Nochmal Fehler bei Übertragung

  • Folgender Fall:


    Am 31.05.1976 wurde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf dem Flurstück 10/1 bewilligt und eingetragen.

    Am 12.10.1978 wurde das Grundbuchblatt umgeschrieben, plötzlich taucht die Dienstbarkeit nicht mehr lastend auf Flurstück 10/1 sondern auf Flurstück 10/4.

    In dem Grundbuch ist aber kein Flustück 10/4 eingetragen.

    Dies ist jetzt erst aufgefallen, mittlerweile wurde der Grundbesitz übergeben und es wurde ein Altenteil eingetragen, in dem Vertrag taucht aber das Recht als Vorbelastung auf.

    Kann ich die Bezeichung wegen Schreibfehlers jetzt ändern?
    Das wurde nun so an mich heran getragen, ich bin mir da aber nicht so sicher!

    As sagt ihr dazu?

  • Hier würde ich vermutlich auch zum Schreibfehler neigen und berichtigen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Kann ich den Berichtigungsvermerk so machen:

    Das Recht lastet auf dem Flurstück 10/1 Flur 4 Gemarkung S. Übertragungsfehler berichtigt am

  • Kann ich den Berichtigungsvermerk so machen:

    Das Recht lastet auf dem Flurstück 10/1 Flur 4 Gemarkung S. Übertragungsfehler berichtigt am


    Ja. Ich würde aber noch die BV.-Nr. zuschreiben und in Sp. 2 entsprechend vermerken.

  • Kann ich den Berichtigungsvermerk so machen:

    Das Recht lastet auf dem Flurstück 10/1 Flur 4 Gemarkung S. Übertragungsfehler berichtigt am


    Ja. Ich würde aber noch die BV.-Nr. zuschreiben und in Sp. 2 entsprechend vermerken.




    Stimmt hatte ich vergessen. Danke!

  • Sofern auf dem Grundbuchblatt nur ein einziges Grundstück vorgetragen ist, ist die vorgeschlagene Verfahrensweise im Sinne einer Schreibfehlerberichtigung völlig unproblematisch. Das gleiche gilt aber auch dann, wenn auf dem Blatt mehrere Grundstücke gebucht sind, weil sich aus den Übertragungsvermerken in Spalte 6 des BV und in Spalte 3 der Abt.II -und damit aus dem Grundbuch selbst- ergibt, dass die Dienstbarkeit nur an dem Grundstück Flst.-Nr. 10/1 lasten kann und demzufolge auch nur hieran lastet.

  • Hab hier nochmal ne Frage zum "Übertragungsfehler:

    01.01.99 Grundschuldeintragung auf Blatt 1.
    01.01.02 Übertragung (Anlegung WEG) auf Blatt 2.

    Im Übertragungsvermerk steht aber drin: "...eingetragen am 01.01.2000 in Blatt 1 und hierher übertragen am 01.01.2002."
    Das Recht ist ein Briefrecht, der Brief ist richtig und gibt das Eintragungsdatum an mit "01.01.1999".

    Damit ist das doch auch ganz eindeutig ein Schreibfehler, den ich von Amts wegen in der Veränderungsspalte berichtigen kann, oder?
    Abtretungen sind nicht erfolgt.
    Allerdings steht nachfolgend das Recht III/2, eingetragen am 01.07.1999 in Blatt 1, umgeschrieben am 01.01.2002 auf Blatt 2.
    Morgen ist Versteigerungstermin. Wenn die Grundbucheintragung so richtig wäre, würde III/1 nachrangig nach III/2 sein. Auf Grund der Berichtigung aber nicht mehr. Gibt das für mich/oder das Versteigerungsgericht irgendwelche Probleme?
    Ich meine nein, da ja der Brief von Anfang an richtig war...

    Für Meinungen wäre ich dankbar, auch im Hinblick auf den morgigen Termin.

  • Damit ist das doch auch ganz eindeutig ein Schreibfehler, den ich von Amts wegen in der Veränderungsspalte berichtigen kann, oder?


    M. E. ja.

    Wenn die Grundbucheintragung so richtig wäre, würde III/1 nachrangig nach III/2 sein.


    Ich dachte, innerhalb einer Abteilung gilt ohnehin das Lokusprinzip? Davon abgesehen gilt ja auch sonst das tatsächliche Datum, soweit es sich - wie hier - feststellen lässt.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ohne Rangänderungserklärung oder gutgläubigen Erwerb behalten die Rechte ihren alten Rang. Den Rang hätte III/1 sogar behalten, wenn nicht nur das Eintragungsdatum falsch übertragen, sondern auch dann, wenn das ganze Recht versehentlich nicht mitübertragen worden wäre (vgl. MünchKomm/Wacke, 4. Auflage, § 879 BGB Rn. 32). Da sich rechtlich nichts ändert, ist das für mich Schreibfehlerberichtigung.

  • Da sich rechtlich nichts ändert, ist das für mich Schreibfehlerberichtigung.



    @ Andreas und Zaphod: Danke! Dann kann ich ruhigen Gewissens berichtigen.

    Im Hinblick auf den morgigen ZVG-Termin: würdet ihr trotzdem Eintragungsmitteilung auch an Eigentümer und Gläubiger machen, oder (erstmal) nur an die ZVG-Abt.?
    M.E würde das nur zu unnötiger Verwirrung führen, aber Eigentümer und der betroffene Gläubiger sind ja immer zu benachrichtigen...

  • Hallo,

    ich häng' meinen Fall einfach mal an:

    Im Blatt 2222 sind im BV Flst. 10, 11 und 12 eingetragen. Flst. 11 ist in Abt. II mit einem Wasserleitungsrecht belastet.

    Im Jahre 1988 wurde dann Flst. 10 verkauft und in eine neue Blattstelle übertragen. Das Recht in Abt. II (welches richtig an Flst. 11 lastet) wurde dabei mitübertragen!!!!
    Das Recht wurde gerötet und in der Veränderungsspalte wurde folgender Vermerk eingetragen: Mit Bestand übertragen nach Blatt 1234....

    Jetzt tauchen die Eigentümer auf und wollen das natürlich berichtigt haben.

    Wie läuft das denn jetzt? Einfach auf Blatt 1234 röten/löschen und in Blatt 2222 die Rötung rückgängig machen?

  • Wenn ein Antrag vorliegt, kann das Grundbuch nach § 22 GBO berichtigt werden:

    In Bl. 1234 kann das Recht gelöscht werden, weil es an BVNr. 10 erwiesenermaßen nicht lastet. Sollte ein zwischenzeitlicher gutgläubiger Erwerb im Raume stehen, so ist das Ergebnis wegen § 1026 BGB m. E. kein anderes, weil Flst. 10 jedenfalls nicht Ausübungsbereich der Dienstbarkeit geworden sein kann. Nach Anhörung des Berechtigten der Dienstbarkeit ist diese also an Flst. 10 zu löschen.

    In Bl. 2222 kann das Recht an Flst. 11 wieder eingetragen werden, da es erwiesenermaßen dort lastet. Vorliegend ist der Fehler bereits aus dem Grundbuch ersichtlich, so dass ich nicht einmal von einem Löschungsvermerk ausginge. Da der Vermerk und die Rötung aber auf den ersten Blick suggerieren, das Recht sei hier nicht mehr eingetragen, würde ich hier nach Anhörung der Eigentümer von Flst. 11 eine echte Wiedereintragung vornehmen.

    Ich würde hier ferner zunächst die Anhörung zur Wiedereintragung machen und nach Ablauf der Frist - also wenn sie ziemlich gesichert ist - die Anhörung zur Löschung an Flst. 10 angehen, weil Du dem Berechtigten die Wiedereintragung an Flst. 11 dann schon zusichern kannst (das beruhigt die erfahrungsgemäß doch sehr...).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ich hänge mich hier mal an:

    Eingetragen war in Grundbuch A das Grundstücke 1. Dieses war mit einer bpD belastet.
    Vor einiger Zeit wurden gem. § 3 V GBO je 1/36 des Grundstücks auf 36 andere Blätter übertragen und Grundbuch A geschlossen.
    Die Dienstbarkeit wurde auf alle 36 Blätter übertragen, aber als Belastungsgegenstand ist jeweils BV 1 angegeben (wohl alten Eintrag als Vorlage benutzt und nicht geändert).
    Der belastete Miteigentumsanteil hat aber nie die lauf. Nr. 1, sondern so ziemlich alles zwischen 2/zu 1 und 5/zu 4.
    Nach der Übertragung wurden diverse Rechte in Abt. II und II eingetragen und auch Eigentumswechsel.

    Jetzt ist dem Notar, der damals den Antrag eingereicht hat, der Fehler aufgefallen und er bittet um Berichtigung.

    Ich denke, dass ich den Belastungsgegenstand jetzt einfach so berichtigen kann (und auch gleich den fehlenden Vermerk nach § 3 IX GBO nachholen), weil es sich "nur" um einen Übertragungsfehler handelt?

    Hat jemand Bedenken?

  • Wenn die alte Eintragung nicht verändert worden ist, dann geht aus der Dienstbarkeit nicht hervor, dass sie am ganzen Grundstück lastet. Damit ist sie inhaltlich unzulässig (BayObLG Rpfleger 1991, 299) und nach vorheriger Anhörung der Berechtigten von Amts wegen zu löschen (§ 53 GBO).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Das "Wenn die alte Eintragung nicht verändert worden ist, dann geht aus der Dienstbarkeit nicht hervor, dass sie am ganzen Grundstück lastet. Damit ist sie inhaltlich unzulässig (BayObLG Rpfleger 1991, 299) und nach vorheriger Anhörung der Berechtigten von Amts wegen zu löschen (§ 53 GBO)." wollte ich jetzt eigentlich nicht hören ...

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