Hier in der Beistandschaft werden (nach Erteilung der Klausel) die vollstreckbaren Ausfertigungen von Urteilen wie folgt verändert:
- Die Ausfertigung wird auf der ersten Seite mit der Überschrift
„1. Vollstreckbare Ausfertigung“ versehen. - Wenn das Kind zunächst durch einen Anwalt vertreten war, wird sein Name durchgestrichen.
Das Anliegen ist, Verluste von Ausfertigungen und lange Post-Irrwege zu vermeiden. Zu Beanstandungen seitens der Gerichte hat das bisher nicht geführt. Allerdings ermahnt uns jetzt das Rechtsamt mit dem Hinweis, durch diese Veränderungen würden wir die Ausfertigungen ihrer Wirksamkeit berauben. Ist das so?