• Hallo liebe MitstreiterInnen!!

    Ich habe hier einen etwas verworrenen Fall einer Vollstreckungsklausel:

    Die erste Klausel wurde 1992 erteilt, einfach nur "...zum Zwecke der Zwangsvollstreckung für die XYZ-Bank..." und zugestellt an beide Schuldner, die jeweils hälftige Miteigentümer sind.

    So wurde mir der Titel eingereicht.

    Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen eines Miteigentümers das Inso-Verfahren eröffnet, also habe ich zwischenverfügt mit der Bitte um Klauselumschreibung.

    Klausel wurde umgeschrieben und zwar nur wie folgt:

    "...wegen des dinglichen Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter des hälftigen Miteigentümers..., die Klausel von 1992 wird hiermit zurückgezogen..."

    Jetzt hab ich keine Klausel mehr gegen den anderen Miteigentümer der nicht in Insolvenz ist, also wieder zwischenverfügt...

    Und nun schicken die mir doch tatsächlich eine neue Klausel, die wieder nur ausdrücklich wegen des dinglichen Anspruchs der Bank gegen den Insolvenzverwalter erteilt wurde und im übrigen wird die Klausel von 1992 aufrechterhalten!!

    Geht das denn??? Kann denn eine einmal zurückgezogene Klausel wieder aufleben??

    Wie seht ihr das? Ich habe nochmal zwischenverfügt und jetzt hat mich der Notar angerufen und gefragt, ob das denn wirklich so richtig ist wie ich mir das denke... :gruebel:

    Bin ich zu pingelig?? :(

    Schon mal vielen Dank für eure Hilfe und eine schöne Arbeitswoche!!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Warum hast du denn überhaupt eine neue Klausel verlangt? Wenn das Verfahren aufgrund der ersten Klausel bereits angeordnet war, und zwischenzeitlich keine einstweilige Einstellung erfolgt ist, verlange ich keine Klauselumschreibung. Ich prüfe die Klausel erst im Falle eines Fortsetzungsantrags. Allerdings frage ich, bevor ich meckere, den Inso-verwalter, ob nicht inzwischen eine Freigabe bzgl. des beschlagnahmten Objektes erfolgt ist. Dann ist eine Klauselumschreibung hinfällig.

  • Warum hast du denn überhaupt eine neue Klausel verlangt? Wenn das Verfahren aufgrund der ersten Klausel bereits angeordnet war, und zwischenzeitlich keine einstweilige Einstellung erfolgt ist, verlange ich keine Klauselumschreibung. Ich prüfe die Klausel erst im Falle eines Fortsetzungsantrags. Allerdings frage ich, bevor ich meckere, den Inso-verwalter, ob nicht inzwischen eine Freigabe bzgl. des beschlagnahmten Objektes erfolgt ist. Dann ist eine Klauselumschreibung hinfällig.



    Das ist alles noch vor der Anordnung passiert, im laufenden Verfahren hätte ich keine neue Klausel verlangt... Aber ich konnte eben bisher noch gar nicht anordnen und das seit April diesen Jahres!!!!!
    Ich hab dem Gläubiger auch mitgeteilt, dass mir eine Freigabeerklärung nebst Zugangsnachweis reichen würde und dann die Umschreibung nicht erforderlich ist, aber der Insolvenzverwalter gibt nicht frei...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Dass die neue Klausel nur für den Schuldner gilt, der in InsO ist, ist doch eigentlich klar, dahingehend ist auch die Klarstellung/Berichtigung des Notars aufgrund der letzten Verfügung zu sehen.

    Ich halte das tatsächlich für zu pingelig.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Also ich weiß nicht Tommy.
    Die ursprüngliche Klausel war doch komplett zurückgezogen worden ...
    Ich denke, ich hätte es wie Gerichtsdiener gemacht.

    Im übrigen fällt mir neuerdings verstärt wieder auf, dass mal eben Anträge gestellt werden, ohne wirklich die VU zu prüfen. Und bei Zwischenverfügungen dann auch nicht die korrekte Behebung geprüft wird. :mad:

  • Dass die neue Klausel nur für den Schuldner gilt, der in InsO ist, ist doch eigentlich klar, dahingehend ist auch die Klarstellung/Berichtigung des Notars aufgrund der letzten Verfügung zu sehen.

    Ich halte das tatsächlich für zu pingelig.



    Aber wenn der Notar erst ausdrücklich die Klausel zurückzieht und dann wieder aufleben läßt, das geht?? Mir ist schon klar, was er mir damit sagen will, aber ob das wirklich reicht, dass mir das klar ist...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Ein Notar sollte imstande sein, verständlich zu formulieren. Hätte er einfach " die Klausel wird insoweit zurückgezogen" geschrieben, hätte es keine Probleme gegeben.

    Die Nachbesserung mit Korrektur der Einziehung halte ich auch für nicht möglich.

  • Ich hätte die Klausel nebst "Berichtigung" auch dahingehend ausgelegt, dass die ursprüngliche Klausel nur bezüglich des Schuldners der in InsO ist aufgehoben werden sollte und angeordnet. Das ändert aber nichts daran, dass der Notar hier bei Umschreibung eine schwache Kür vollzogen hat ...

  • Ich würde das auch als Berichtigung des Klauseltextes gegen den Inso-schuldner ansehen und keine Neue gegen den Miteigentümer verlangen. Die (nicht gewollte) Einziehung ist ja auch der Miteigentümerin gar nicht zugestellt worden.
    Manche Notariate haben da offensichtlich Formulierungsprobleme. Bei bei gleicher Sachlage hatte ich heute folgendes:
    ...wird die Vollsteckungsklausel zur Zwangsvollstreckung in den Hälfteanteil des xy an dem Grundbesitz blabla gegen Frau RAin S als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des xy erteilt. Amtsgericht A Aktenzeichen sowieso.
    Die Zwangsvollstreckung ist nur zulässig, soweit das Vermögen in die Insolvenzmasse fällt.

    Ich habe nicht verlangt, dass der Nachsatz entfernt wird, aber einen freundlichen telefonischen Vorschlag gemacht: wie wäre es künftig einfach mit:
    wegen der dinglichen Ansprüche gegen xy aus dieser Urkunde... ?

  • Gerichtsdiener: Ist das der Fall, von dem ich denke, dass er es ist?
    Falls ja, war da nicht noch eine RN auf Gl.Seite, wegen der die Titelumschreibung insgesamt erforderlich war?



    Ja das ist der Fall von dem du denkst das er es ist :D

    Aber ich hab nochmal geschaut, auf Gläubigerseite brauch ich grundsätzlich keine Umschreibung, war nur ne Umfirmierung...

    Der Notar hat mich jetzt grade angerufen, bastelt heute die neue Klausel und legt sie mir aufs Fax, damit nicht wieder was schief geht ;)

    Und wenn sie nicht gestorben sind, dann schreiben sie noch heute Klauseln immer wieder um... :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Hallo,

    ich "hänge" mich hier mal dran, weil es zum Thema "Klauselkuddelmuddel" passt.

    Die ursprüngliche Klausel stammt von 1997. Jetzt hat der Notar die Urkunde neu verbunden und gesiegelt, weil die Schnur durchtrennt war. Hierüber hat er einen Vermerk an den Titel angesiegelt und gleich noch eine neue Klausel erteilt - ohne die alte Klausel ausdrücklich zurückzuziehen. An der neuen Klausel hat mich gestört, dass die Gläubigerin zwischenzeitlich umfirmiert hatte, in der Klausel aber mit ihrer alten Firma bezeichnet wurde. Das habe ich beanstandet, weil ich der Meinung bin, wenn eine neue Klausel erteilt wird - die ich im Übrigen sonst nicht verlangt hätte - dann muss sie auch stimmen. Jetzt hat der Notar die neue Klausel einfach gestrichen und das Ganze mit seiner Unterschrift und seinem Siegel versehen.

    Die Gläubigerin meint jetzt, die Klausel von 1997 würde somit wieder gelten. Zum damaligen Zeitpunkt firmierte sie auch noch unter dem Namen, so dass jetzt alles wieder richtig ist.

    Ich war bisher der Meinung, eine alte Klausel verliert ihre Gültigkeit, wenn eine neue erteilt wird - auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgezogen wird. Dann könnte sie meines Erachtens auch nicht dadurch wiederaufleben, dass die neue Klausel gestrichen wird.
    Bin ich zu pingelig? Wie seht ihr das?

    Ich wünsche allen ein schönes Wochenende.

    zwecke

  • Ich würde die "alte" Klausel nicht als aufgehoben ansehen. Es wurde ja nur überflüssigerweise die alte Klausel wiederholt und dann wieder gestrichen.

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