neue HL? (Hinterlegung ZVG-Meistgebot in Teilbeträgen)

  • In einem Zwangsversteigerungsverfahren wurde bereits ein Teilmeistgebot hinterlegt. Nunmehr soll das restliche Meistgebot hinterlegt werden. Hierzu wurde ein HS 1 aufgenommen. M.E. handelt es sich doch aber um die gleiche Hinterlegung, so dass es nur eines HS 3 bedarf.

    Sollte dies richtig sein, muss die Hinterlegerin dann den HS 1 zurücknehmen oder kann ich dann einfach ein HS 3 machen???

  • Ich arbeite zwar nicht in der Hinterlegung, aber aus der Praxis als ZVG Rechtspfleger weiß ich, dass ein Hinterlegungsantrag ausreichend ist. Es kann dann in mehreren Teilbeträgen eingezahlt werden. Ständige Praxis hier.
    (Was HS1 ist weiß ich, aber was ist HS3?)

  • Der Sacherverhalt ist knapp geschildert, aber danach ist HS 3 (Annahmeanordnung) ausreichend.
    Das mit der Rücknahme verstehe ich nicht. Es wird doch einfach der Vordruck HS 3 ausgefüllt, nach der Quittierung durch die Hinterlegungsaksse zur Akte genommen und auf dem bereits vorliegenden Vordruck HS 1 (erste Hinterlegung) die weitere Hinterlegung vermerkt.

  • Wobei man das ganze
    a) sehr sehr genau
    b) etwas lockerer
    sehen kann.
    Im Falle a) wäre u.U. ein neuer Antrag erforderlich, da zum Wegfall der Verzinsung die Hinterlegung bewirkt sein muss, was einen Antrag und die Überweisung voraussetzt. Ist der Antrag z.B. über 30.000 EUR gestellt und sind die 30.000 EUR eingezahlt, so gelten 30.000 als hinterlegt. Werden nun weitere 10.000 EUR eingezahlt, so gibt es für die ja - eigentlich - keinen Hinterlegungsantrag. Ist der ursprüngliche Antrag über 40.000 gestellt ist es kein Problem, aber wenn der ursprüngliche Antrag nur über 30.000 lautet, kann man da durchaus einen neuen Antrag verlangen.
    In der Praxis wird man wahrscheinlich zu b) tendieren und den Antrag entsprechend auslegen, aber wie gesagt, wenn man es ganz genau nimmt ... als Hinterlegungsstelle würde ich mit der ZVG-Abteilung Rücksprache halten, nicht dass die Variante a) für die richtige halten und dann bzgl. des weiteren Betrages (in meinem Beispiel 10.000) die Zinsen weiterrechnen, weil sie sagen dass diese - mangels Antrag - nicht wirksam hinterlegt sind.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Die Annahme zur Hinterlegung erfolgt dem Grund nach (§ 6 HintO), nicht der Höhe nach. Am einfachsten kann man dies bei hinterlegten Mieten oder Hinterlegungen von Drittschuldner bei Lohnpfändungen nachvolllziehen. Die Praxis tendiert nicht zu b, es gibt nur b.

  • Die Annahme zur Hinterlegung erfolgt dem Grund nach (§ 6 HintO), nicht der Höhe nach. Am einfachsten kann man dies bei hinterlegten Mieten oder Hinterlegungen von Drittschuldner bei Lohnpfändungen nachvolllziehen. Die Praxis tendiert nicht zu b, es gibt nur b.



    Dann ist ja gut und ich habe mir bisher wohl zuviel Gedanken gemacht ...

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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