PKH und Beiordnung

  • Hallo, wollte mal so unverbindlich wissen, wie es eigentlich bei anderen Gerichten mit der Beiordnung in der Zwangsvollstreckung so gehandhabt wird. Beiordnung generell, oder nur in bestimmen Fällen? Wie z. b. bei Kontofreigabeanträgen damit verfahren wird, wie bei Aufträgen an den GV?
    Problem ist, dass mich die Auffassung im Zöller nicht überzeugt, der da meint, dass die Beiordnung im Bereich der Zwangsvollstreckung die Regel sein sollte, denn vieles könnte der Schuldner aus meiner Sicht auch direkt mit dem Vollstreckungsgericht klären und auch dort ggf. entsprechende Anträge stellen.
    Für ein paar Hinweise, evt. auch mit Entscheidungshinweisen wäre ich dankbar.

  • Die Frage ist in Zeiten des Personalabbaus ja die, was für die Landeskasse billiger wird: vergleichsweise kurze Vollstreckungsverfahren (aber evtl. vordergründig teurer) über einen Anwalt oder vermeintlich billige, die dann die ohnehin überlasteten Vollstreckungsabteilungen und Rechtsantragstellen überanspruchen und wegen oft fehlender Kenntnisse ineffektiv sind. Die Rechtsantragstelle darf schließlich auch nicht rechtlich beraten. Wenn ich aber nur für die Gerichtskosten PKH bewillige nehme ich in Kauf, daß wegen unsinniger oder fehlerhafter Anträge die Vollstreckung letztlich erfolglos verlaufen wird mit der Folge, dass man sich dann alle Kosten hätte sparen können.
    Zwangsvollstreckung ist ein Rennen gegen die Zeit und wenn im Erkenntnisverfahren bereits PKH unter Anwaltsbeiordnung bewilligt war spricht das finde ich auch für eine Beiordnung im Vollstreckungsverfahren.
    Ich halte vor allem bei sehr "einfachen" Titel (z.B. Vollstreckungsbescheide) und natürlich bei irgendwie kundigen Parteien wie z.B. Kaufleuten die Beiordnung für entbehrlich.

  • AG und LG HAmburg hat bereits entschieden, daß eine Beiordnung grundsätzlich nicht erforderlich ist. Grund dafür ist eine hamburger Besonderheit, die Öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle, die unvermögenden Gl hilft. Und es ist jedem Gl zumutbar das Gericht zur Antragstellung aufzusuchen. :eek:

  • Also die Praxis bei unserem Gericht : PKH grundsätzlich ja, soweit die Voraussetzungen vorliegen; Beiordnung nur, soweit dies erforderlich erscheint (Bei GV-Sachpfändungsaufträgen oder eV-Anträgen ohne schwierige Ergänzungsfragen grundsätzlich nicht; bei PfÜben kommt es auf die inhaltliche Schwierigkeit an (bei d-Pfändung grunds. ja)).

    Ferner gibt es m.W. höhergerichtliche Entscheidungen, die auf die intellektuellen Fähigkeiten der Gläbigerpartei abstellen, so dass die Aussage, dass der Mandat der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, bereits zur Beiordnung ausrechend ist (, was sich glüchlicherweise unter den Rechtsanwälten noch nicht allzu sehr herumgesprochen zu haben scheint).;)

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich mache noch nicht so sehr lange M-Sachen und habe bisher erst einmal einen Rechtsanwalt beigeordnet, allerdings dem Schuldner bei einem Kontofreigabeantrag, und da war der Gläubiger auch anwaltlich vertreten.
    Beim Gläubiger vertrete ich grundsätzlich die Meinung, dass jeder halbwegs intelligente Mensch den Antrag für eine Pfändung beim GV oder "normale" Forderungspfändung zumindest bei uns zu Protokoll erklären kann. Hier wird auch keine echte Rechtsberatung erteilt, sondern nur Hinweise gegeben, wie ein solcher Antrag gestellt wird.
    Glaube leider, dass die Anwälte ihre Mandanten nicht darüber aufklären, dass es diese Möglichkeit gibt bzw. sie nach dem Erkenntnisverfahren gar nicht vor die Wahl stellen, ob sie selbst den Vollstreckungsantrag stellen wollen, schließlich ist dies von der Verfahrensvollmacht noch gedeckt. Das kann aber (zum Nachteil der unwissenden Bürger) nicht zu Lasten der PKH gehen.
    Verfahre bei einem Antrag des RAs auf Beiordnung immer so, dass ich dazu auffordere, besondere Gründe darzulegen, warum der Gläubiger konkret nicht in der Lage ist, den Antrag selbst zu stellen. In der Regel erhalte ich dann allgemeine Antworten wie "Gläubiger ist rechtlich ungewandt". Das reicht nicht, um eine Beiordnung zu rechtfertigen. In meiner Begründung zitiere ich aus Musielak, ZPO 4. Aufl. 05, Rn. 15 zu § 121. Bisher habe ich noch keine Beschwerde bekommen.
    Das LG Zweibrücken hat "gerade neulich" nochmal klargestellt, dass eine Beiordnung nicht generell im Zwangsvollstreckungsverfahren erforderlich erscheint, sondern der jeweilige Einzelfall zu prüfen ist (4 T 37/06, 13.3.2006). Solange mir der RA nicht genauere Anhaltspunkte liefert, warum im Einzelfall anwaltliche Vertretung erforderlich ist, gehe ich deshalb davon aus, dass diese nicht erforderlich ist - kann man natürlich auch andersherum sehn.

  • Also bei Sprachschwierigkeiten bin ich noch nie auf die Idee gekommen, deswegen eienn Anwalt beizuordnen. Da stellt sich mir eher die Frage nach der Erstattungsfähigkeit von Dolmetscherkosten. Fehlende Kenntnis der Gerichtssprache ist ja auch kein Zeichen verminderter Intelligenz.

  • Also, bin in den meisten Fällen bisher so verfahren, dass die Beiordnung die absolute Ausnahme ist.
    Insbesondere sprachliche Schwierigkeiten rechtfertigen m. E. keine Beiordnung eines Anwaltes, oder beherrscht dieser etwa die entsprechende Sprache?!:gruebel:
    Außerdem habe ich mich eigentlich immer an der folgenden Entscheidung des BGHs orientiert:BGH, Beschluss vom 18.07.2003, IXa ZB 124/03, Rpfleger 2003, S. 591 f., wonach sich die Notwendigkeit aus Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache sowie den persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ergibt, somit Beiordnung nur in "schwierigen" Fällen.
    Meiner Meinung nach ist ebenso keine Notwendigkeit einer Beiordnung geben für Kontofreigaben, da die Sch. diese hier persönlich bei AG beantragen könnten. Allenfalls bei einer Erinnerung gegen 'nen PfüB wäre es zu überlegen. Z. B. wäre eine Beiordnung diesbezüglich auch nicht notwendig, wenn es nur um die falsch angegebenen persönlichen Verhältnisse des Sch. bei einer 850d-Pfändung ginge, denn diese kann der Sch. ja unter Vorlage von Urkunden selbst nachweisen.
    Bei Unterhaltspfändungen an sich wird beim hiesigen Gericht auch mittlerweile generell beigeordnet, obwohl ich damit nicht so ganz zufrieden bin, da z. B. bei Kindern diese Angelegenheit durchaus das Jugendamt als Beistand übernehmen könnte.
    Für die Bewilligung der PKH sehe ich weniger Schwierigkeiten, aber meistens wird es bei der Beiordnung schon manchmal harrig, da ein RA, der irgend'nen Antrag gestellt hat, häufig auch der Meinung ist, dass er nun beigeordnet werden müsse.
    Wie sieht es denn damit aus, wird bei anderen Gerichten die PKH-Bewilligung ebenfalls befristet? Wenn ja, für welche Dauer?
    Ich befristet diese auf vier Jahre nach Erlass der Bewilligung, da ich ja auch nicht länger Zeit hätte, die Verhältnisse zu überprüfen.

  • :D Wenn der RA hört, daß er in Hamburg für einen PfÜB, der "ins Leere geht" nur die Mindestgebühr bekommt, ist sein Drang beigeordnet zu werden schon deutlich geringer :teufel:

  • Zitat von hexe

    oder beherrscht dieser etwa die entsprechende Sprache?!:gruebel:



    In diesen Fällen in der Regel : ja !

    Ich schaue kommende Woche noch einmal nach den von mir oben erwähnten Entscheidungen, wenn ich dazu komme (Doppelvertretung...).

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Zitat von hexe

    Bei Unterhaltspfändungen an sich wird beim hiesigen Gericht auch mittlerweile generell beigeordnet, obwohl ich damit nicht so ganz zufrieden bin, da z. B. bei Kindern diese Angelegenheit durchaus das Jugendamt als Beistand übernehmen könnte.



    Dazu bin ich gerade auf folgende Entscheidung des BGH gestoßen (B. v. 20.12.2005, VII ZB 94/05):

    "Beantragt ein minderjähriger Unterhaltsgläubiger für die Zwangsvollstreckung die Beiordnung eines Rechtsanwalts, kann diese nicht mit der Begründung versagt werden, es bestehe die Möglichkeit, die Beistandschaft des Jugendamts zu beantragen."

  • Die "Erforderlichkeit der Beiordnung" kann nicht mit dem Hinweis das JA könne kostengünstiger arbeiten abgelehnt werden. Das wird damit begründet, dass die Beistandschaft ein freiwilliges Hilfsangebot darstelle (S.6 aaO) und die Vertretung in der Vollstreckung nicht ausdrücklich erwähnt sei. Mithin darf man hier nicht davon ausgehen, dass der Gesetzgeber "gleichwertige" Alternativen zum einen Beistandschaft zum anderen Anwaltsbeiordnung geschaffen hat. Es mus sich jede Entscheidung mit den im Beschluss vom 18.07.2003 aufgestellten individuellen Fallkriterien auseinander setzten, Die fiskalische Erwägung der Kostenersparnis bei Tätigwerden des JAs, zählt nicht als Kriterium in der Erforderlichkeitsprüfung. Dies erscheint mir als kosequente Fortführung der BGH Rechtsprechung.
    Ich ordne in M-Sachen RAe dem GLäubiger so gut wie nie bei - nur bei den Ami-Unterhlatspfändungen, weil es das LG so will :cool:. Ansosnten müssen sich die Anwälte argumentativ schon mächtig ins Zeug legen und bisher sind meine Zurückweisungen noch alle vom LG gehalten worden, :) sehr nett soweit!

  • Zitat von Erzett

    LG Hamburg hat bereits entschieden, daß eine Beiordnung grundsätzlich nicht erforderlich ist.



    Entscheidungen des LG HH zur Beiordnung in Zwvo-Sachen ?!

    :habenw (Meine Daten hast du ja...) :) . Danke im Voraus.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Im Rechtspfleger 2004, S. 190 ff ist ein recht ausführlicher Aufsatz zum Thema PKH u. Zwangsvollstreckung, den ich ganz hilfreich finde.

  • Muss nun doch noch einmal etwas konkreter werden: Wie sieht es mit der Beiordnung für den Sch. aus? Im konkreten Fall: Kontofreigabe. Wie sehen andere das? Hatte die Beiordnung abgelehnt, da dieser Antrag ggf. auf der Rechtsantragstelle hätte aufgenommen werden können. RA meint jedoch, wäre dem Sch. nicht zuzumuten, wegen zu langer Anfahrt und außerdem kein Geld für Fahrtkosten. RA war in derselben Stadt wie Sch.
    Was besagt denn die o. a. Entscheidung des LG Zweibrücken vom 13.03.2006, 4 T 37/06?
    Also ich finde - nach wie vor - dass Kontofreigabeanträge keine rechtlichen Schwierigkeiten beinhalten und daher (meistens sogar besser) direkt beim AG ohne RA gestellt werden können. Seht ihr das anders.
    Habe den Verdacht, die meiste Rechtsprechung zielt auf die Gl-Seite ab und daher Probleme was wirklich zutreffendes zu finden.

  • Das Vollstreckungsgericht sollte sich schon in der Nähe des Schuldners befinden. Also ist es ihm schon vergönnt es aufzusuchen. Oder ein anderes AG in seiner Nähe. Der Antrag ist i.d.R. rechtlich so einfach, daß dazu wirklich kein RA notwendig ist. Alles richtig gemacht.

  • Beiordnung für den Schuldner?
    Wenn ich als Rechtsantragstelle mit der Aufnahme des Antrags zurecht komme (und das tu ich doch immer...), kannes ja an der Schwierigkeit des Falls nicht liegen.
    Selbst wenn die Berechnung des freizugebenden Betrags schwierig wäre - der Schuldner muss ja nur beantragen "soviel wie geht!"

    Bei mir hats in folgenden Fällen trotzdem eine Beiordnung gegeben: Schuldner ist Fernfahrer, Schuldner hat 4 kleine Kinder und keinen Mann (den man hinschicken könnte :) ), Schuldner spricht kein richtiges Deutsch.

    Ansonsten wirds schon schwer mit der Begründung. Wenn kein Geld für die Fahrkarte da ist, dann reichts sicher noch für ne Briefmarke. Und die Unterlagen für den schriftlichen Antrag zusammen zu suchen ist auch nicht schwieriger, als für den persönlich gestellten Antrag.
    Ok, fürs Anschreiben brauchen sie schon ein Bisschen Hilfe: welche Angaben rein müssen und so, aber wer nicht zur RAST kommen kann, ruft sowieso meistens an. Da lässt sich das klären.

  • Schwierigkeiten bei den Kontofreigabeanträgen kann ich ebenfalls nicht erkennen, da diese hier sogar von der Geschäftsstelle der Zwangsvollstreckungsabt. zu Protokoll genommen werden :D , so dass es weder die RAST noch die Rechtspflüger betrifft.
    Habe den RA nochmal angeschrieben, dass ich keine Notwendigkeit seiner Beiordnung sehe, da keine Schwierigkeiten ersichtlich waren. Wenn er den Antrag bzw. ist bereits Beschwerde gegen meinen Zurückweisungsbeschluss, dann geht es halt ans LG. Ist ja auch immer wieder schön, deren Auffassung zu kennen :) .

  • Stimme wegen der Notwendigkeit einer Beiordnung beim Schuldner ja eigentlich 100% zu (RAe sind einfach nicht in der Lage, einen vernünftigen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen...), aber mein Problem dabei ist:
    Die Gläubiger sind stets anwaltlich vertreten. Dann darf ich doch die Beiordnung gar nicht mehr wg fehlender Notwendigkeit versagen, oder hab ich den 121 ZPO komplett falsch verstanden?
    Zum Glück werden Schuldneranträge bei uns sehr selten von RAen gestellt, was das Ganze sehr beschleunigt!

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