Funktionelle Zuständigkeit für PKH-Antrag zu § 888 ZPO

  • Hallo Leute,
    habe an unserem Gericht eine kleine Diskussion zur funktionellen Zuständigkeit (Prozessgericht/Vollstreckungsgericht) für den Antrag auf Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung einer Zwangshaft.
    Nach meiner persönlichen Meinung wäre das Prozessgericht zuständig, da der Vorsitzende des Prozessgerichts im Falle des § 888 ZPO auch das zuständige "Vollstreckungsorgan" ist.
    Kennt einer eine Fundstelle oder Entscheidung wo diese Zuständigkeit geregelt ist?
    -ulricus-

  • Im Zöller in der 25. Auflage steht bei § 119 Rd.-Nr. 34 folgendes:

    Für die Vollsreckung vom Handlungen und Unterlassungen bewilligt das Prozessgericht der I. Instanz PKH. ( § 887,888 ZPO) funktionell ist der Richter zuständig.

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