Verfall einer Sicherheit nach § 124 StPO

  • Hallo,
    vorliegend wurde aufgrund eines Haftverschonungsbeschlusses eine Sicherheit geleistet durch Hinterlegung.
    Anschließend gingen mehrere Pfändungen bei der Hinterlegungsstelle ein, die als wirksam erachtet wurden.
    Eventualberechtigte sind der Beschuldigte und das Land, vertr.d.d.StA.
    Nun legt die StA einen Beschluss nach § 124 StPO vor, die Sicherheit wurde für verfallen erklärt, da der Beschuldigte sich dem Verfahren entzogen hatte und der Haftbefehl wieder in Kraft gesetzt wurde, und beantragt Auszahlung an die Staatskasse.
    Bleiben die Rechte der Pfändungsgläubiger hiervon unberührt ? Müssen diese zustimmen im Sinne von § 13 HO ?

  • Die Pfändungsgläubiger sind nur Rechtsnachfolger bezüglich des Herausgabeanspruchs des Beschuldigten. Dieser Herausgabeanspruch entfällt mit der Rechtskraft des Verfallsbeschlusses. Die Pfandrechte teilen das Schicksal des Herausgabeanspruchs, sie gehen unter. Es reicht den Gläubigern dies mitzuteilen.

  • @Silke: Der Beschuldigte ist Pfändungsschuldner.

    Hallo rusu, ja, aber geht der Herausgabeanspruch gegen die HL-Stelle ex tunc unter ? Mit der materiell-rechtlichen Folge, dass er von Anfang an nicht bestand und daher die Pfändungen ins Leere gingen ?
    Aus der Kommentierung zu § 124 StPO ist zu entnehmen, dass der Beschluss lediglich deklaratorisch ist und die Rechtsfolge (Eigentumsübergang an der Kaution auf das Land) kraft Gesetzes eintritt.
    Über Belastungen des Rechts schweigt sich die Kommentierung aber aus.
    Der Herausgabeanspruch erlischt natürlich, aber m.E. nur ex nunc. Vorher bestand doch ein Herausgabeanspruch des Beschuldigten gegen das Land.
    Das Eigentum an der hinterlegten Kaution geht auf das Land über.
    Erfolgt dieser Eigentumsübergang auf das Land, wenn der Beschuldigte sich den weiteren Auflagen im Haftverschonungsbeschluss entzieht, aber damit zum Nachteil der Pfändungsgläubiger ?:gruebel:

    Sämtliche Entscheidungen zu § 124 StPO schweigen sich hierzu aus.

    Zieht man Vorschriften des Eigentumsüberganges aus dem BGB heran, kann doch grundsätzlich Eigentum an einer Forderung auch nur belastet übergehen. § 124 StPO kann doch nicht etwas anderes konstatieren.

    Oder lieg ich hier völlig falsch ?

  • Die Frage. ob eine Rechtsfolge ex nunc oder ex tunc eintritt, stellt sich m. E. nicht.
    Im vorliegenden Fall wäre diese Frage relevant, wenn die Anordnung des Verfalls den Herausgabeanspruch zum Gegenstand hätte. Dies hätte sie, wenn der Verfall als Forderungsübergang kraft Gesetzes einträte, wenn der Herausgabeanspruch kraft Gesetzes auf das Land überginge. Wäre Regelung so, dass der Herausgabeanspruch überginge, wäre aber die Sicherheitsleistung im Strafprozess wirkungslos, denn der Beschuldigte könnte jederzeit den Herausgabeanspruch vor dessen Entstehen abtreten, z.B. an Verwandte oder Komplizen unter der Behauptung einer Darlehensgewährung und nach der Hinterlegung dann die Abtretung offelegen. Das Erbringen einer Sicherheitsleistung durch Dritte wäre dann ein absolut sicherer Weg, den Verfall zu verhindern.
    Der Verfall der Sicherheitsleistung ist daher aus gutem Grunde anders geregelt. Es verfällt die Sicherheitsleistung als solche. Der Verfall verhindert das Entstehen des Herausgabeanspruchs des Hinterlegers. Der Herausgabeanspruch entsteht erst, wenn die Sicherheit nach § 123 StPO freigeworden ist. Folglich entsteht auch keine Belastung des Rechts, das auf das Land übergeht.

  • Vielen Dank rusu,
    das ist sehr logisch und nachvollziehbar. Dann teile ich dies den Pfändungsgläubigern mit und gewähre Ihnen so rechtliches Gehör vor der Auszahlung an die Staatskasse.

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