Sterbeurkunde des Ehemannes kann nicht vorgelegt werden

  • Hallo,
    ich habe folgenden Sachverhalt:
    Der Antragsteller möchte einen Erbschein nach seiner Mutter beantragen. Problematisch ist, dass nach seiner Aussage nie eine Sterbeurkunde nach dem Ehemann der Erblasserin ausgestellt wurde. Der Antragsteller kann lediglich eine Bescheinigung des Städitischen Kriegskommissars (Republik Kasachstan) vom 24.02.1994 nebst Übersetzung vorlegen die besagt, dass der Ehemann der Erblasserin "Nach Beendigung des Großen Vaterländischen Krieges nicht zurückgekehrt ist." Meines Erachtens wird dadurch nicht nachgewiesen, dass der Ehemann vorverstorben ist. Ich frage mich, ob ich den Antragsteller darauf verweisen muss, ein Todeserklärungsverfahren nach dem Vater einzuleiten. Ich hatte auch darüber nachgedacht, eventuell bei der Rentenkasse nachzufragen, welche Unterlagen die Erblasserin zur Beantragung der Witwenrente vorgelegt hat. Wie würdet Ihr an die Sache herangehen?

  • Welcher Familienstand ist denn in der Sterbeurkunde der Mutter angegeben?
    Evtl. kann man sodann beim Standesamt nachfragen, welche Unterlagen dort vorgelegen haben.

  • @Idefix:

    Ich gehe davon aus, daß du eine zügige Lösung bevorzugst.

    1. Du könntest diese Bescheinigung als sogenannten Hilfsnachweis im Sinne von § 2356 I Satz 2 BGB anerkennen.

    2. Falls nicht, dann könnte evtl. eine öffentliche Aufforderung nach § 2358 II BGB (Minimalfrist 6 Wochen) durchgeführt werden.

    3. Vielleicht kann in Kasachstan auf Grundlage der Bescheinigung eine Todesbeurkundung erfolgen.

    4. Als letzte evtl. Möglichkeit verbleibt eine Todeserklärung, wobei das deutsche Gericht nur wegen § 12 II VerschG zuständig ist. Ich halte alledings nicht viel von derartigen Todeserklärungen in Nachlassverfahren und bin eher für Variante 1 oder 2.

    Wenn denn schon eine Person für die eine Lebensvermutung besteht, nach § 2358 II BGB aus dem Erbscheinsverfahren "gekegelt" werden kann, warum dann nicht erst recht eine verschollene Person, für die eine Todesvermutung gilt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • zu TT:
    In der Sterbeurkunde der Erblasserin wurde der Familienstand als unbekannt eingetragen.

    zu TL:
    In der Tat bin ich an einer zügigen Lösung interessiert, besonders da der Nachlass nach Aussage des Antragstellers eher geringen Wert hat. Deine Variante 1 gefällt mir grundsätzlich ganz gut. Allerdings stellte sich mir die Frage, ob "...nicht zurückgekehrt" wirklich zwingend gleichbedeutend mit verstorben ist.

  • Also ich meine, dass diese Bescheinigung nichts aussagt über den Tod und somit nicht als Hilfsnachweis dient. Eine öffentliche Aufforderung wäre möglich. Ich würde jedoch regelmäßig auf ein Todeserklärungsverfahren verweisen. Wenn die Angelegenheit eilt, eventuell TeilES und Nachlasspfleger.

  • Ich würde jedoch regelmäßig auf ein Todeserklärungsverfahren verweisen.



    Warum?

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