Vorschuß zu § 292 Abs. 2 InsO, wenn Masse vorhanden?

  • Ich habe in einer Verbraucherinsolvenzangelegenheit spaßeshalber einmal den Antrag gestellt, den Treuhänder mit der Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners zu beauftragen, nachdem ich dem Beschluß vor dem Schlußtermin entnommen hatte, daß 3.600,00 EUR an Masse zur Verfügung stehen. Dem IV stehen hieraus wohl zunächst 40 % zu, verbleiben also immer noch ca. 2.000,00 EUR an Masse.

    Auf meinen Antrag gem. § 292 Abs. 2 InsO fordert das Insolvenzgericht nun einen Vorschuß über 1.000,00 EUR an. Ansonsten soll der Antrag zurückgenommen werden. Gem. § 15 InsVV wären demnach 28,5 Stunden vorerst mal abgedeckt.

    In § 292 Abs. 2 InsO steht, daß die ihm zustehende Vergütung "gedeckt" oder vorgeschossen sein muß, wobei ich wg. diesem "gedeckt" davon ausgegangen bin, daß die Vergütung zunächst der Masse entnommen werden muß.

    1. Frage: Liege ich hier falsch? Muß ich vorschießen?
    2. Frage: Gibt's hier Erkenntnisse, wie viele Stunden für die Überwachung des Schuldners im Durchschnitt so pro Jahr anfallen?

  • Dem Verwalter stehen 40% der Masse als Vergütung zu, also 1440,-- Euro, dazu noch 15% Auslagen, also 216,-- Euro und dann noch die MWSt dazu, insgesamt 1970,64 Euro. Dazu kommen eventuell noch Zustellauslagen. Es verbleiben also nur etwa 1.600,-- Euro. Davon sind dann noch die Gerichtskosten zu decken. Der Rest ist zu verteilen, da für die WVP keine Rücklagen gebildet werden dürfen (Bestritten)

    Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.

    Bei uns fallen etwa 2 - 3 Stunden für die Überwachung im Jahr an.

    Alle Fragen beantwortet?

  • Alle Fragen beantwortet?



    ;) Nö:

    Der Rest ist zu verteilen, da für die WVP keine Rücklagen gebildet werden dürfen (Bestritten)

    Der Treuhänder ist nur zur Überwachung verpflichtet, soweit die ihm dafür zustehende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder vorgeschossen wird.



    Was heißt "bestritten"? Und wieso steht dann im Gesetz "gedeckt oder", wenn eben keine Rücklagen gebildet werden dürfen...??? :gruebel::gruebel::gruebel:

  • Bestritten heißt, dass hier von den Gerichten verschiedene Meinungen vertreten werden. Die einen bilden Rücklagen für die WVP und die anderen nicht.

    Gedeckt meint, dass in der WVP weitere pändbare Beträge zur Masse fließen.

    Jetzt alle Klarheiten beseitigt?

  • Ich wärm das Thema mal auf! Hab Schlusstermin im schriftlichen Verfahren und mit liegt ein Gläubigerantrag auf Übertragung der Überwachung der Obliegenheiten vor. So was hatten wir hier alle irgendwie noch nicht. Wie handhabt Ihr das in der Praxis mit dem Vorschuss? Der Gläubiger hüllt sich in Schweigen (vielleicht weiß er nicht, dass es was kostet :gruebel:). Macht Ihr eine Kostenrechung mit dem Betrag, was das Ganze vermutlich kostet und wartet auf den Zahlungseingang und ordnet dann die Überwachung an?

  • Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Auflage 2007
    Autor: Streck


    Wurde dem Treuhänder von der Gläubigerversammlung zusätzlich gem. § 292 Abs. 2 Satz 1 die Aufgabe der Überwachung des Schuldners übertragen, hat er einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Hierfür erhält er gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 InsVV regelmäßig 15,00 EUR pro Stunde, wobei das Gericht auch einen höheren oder niedrigeren Stundensatz festsetzen kann. Dabei können etwa die Qualifikation des Treuhänders oder die Schwierigkeit der Überwachungsaufgaben berücksichtigt werden (MK-Ehricke § 293 Rn. 18; ähnlich Kohte/Ahrens/Grote § 293 Rn. 12). Die Gesamthöhe der für die Überwachung des Schuldners gewährten Vergütung darf allerdings den Gesamtbetrag der Vergütung nach § 14 InsVV nur auf Beschluss der Gläubigerversammlung übersteigen (§ 15 Abs. 2 InsVV). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Gläubigerversammlung einen besonderen Überwachungsbedarf sieht oder wenn ein besonders qualifizierter Treuhänder gewonnen werden soll (HK-Landfermann § 293 Rn. 4).

  • Es darf die Vergütung nach § 14 InsVV ja nur nach entsprechendem Beschluss der Gläubigerversammlung überschritten werden. Da es in der WVP keine Gläubigerversammlung mehr gibt und eine Korrektur daher nicht möglich wäre: Was passiert denn, wenn sich herausstellt, dass der Überwachungsaufwand enorm ist? Schränkt dann der TH seine Überwachungsaufgaben ein, so dass er maximal soviele Stunden im Jahr tätig wird, wie bezahlt werden, und wenn die im April abgearbeitet sind, fängt er erst im Januar wieder an zu überwachen? Insofern müsste die Gl.-Vers. doch eigentlich immer dazu angehalten werden, die Kappungsgrenze abzubedingen?!!

  • rainer19652003: Vielen Dank für die Ausführungen, jedoch hast Du mir leider nicht verraten, wie Du das mit dem Vorschuss machst (die Anforderung meine ich, s. Urspungsbeitrag).

    Die InsVV spricht im Übrigen von einer Vergütung von 35 Euronen pro Stunde?!

  • rainer19652003: Vielen Dank für die Ausführungen, jedoch hast Du mir leider nicht verraten, wie Du das mit dem Vorschuss machst (die Anforderung meine ich, s. Urspungsbeitrag).

    Die InsVV spricht im Übrigen von einer Vergütung von 35 Euronen pro Stunde?!



    Ich habe hier nur kleine Verfahren, wo die Überwachung angeordnet worden ist. Die Zeitdauer für die Überwachung beträgt pro Verfahren etwa zwei Stunden im Jahr und diesen Vorschuss (5 Jahre x 30,-- Euro) habe ich dann vom Gläubiger angefordert. Überweist der Gläubiger diesen Vorschuss nicht, dann gibt es auch keine Überwachung. Ansonsten lieber etwas mehr anfordern. Du kannst es dann dem Gläubiger ja zurückerstatten.

    Wie begründet er denn die 35,-- Euro/Stunde?

  • Die 35 Euro stehen doch in der InsVV § 15 I2.

    War bei deinen Verfahren dann immer ein Schusstermin? Also ein richtiger Termin meine ich, nicht ein schriftlicher?
    Weil meine Kollegin meint, ich hab im schriftlichen Verfahren ja keine Gläubigerversammlung, die die Überwachung beschließen kann.

  • Ja, den meinte ich :oops:. :wechlach:

    Aber meinst Du, da braucht man noch eine eigene Gl-Versammlung für die Übertragung der Überwachung, weil ich mit meinem schriftlichen Schlusstermin keine Gl-Versammlung habe und diese ja über die Übertragung entscheidet?

  • Ja, ich meine Du musst noch einen Termin bestimmen für die Gläubigerversammlung und im schriftlichen Verfahren geht das nicht.


    Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006
    Autor: Streck



    Nur die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners zu überwachen. Da aber nach der Ankündigung der Restschuldbefreiung der Gläubigerversammlung durch das Gesetz kein Platz mehr eingeräumt ist und die Voraussetzungen für ihre Einberufung nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr vorliegen, muss die Beauftragung zur Überwachung spätestens zum Schlusstermin erfolgen (FK-Grote § 292 Rn. 17; MK-Ehricke § 292 Rn. 42; a.A.: Heyer, Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren, S. 95). Häufig ist das Bedürfnis für eine Überwachung des Schuldners im Schlusstermin noch nicht klar. In diesem Fall können sich bedingte Beschlüsse der Gläubigerversammlung empfehlen, z.B. ein Beschluss, nach dem eine Überwachung stattfinden soll, falls der Schuldner seinen Arbeitsplatz verliert

  • Hm, meinste das geht noch, nachdem mein schriftlicher ST schon "anberaumt" war. Der Antrag ist binnen der Frist gekommen, die ist aber mittlerweile abgelaufen!

  • Ergänzend: € 15,00 war Stand bis 06.10.2004; durch die InsVV-Änderung 2004 wurde der Satz auf € 35,00 angehoben.

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