Nochmal Fehler bei Übertragung

  • Nach meiner Ansicht müsste es sich aus den Spalten 5-6 des BV der "Einbuchungsblätter" (und damit aus dem Grundbuch selbst) ergeben, an welchem Belastungsgegenstand die übertragene Dienstbarkeit zutreffend lastet. Damit wäre eine inhaltliche Unzulässigkeit vom Tisch. Sie ist außerdem auch deshalb vom Tisch, weil die Dienstbarkeit auch nach der erfolgten Übertragung der Miteigentumsanteile in die einzelnen Blätter materill am gesamten (richtigen) Grundstück lastete. Dies könnte sich allenfalls nachträglich geändert haben, wenn es zu mittels Veräußerung (zumindest) in einem der Blätter zu einem lastenfreien gutgläubigen Erwerb des Miteigentumsanteils gekommen sein sollte, weil es keine Dienstbarkeit an (den restlichen) Miteigentumsanteilen gibt. Ob ein solcher gutgläubiger Erwerb möglich war, halte ich wegen der Eintragung in Spate 5-6 des BV allerdings für zweifelhaft.

    Am vorliegenden Fall zeigt sich wieder einmal, dass die Eintragung in den Spalten 5-6 des BV keine lästige Pflicht darstellt, sondern dass auf die Formulierung der Einbuchungsvermerke durchaus große Sorgfalt zu verwenden ist.

  • Wenn die alte Eintragung nicht verändert worden ist, dann geht aus der Dienstbarkeit nicht hervor, dass sie am ganzen Grundstück lastet. Damit ist sie inhaltlich unzulässig (BayObLG Rpfleger 1991, 299) und nach vorheriger Anhörung der Berechtigten von Amts wegen zu löschen (§ 53 GBO).

    Ich denke, Andreas meint hier, wenn auch nur ein Miteigentumsanteil nach der Übertragung nicht mit belastet wäre, dann wäre die Dienstbarkeit tatsächlich erloschen. Kann ich aber aus deinem SV nicht entnehmen, daher kannst du die Berichtigung machen.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Wir wissen nicht, wie der Übertragungsvermerk in den Spalten 5-6 des BV lautet, wir wissen nicht, ob man je nach Wortlaut dieses Vermerks die Frage nach einem etwaigen gutgläubigen lastenfreien Erwerb auf dem einzelnen Blatt zu beurteilen hat und wir wissen demzufolge nichts über die entscheidungserheblichen Umstände, nach welchen die besagte "Berichtigung" möglich ist oder eben auch nicht.

    Wenn die entscheidenden Sachverhaltsfragmente nicht mitgeteilt werden, kann man nur die entscheidungserheblichen Kriterien benennen. Subsumieren muss der Fragesteller selbst.

  • Sorry, bin Freitag nicht zu dieser Sache gekommen, daher erst jetzt weitere Infos:

    Der Übertragungsvermerk im BV der 36 Blätter lautet:
    Spalte 5: 2/zu 1 (bzw. 5/zu 4 ...)
    Spalte 6: Von Blatt A hierher übertragen am ...

    Als belastetes Grundstück ist für das übertragenen Recht in allen 36 Blättern in Abt. II Spalte 2 "BV1" angegeben und in Spalte 3: "... eingetragen in Blatt A am ... und hierher übertragen am ..."

  • Sorry, bin Freitag nicht zu dieser Sache gekommen, daher erst jetzt weitere Infos:

    Der Übertragungsvermerk im BV der 36 Blätter lautet:
    Spalte 5: 2/zu 1 (bzw. 5/zu 4 ...)
    Spalte 6: Von Blatt A hierher übertragen am ...

    Als belastetes Grundstück ist für das übertragenen Recht in allen 36 Blättern in Abt. II Spalte 2 "BV1" angegeben und in Spalte 3: "... eingetragen in Blatt A am ... und hierher übertragen am ..."

    :gruebel: Hat Cromwell vielleicht gemeint, dass sich am Datum ableiten läßt, was richtig der Belastungsgegenstand sein muß? Weil die laufenden Nummern 1 eben schon früher auf die jeweiligen Blätter übertragen wurden?

  • Ich hatte ihn auch so verstanden, dass eine Berichtigung möglich ist, weil sich der Fehler direkt aus dem Grundbuch ersehen lässt (Eintragung im BV + Übertragungsvermerk in Abt. II).Mal sehen, ob er es auch so gemeint hat ...

  • Aus dem Bestandsverzeichnis ergibt sich, dass die Angabe des Belastungsgegenstandes in Spalte 2 nicht richtig sein kann. Der Eintragung in der zweiten Abteilung kommt aber keine größere Bedeutung als der im Bestandsverzeichnis zu, so dass sich kein gutgläubiger (lastenfreier) Erwerb an die widersprüchlichen Eintragungen anschließen konnte. Ich würde berichtigen.

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