§ 926 ZPO

  • Hallo ich brauch mal einen Rat:

    Durch einen Beschluss nach § 926 ZPO wurde die Klageerhebung innerhalb von zwei Wochen angeordnet. Der Beschluss wurde zugestellt, der dem Beschluss zu Grunde liegende Antrag nicht. Nunmehr will der Rechtsanwalt des Antragstellers, dass die Frist zur Klageerhebung erst ab dem Zeitpunkt laufen soll, ab dem ihm der Antrag vorliegt. Er benötige diesen, um die Klage zu erheben. Aus dem Antrag ergibt sich eine Begründung für die Antragstellung.

    Ich würde den Antrag des Rechtsanwalts als Antrags auf Verlängerung der Frist werten und einen entsprechenden Beschluss machen. Bin mir aber unsicher, ob dass überhaupt notwendig ist. Für die Beschlussfassung nach § 926 ZPO ist laut Zöller die Gewährung von rechtlichem Gehör nicht erforderlich.

  • Ist wohl sehr strittig:


    gegen rechtliches Gehör:

    Zö/Vollkommer Rn. 15; Schuschke/Walker Rn. 9.
    Einschränkend („zweckmäßig") Th/P/Reichold Rn. 4.


    für rechtliches Gehör:


    Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung Nr. 10, § 926

    Steinert HRP, Seite 325, Nr. 51
    LG Köln, GRUR 87, 657


  • Ist wohl sehr strittig:



    Stimmt. :(
    Wir gewähren z. B. bei diesen Anträgen (wie auch bei denen nach § 494 a ZPO, bei denen es sogar vorgeschrieben ist) immer rechtliches Gehör. Da vorliegend jedoch auch auf Antrag Fristverlängerung gewährt werden kann (und für unsere Verhältnisse 2 Wochen zur Klageerhebung zu kurz bemessen sind), würde ich entsprechend verlängern. Wobei ich mir auch die Frage stelle, wenn der Antrag nicht gleichzeitig mit dem Beschluss zugestellt wurde, dann ist er doch sicherlich vorher zur Anhörung übersandt worden, oder?

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