Veränderung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils

  • Hier in der Beistandschaft werden (nach Erteilung der Klausel) die vollstreckbaren Ausfertigungen von Urteilen wie folgt verändert:

    • Die Ausfertigung wird auf der ersten Seite mit der Überschrift
      „1. Vollstreckbare Ausfertigung“ versehen.
    • Wenn das Kind zunächst durch einen Anwalt vertreten war, wird sein Name durchgestrichen.


    Das Anliegen ist, Verluste von Ausfertigungen und lange Post-Irrwege zu vermeiden. Zu Beanstandungen seitens der Gerichte hat das bisher nicht geführt. Allerdings ermahnt uns jetzt das Rechtsamt mit dem Hinweis, durch diese Veränderungen würden wir die Ausfertigungen ihrer Wirksamkeit berauben. Ist das so?

  • Ich kenne das nur so, dass auf dem Urteil "Vollstreckbare Ausfertigung" draufsteht. "1." gehört da nicht hin.

    In der Klausel darf natürlich nicht rumgemalt werden. Allerdings verstehe ich nicht ganz, warum ein RA in der Klausel steht.

  • Die Ausfertigung wird vom Gericht erteilt und ist eine Urkunde. Eine Urkunde darf nur von demjenigen abgeändert werden, der sie erteilt wird. Also: Keine Vermerke reinmalen.

  • Die Ausfertigung wird vom Gericht erteilt und ist eine Urkunde. Eine Urkunde darf nur von demjenigen abgeändert werden, der sie erteilt wird. Also: Keine Vermerke reinmalen.



    :meinung:

    Im Übrigen darf in der Vollstreckungsklausel gem. § 725 ZPO nur die zur Zwangsvollstreckung berechtigte Partei (nicht Anwalt!) aufgeführt werden. Was den Kopfvermerk "(1.) vollstreckbare Ausfertigung" angeht, so ist dieser laut Zöller/Stöber, Rand-Nr. 3 zu § 725 zwar nicht notwendig, jedoch zweckmäßig und auch gängige Praxis.
    Eine Abänderung des Titels (bzw. der Klausel oder des Kopfvermerks) darf - wie giraffenfreundin schon zutreffend äußerte - nur von Seiten des Gerichts erfolgen.

  • Danke für die Hinweise.

    Das Problem mit dem Rechtsanwalt habe ich wohl nicht deutliche genug dargestellt: Wenn Titel unterwegs sind, werden sie nicht selten von Geschäftsstellen und Vollzugsorganen nicht an den Auftraggeber zurückgesandt, sondern an den Anwalt, der im Rubrum als Gläubigervertreter genannt wird.

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