Sympathisant einer Sekte

  • Mit solchen Zweifeln im allseitigen Einverständnis gibt es nur das kleine Problem, dass dieses im Ernstfall nicht mehr unbedingt bestehen muss. Und nachdem das ja in dieser Form keine Eintragungsgrundlage darstellt...

    Wir haben das hier bereits bis zur Staatshaftung durchexerziert. Unsere Laune, etwas im Zweifel durchgehen zu lassen, ist entsprechend gering. Zweifel sind für uns ein Grund, noch mal genau hinzusehen. Und wenn wir nichts finden, dass etwas geht, dann lassen wir es bleiben.

    Hinterher wird sich nämlich niemand beim Grundbuchamt bedanken, dass es damals so unkompliziert ging, sondern alle fragen "Wie konnten Sie nur?"

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich finde Christines Beweggründe zu ihrer Entscheidung durchaus gut hinterfragt.
    Wir erleben doch in der Praxis bei der Sicherung von Rückübertragungsansprüchen immer mehr juristische Spitzfindigkeiten. Ich frage mich immer öfter, warum ein Erwerber so einiges in Kauf nimmt, was er nicht mehr tun darf, ohne dass er Gefahr läuft, sein Eigentum wieder hergeben zu müssen. Ich darf an dieser Stelle an die früher viel diskutierten unzulässigen Knebelungen des Eigentümers bei Dienstbarkeiten erinnern. Zugegeben, die Vormerkung ist ein anderes Instrument der Sicherung von Rechtsansprüchen. Wenn diese Sicherungen im Grundbuch aber unkommentiert vollzogen werden, sehe ich auch die Gefahr, dass zur Erleichterung der Geltendmachung dieser Ansprüche zunehmend vertraglich mit Vollmachten agiert wird, die für den Fall des Entstehens des Rückübertragungsanspruchs den Vollzug oder die Umsetzung später auch im Grundbuch erleichtern sollen. In diesem Fall werden dann die Grundbuchämter den schwarzen Peter in der Hand haben statt der Prozessgerichte. Ganz davon zu schweigen, dass etlichen Sicherungen dieser Art der Rechtsboden ohnehin umgehend entzogen wird, sobald ein Kredit aufgenommen werden muss und die Bank auf ihrem Vorrang besteht.
    Das GB hat bekanntermaßen nicht nur die Aufgabe, den Willen der Beteiligten zu respektieren und zu verbriefen, sondern vor allem die, im Vorfeld prozessualer Streitigkeiten eine möglichst sichere Rechtsposition zu schaffen, um gerade diesen Unsicherheiten und Risiken entgegenzuwirken. Ich sehe die (obersten) Grundsätze der Bestimmtheit und Klarheit des GB zunehmend zur Disposition gestellt oder wie ein Schweizer Käse durchlöchert. Diesem Aspekt unserer Funktion müsste bei den Prozessgerichten m.E. wieder mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Das GB wird doch damit nur sicherer. Daran müsste auch den Notaren gelegen sein.

  • blue:

    Das sind sehr bedenkenswerte Erwägungen! Umso wichtiger ist es, die Eintragungsfähigkeit einer genauen Prüfung zu unterziehen, und zwar unabhängig davon, dass man hierbei in Grenzfällen durchaus zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen kann.

  • Hallo,

    also es hat ein wenig gedauert, aber das LG hat nunmehr entschieden.
    Der Begriff des Sympathisanten entspricht nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchverfahrensrechts und ist daher nicht eintragungsfähig. In der Begründung ist das LG mir weitestgehend gefolgt.
    "Ausgehend von dem Erfordernis der Wahrung des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes sieht die Kammer diese bei dem Begriff "Sympathisant" nicht erfüllt. Im Gegensatz zu dem Begriff des groben Undanks fehlt bezüglich des Begriffs Sympathisant jeglicher bestimmbare Inhalt. Es handelt sich nicht um einen im Gesetz normierten Rechtsbegriff. Es gibt hierzu auch keine diesen Begriff ausfüllende Rechtssprechung. Vielmehr ist völlig offen, ob hiermit eine bloße gedankliche Sympathisierung oder eine in irgendeiner Weise nach außen tretende Unterstützung oder eine im Vorfeld einer Mitgliedschaft bestehende Einflechtung in eine Vereinigung oder Sekte gemeint ist."
    Im Übrigen geht das LG von der Eintragungsfähigkeit aus.
    Nach Rücksprache mit dem Notar wird dieser die Urkunde nunmehr entsprechend abändern.

    Ich kann mit dieser Entscheidung sehr gut leben.

    Viele Grüße
    Christine

  • Da die Entscheidung vernünftig begründet erscheint, würde ich sie zur Veröffentlichung an den RPfleger übersenden (es gibt auch was dafür):

    Der Deutsche Rechtspfleger, Schriftleitung, Prof. Dipl.-Rpfl. Udo Hintzen, Ernst-Wessel-Str.9, 15366 Birkenstein.

  • Zitat von oL

    das ist m. E. völlig unnötige behinderung des rechtsverkehrs

    :daumenrun :daumenrun
    ...nicht für die Entscheidung als solche, sondern für die arrogante Herabwürdigung, die in den Worten lag.

  • Anbei die Entscheidung des LG Düsseldorf vom 20.07.2006 25 T 298/299/06 (PDF-Datei) Danke für die Bereitstellung der Entscheidung an Christine.

    Das LG hält "Sympathisant einer Sekte" für zu unbestimmt, "unter Beobachtung des Verfassungsschutz stehenden Vereinigung" aber für bestimmt genug.

    edit by Kai: Anhang entfernt

  • Wer noch ein paar Wochen/Monate warten will, bitte... :strecker

    Zugegeben ist der Rpfleger allerdings zitierfähiger :) .

  • Zitat von Kai

    Das LG hält "Sympathisant einer Sekte" für zu unbestimmt, "unter Beobachtung des Verfassungsschutz stehenden Vereinigung" aber für bestimmt genug.



    Wer gibt uns die Garantie dafür, dass wir "nicht auch unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen??:gruebel:

    Nach den Erfahrungen aus der Vergangenheit wissen wir doch um Vorgehensweisen des Verfassungsschutzes, so dass der Antrag auf Verbot einer m.E. nicht verfassungskonformen Partei vom Bundesverfassungsgerichtes zurückgewiesen werden musste.:mad:

    Einziges Kriterium kann für mich daher nur sein, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss (so begeben wir uns in die Gefahr, dass wir manchen Unrecht tun).

  • Noch nie gehabt und deshalb die Frage:
    Rück - AV und Rückübertragung kann u.a. verlang werden wenn: "- der Erwerber der Drogen- und Alkoholsucht verfällt oder wenn der ERwerber Mitglied einer im Sektenbericht des Bundestages aufgeführten Sekte oder einer unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehenden Vereinigung ist..."

    Ist das im Hinblick auf BGH, Beschluß vom 13. 6. 2002 - V ZB 31//01 insbesondere mit Anmerkung Schippers (s. beck online) ausreichend?

  • Hmmm..."Drogen- und Alkoholsucht" gefällt mir nicht, das sollte präzisiert werden, ggf. mit der entsprechenden ICD-10 oder DSM-5 und wer das dann wie nachzuweisen hat. Evtl. ist ja auch schon der swchädliche Gebrauch, oder gelegentliche Missbrauch gemeint, weiß man ja nie bei so Leuten.
    Die Sekten stehen ja in der Liste und so Sektenleute bekennen sich ja meist dazu :D

  • Vereinigung nicht, kann ja keiner keiner was dafür, dass er innerhalb der Reichsgrenzen von 1871 nebst Kolonien und Schutzgebieten lebt :D

  • Aus Sicht der o.g. BGH - Entscheidung V ZB 31//01 vom 13.06.2002 widersprechen die Bedingungen dem Bestimmtheitsgrundsatz, aus Sicht des Kommentars von Schippers zur Entscheidung aber nicht.
    Der sagt nicht ganz zu Unrecht, dass die BGH - Entscheidung keine Begründung für die Anwendbarkeit des grundbuchrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes (der eigentlich Anforderungen an die inhaltliche Festlegung eines dinglichen Rechts betrifft) auf den gesicherten schuldrechtlichen Anspruch liefert.
    (Der BGH nimmt aber von mir nichts mehr an)

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