zweite vollstreckbare Ausfertigung

  • Der Notar beantragt eine zweite vollstreckbare Ausfertigung einer Grundschuldbestellungsurkunde, in der sich der Schuldner der persönlichen und dinglichen Haftung unterworfen hat.
    Die Bank teilt nun aber mit, dass der Schuldner keinerlei Verbindlichkeiten mehr bei ihnen hat.
    Eine Kollegin meint nun, dass ich die Anweisung an den Notar nicht erteilen darf.
    Im Zöller steht aber, dass ich das Bestehen der materiell-rechtlichen Wirksamkeit nicht zu prüfen habe und die Anweisung auch dann zu erteilen ist, wenn man weiß, dass der Anspruch nicht besteht, weil es nur auf den Bestand der Urkunde ankommt.
    Ich habe aber auch Bedenken, die Anweisung zu erteilen! Was meint Ihr???

  • Im Zweifel würde ich Zöller eher glauben :teufel:.

    Ich würde den Notar anschreiben und ihn zur Stellungnahme auffordern. Irgendwer wird ja aus irgendeinem Grunde die weitere Ausfertigung beantragt haben.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Der Notar hat die zweite vollstreckbare für die Bank beantragt, die gleichzeitig mitteilt, sie möchten eine zweite vollstreckbare Ausfertigung in persönlicher und dinglicher Hinsicht und dass der Schuldner keinerlei Verbindlichkeiten mehr bei Ihnen hat.
    Der Notar hat auf Anfrage mitgeteilt, dass " der persönliche (abstrakte) Titel gegen den Schuldner Voraussetzung für eine erneute Darlehensvergabe ist, zu der offensichtlich die Grundschuld und damit der neue dingliche Titel benötigt wird."
    Es wäre zude, " allgemein bekannt, dass die entsprechenden Schuldversprechen in den Grundschuldbestellungsurkunden abstrakte Erklärungen darstellen, die unabdinglich von einer konkreten Schuld abgegeben werden."
    Das sehe ich aber hinsichtlich der persönlich Schuld anders; die Frage ist nur, darf ich das überhaupt prüfen??????

  • Solche Fälle hatte ich auch schon. Habe dann den Notar um Stellungnahme gebeten und gefragt, ob er seinen Antrag vielleicht zurücknehmen möchte. Das hat bisher auch immer so geklappt. Deshalb musste ich mir da nie wirklich Gedanken machen.

  • Mh, ich bin nun kein Grundbuchfreak, aber:

    Für wen will denn der Notar die vollstreckbare, wenn nicht für die Bank ?

    Sicher, dass da kein Irrtum vorlieget ?

  • Der Notar will die zweite für die Bank, ich habe ich schon angeschrieben, dass m.E. ein Widerspruch vorliegt, da Bank ja selber schreibt, dass der Schuldner keinerlei Verbindlichkeiten mehr hat.
    Notar schreibt aber das bereits erwähnte und schließt mit den Worten:
    "Insofern handelt es sich nicht um einen Widerspruch, sondern um übliche Gepflogenheiten".
    Ich gehe davon aus, dass die Grundschuld neu valutiert werden soll und die Bank vor Auszahlung des Geldes erst einen neuen Titel will.
    Materiellrechtlich besteht der Anspruch m.E. derzeit nicht, aber die alles entscheidende Frage lautet:

    Darf ich das berücksichtigten?? Laut Zöller wohl nicht!
    Mein Problem: ich schaffe einen Titel, obwohl ich ganz genau weiß, dass er damit eigentlich nichts vollstrecken kann!! Aber laut Zöller muss der Schuldner dann eben Vollstreckungsabwehrklage erheben.

  • Dann würde ich kein Problem sehen, da ja ein berechtigtes Interesse bei einer vorgesehenen neuen Darlehensvergabe besteht. Auch bei Neubestellung bekommt die Bank ja üblicherweise die vollstreckbare Ausfertigung vom Notar übersandt bevor die Valutierung erfolgt.

    Hinsichtlich des persönlichen Schuldanerkenntnisses hat der Notar wohl recht. Die Verknüpfung mit der persönlichen Forderung erfolgt über die Zweckerklärung.

    Wäre genauso möglich ein separates Schuldanerkenntnis ohne Bezug auf irgendwelche Darlehensverträge abzugeben " Ich erkenne an der Bank X Betrag y zu schulden und unterwerfe mich diesbezüglich der sofortigen Zwangsvollstreckung...."

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