§ 179 II, III : Pflicht zur Angabe des Bestreitensgrunds auf dem Tabellenblatt

  • Dieses Thema war schon mal Gegenstand einer Diskussion, möchte es nur nochmals an den Top holen:

    Nach § 179 Inso hat der Bestreitende den Widerspruch (mit der Feststellungsklage) zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. Der Gläubiger und auch der Bestreitende erhalten in diesen Fällen vom Gericht den Tabellenauszug zugesendet, um die FFK betreiben und das Feststellungsinteresse nachweisen zu können, § 179 III Satz 2 InsO.

    Stellt sich ein Gläubiger nun (unwissend) auf den Standpunkt, er müsse untätig bleiben, weil seine Forderung ja tituliert ist, so liegt hinsichtlich dieser nicht titulierten Kosten bzw. Zinsen ja die Feststellungslast beim Gläubiger. Weist er bis Ablauf der Frist des § 189 seine Rechtsverfolgung nicht nach, so ist er bei den Verteilungen nur mit dem festgestellten Betrag zu berücksichtigen. Dieses Problem wird m.E von vielen Gläubigern verkannt, insbesondere auch beim "vorläufigen Bestreiten" wägt sich der Gläubiger in Ruhe und hält es nicht für nötig, weitere Nachweise zur Darlegung seiner Kosten und verjährungsunterbrechenden Maßnahmen zu liefern.

    M.E wäre das Problem dahingehend zu lösen, dass man auf dem Tabellenblatt eine Bemerkung einfügt. „nicht titulierte Zinsen in Höhe von (….) verjährt und bestritten, Feststellungslast beim Gläubiger“. Dass es solche „Hinweise“ geben soll, dürfte nicht ganz abwegig sein.

  • M.E wäre das Problem dahingehend zu lösen, dass man auf dem Tabellenblatt eine Bemerkung einfügt. „nicht titulierte Zinsen in Höhe von (….) verjährt und bestritten, Feststellungslast beim Gläubiger“. Dass es solche „Hinweise“ geben soll, dürfte nicht ganz abwegig sein.



    Bei mir gibt's die auch. Zwar nicht im Hinblick auf das Verfolgenmüssen, aber auf den Grund des Bestreitens schon.
    Winsolvenz sieht bei der Eintragung der Gläubigerforderung ein Bemerkungsfeld vor, das auch in den Tabellenauszug eingesteuert werden kann. (Dabei unterstelle ich jetzt mal die Situation in Bayern, wo es keine gemeinsame Datenschnittstelle gibt und alles was tabellenmäßig auszudrucken ist, vom Verwalter kommt - allenfalls noch mit einem handschriftlichen Vermerk des Gerichts auf dem Auszug).

    Ansonsten hätte ich doch den ganzen Nachfragezirkus in der Kanzlei, warum die Forderung bestritten worden ist. Nein danke.

  • Den Grund des Bestreitens auf dem Tabellenblatt anzugeben, kann zwar Arbeit ersparen, muss es aber nicht. Erstens setzt dies voraus, dass der Gläubiger den Auszug liest bzw. lesen kann, was häufig nicht passiert, da er das Ding, nach Lesen von "vom Verwalter bestritten", in die Ecke knallt und zweitens, gerade zu dem von Dir geschilderten Schverhalt @Ernst, reicht leider keine kurze Erklärung in "Bemerkungen" aus, da Otto Normalgläubiger es nicht nachvollziehen kann, das auch Zinsen auf einem Titel der Verjähung unterliegen.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ist richtig, aber die Gläubiger verkennnen dabei oft, dass hinsichtlich der bestrittenen , nicht titulierten Ansprüche diese klagen müssen, was u.U bei deren postivem Wissen gar geschehen würde. Hier wird rigoros alles bestritten, was nicht "niet- und nagelfest" und nicht durch Belege minuziös nachgewiesen wird!

    :teufel:,

  • Noch ne ganz wichtige Sache: Wenn der Gläubiger zwar nen Titel einreicht und es an der Forderung an sich auch nichts zu bestreiten gibt, allerdings die VOLLMACHT des Gläubigervertreters fehlt. Wie handhabt Ihr dies?

    Der Anspruch wäre doch trotz Titulierung (zumindest vorläufig) zu bestreiten?
    Was ,wenn der Gläubiger die VM trotz mehrfachem Hinweis nicht einreicht?

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