• Hallo Ihr Lieben,

    ich habe ein Arrestbefehl erhalten. NAch § 929 ZPO muß die Zustellung innerhalb von 1 Monat erfolgen. Originalausfertigung + beglaubigte Abschrift habe ich derzeit zur Zustellung an den Drittschuldner gebracht. Jetzt fehlt noch meine Zustellung an den Schuldner, dieser wohnt wahrscheinlich in Italien. Genügend Ausfertigungen hatte mir das Gericht nicht erteilt, würde jetzt welche beantragen und die Zustellung an den Schuldner durch die Geschäftstelle des Gerichts (welches den Arrest erlassen hat) vermitteln. Ist das richtig? Oder wie ist da das übliche Verfahren? Es gibt doch immer so eine Auslandzustellungsabteilung oder so bei jedem Gericht. Man schafft es doch nie im Leben, die Auslandszustellung innerhalb von 1 Monat vorzunehmen. Habe ich dann die Möglichkeit, um meine Frist zu wahren, eine öffentliche Zustellung?

  • Wenn eine Adresse im Ausland bekannt ist, ist eine öffentliche Zustellung nicht möglich.

    Ob bei einer Auslandszustellung andere Fristen gelten oder es eine Möglichkeit gibt, die Frist verlängern zu lassen, weiß ich leider nicht. Eine Auslands-ZU nach Italien innerhalb von einem Monat könnte ansonsten wirklich knapp werden....

  • Ja, das Problem ist, daß ich die Zustellung nicht hinkriegen werde und daß meines Erachtens die Frist nicht verlängerbar ist. Muß ich denn innerhalb der Frist an Drittschuldner UND Schuldner zustellen oder ist die Frist mit Zustellung Drittschuldner gewahrt (wie bei PFÜB zum Beispiel)?

  • Ich hänge mich hier mal ran, da ich das gleiche Problem habe.

    Ich weiß leider nur, dass meine Schuldnerin irgendwo in Italien wohnt. Kann ich öffentlich zustellen lassen oder geht dies bei einem Arrestbeschluss nicht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ich denke mal, dass es keinen Unterschied machen kann, ob der Schuldner unbekannten Aufenthalts in Deutschland oder im Ausland ist - da der Aufenthalt unbekannt ist, könnte der Schuldner sowohl in Buxdehude oder auch in Timbuktu sein, das lässt sich ja gerade nicht nachprüfen. Deshalb würde ich einen ganz normalen Antrag auf öffentliche ZU stellen, mit den entsprechenden Nachweisen (EMA-Auskunft, Anfragen beim Arbeitgeber, bei ehemaligen Nachbarn, oder was auch immer das Gericht noch haben möchte), dann sollte das doch kein Problem sein.

  • Ich habe auch so ein ähnliches Problem:

    wir haben hier einen Titel gegen den Schuldner, der sich ins Ausland abgesetzt hat. Ob Vermögen vorhanden ist, wissen wir nicht. Jetzt habe ich mir gedacht, ich könnte einen persönlichen Arrest beantragen und öffentliche Zustellung beantragen (Aufenthalt ist nicht bekannt).
    Wird denn im Arrestbefehl bereits Haft angeordnet? Falls ja, ergeht dann ein Haftbefehl, der vollzogen wird, wenn der Schuldner wieder nach Deutschland einreist (er wird also gleich verhaftet vom Zoll etc.?)

    Wäre für Tipps dankbar.

    Vielen Dank schonmal
    Osterhase

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