Dieses Thema war schon mal Gegenstand einer Diskussion, möchte es nur nochmals an den Top holen:
Nach § 179 Inso hat der Bestreitende den Widerspruch (mit der Feststellungsklage) zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. Der Gläubiger und auch der Bestreitende erhalten in diesen Fällen vom Gericht den Tabellenauszug zugesendet, um die FFK betreiben und das Feststellungsinteresse nachweisen zu können, § 179 III Satz 2 InsO.
Stellt sich ein Gläubiger nun (unwissend) auf den Standpunkt, er müsse untätig bleiben, weil seine Forderung ja tituliert ist, so liegt hinsichtlich dieser nicht titulierten Kosten bzw. Zinsen ja die Feststellungslast beim Gläubiger. Weist er bis Ablauf der Frist des § 189 seine Rechtsverfolgung nicht nach, so ist er bei den Verteilungen nur mit dem festgestellten Betrag zu berücksichtigen. Dieses Problem wird m.E von vielen Gläubigern verkannt, insbesondere auch beim "vorläufigen Bestreiten" wägt sich der Gläubiger in Ruhe und hält es nicht für nötig, weitere Nachweise zur Darlegung seiner Kosten und verjährungsunterbrechenden Maßnahmen zu liefern.
M.E wäre das Problem dahingehend zu lösen, dass man auf dem Tabellenblatt eine Bemerkung einfügt. „nicht titulierte Zinsen in Höhe von (….) verjährt und bestritten, Feststellungslast beim Gläubiger“. Dass es solche „Hinweise“ geben soll, dürfte nicht ganz abwegig sein.