Hallo Leute,
habe an unserem Gericht eine kleine Diskussion zur funktionellen Zuständigkeit (Prozessgericht/Vollstreckungsgericht) für den Antrag auf Bewilligung von PKH für die Zwangsvollstreckung einer Zwangshaft.
Nach meiner persönlichen Meinung wäre das Prozessgericht zuständig, da der Vorsitzende des Prozessgerichts im Falle des § 888 ZPO auch das zuständige "Vollstreckungsorgan" ist.
Kennt einer eine Fundstelle oder Entscheidung wo diese Zuständigkeit geregelt ist?
-ulricus-
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