Ich habe hier eine Hinterlegung (knapp 7.000,00 €) für eine GmbH. Bezüglich der GmbH wurde die Eröffnung des Insoverfahrens mangels Masse abgelehnt und dann auch im Handelsregister gelöscht.
Wem muss die Hinterlegung jetzt angezeigt werden? Einen Liqu. gab es nicht.
Hinterlegung für gelöschte GmbH
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Ich habe hier eine Hinterlegung (knapp 7.000,00 €) für eine GmbH. Bezüglich der GmbH wurde die Eröffnung des Insoverfahrens mangels Masse abgelehnt und dann auch im Handelsregister gelöscht.
Wem muss die Hinterlegung jetzt angezeigt werden? Einen Liqu. gab es nicht.
Da zeig es wenigstens dem Registergericht an. Ggf. muss noch eine Nachtragsliquidation erfolgen. -
§ 374 Abs. 2 Satz 2 BGB: Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. Es ist Ermessenssache, z. B. dann, wenn der Gläubiger nicht ermittelt werden kann, oder wenn unverhältnismäßig viele Personen als Gläubiger in Betracht kommen. M. E. ist es empfehlenswert, den Hinterleger zu einer Äußerung zu veranlassen, ob die Anzeige unterbleibt. Man kann dann leichter entscheiden, ob nach § 11 HintO (Anzeige der Hinterlegung durch die Hinterlegungsstelle) vorgegangen werden muss. Eine diesbezügliche Äußerung ist auch für die Berechnung der Frist in § 19 HintO (Erlöschen des Herausgabeanspruchs) hilfreich.
Die Erkärung kann der Hinterleger z.B. in dem EB abgeben, auf dem er den Empfang der Belehrung (Vodruck HS 07) bestätigt. Dann erhält man die Erklärung automatisch in jedem Fall. -
Ich hab in diesen Fällen immer verlangt, dass die Hinterlegung dem ehemaligen GF angezeigt wird, weil der meist auch der Liqu. war.
Dem Registergericht werde ich es mal anzeigen. -
Das Registergericht bestellt aber den Nachtragsliquidator nicht von Amts wegen, sondern lediglich auf Antrag eines Beteiligten, § 273 IV AktG analog. So kann es passieren, dass dort die Mitteilung lediglich zu den Akten genommen wird.
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Es könnte aber auch sein, dass das Registergericht die Löschung wieder von Amts wegen löschen muss, weil sie aufgrund des noch vorhandenen Vermögens unzulässig war.
Ich würde in jedem Fall Mitteilung an das Registergericht machen. -
Wurde denn von Amts wegen gelöscht? Ist zwar sehr wahrscheinlich, geht aber aus der Schilderung von Silke nicht hervor.
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Es könnte aber auch sein, dass das Registergericht die Löschung wieder von Amts wegen löschen muss, weil sie aufgrund des noch vorhandenen Vermögens unzulässig war...
Das ist allerdings richtig, daran hatte ich auf die Schnelle gar nicht gedacht .
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