheins aufzufordern um den endgültigen Sperrvermerk einzutragen und den FS (je nach ordentlichem Wohnsitz) ans KBA zur Weiterleitung oder an den VU zurück zu senden. Kommt er dem nicht nach besteht die Möglichkeit der Ausschreibung. Weitere Mitteilung neben dem VZR sind nunmehr die Mitteilung ans BZR und bei Inlandswohnsitz an die örtliche Polizeidienststelle.

  • (für welchen lt. Kommentierung der Rechtspfleger der StA zuständig ist)

    Was haben wir für ein Glück...:wechlach: Hab in Berlin sowas noch nicht gesehen. Hier machen es die ermittelnden Staatsanwälte offenbar selbst... :daumenrau
    Aber dem Grunde nach haste hinsichtlich der Verfahrensweise m.E. Recht...

  • Nee, also bei uns hab ich sowas auch noch nicht in der Hand gehabt. Die Akte ist doch noch nicht in der Vollstreckung, wenn bis jetzt nur vorläufig entzogen ist.
    Ich würd mich da nicht zuständig fühlen. :gruebel:

  • Hi, der Führerschein ist nach Eintragung des Sperrvermerkes (für welchen lt. Kommentierung der Rechtspfleger der StA zuständig ist) unverzüglich an den Beschuldigten zurück zu senden (ggf. mit AuslandsEB) da die vorläufige Entziehung sich nur auf das Gebiet der BRD bezieht. Als Mitteilung ist zunächst nur die Mitteilung zum VZR zu veranlassen. Bei rk. endgültiger Entziehung ist der Verurteilte dann zur Einreichung des Führerscheins aufzufordern um den endgültigen Sperrvermerk einzutragen und den FS (je nach ordentlichem Wohnsitz) ans KBA zur Weiterleitung oder an den VU zurück zu senden. Kommt er dem nicht nach besteht die Möglichkeit der Ausschreibung. Weitere Mitteilung neben dem VZR sind nunmehr die Mitteilung ans BZR und bei Inlandswohnsitz an die örtliche Polizeidienststelle.



    Ich (Rpfleger beim AG bzgl. Jugendvollstreckung) habe diesen vorläufigen Sperrvermerk schon einmal auf diese neuen ausländischen Führerscheine raufgeklebt (bei dem ja nicht gelocht werden darf). Ich konnte beim Vermerk leider auch nicht schreiben, bis wann diese Sperrfrist gilt, da vorläufig .... Später kam ein Anruf von der Staatsanwaltschaft, die mich bat, es so nicht mehr zu machen, weil es unpraktisch wäre. Es wäre angeblich besser, das Verfahren schnell durchzuführen und dann gleich den endgültigen Vermerkt auf den FS zu kleben....Soviel zur Theorie und Praxis.

  • Hier noch die angekündigte Zitatstelle, dass die StA und nicht das Gericht für die Eintragung zuständig ist:

    Karlsruher Kommentar
    Strafprozeßordnung (GvG)
    5.Auflage
    § 111a StPO Rn.20 Punkt 3 letzter Satz
    S. 563

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