Recht auf Erteilung einer weiteren VA?

  • Ich brauche dringend einen Hinweis. Ein Urteilsgläubiger will eine weitere vollstreckbare Ausfertigung mit der Begründung, dass in mehrere Gegenstände des Schuldners zu vollstrecken sei. Er legt die 1. VA dabei aber nicht vor. (muss er?) Grundsätzlich ist dies möglich, aber in diesem Fall hat vor einigen Monaten ein Forderungskäufer die Kopie eines Kaufvertrags vorgelegt und wollte eine Rechtsnachfolgeklausel. Dies ist letzlich nur wegen der fehlenden Form des Vertrags abgewiesen worden. Muss (oder darf) ich jetzt anzweifeln, dass der Kläger noch ein Recht auf Erteilung einer weiteren VA hat ?

  • Du darfst (fast) alles. Vorlegen muss er den Titel grundsätzlich nicht, wenn Du allerdings Zweifel hast kann Du Dir den Titel vorlegen lassen. ( Vermutlich kommt dann das Argument, dass sich der Titel in Timbuktu zur Vollstreckung befindet) Grundsätzlich ist es natürlich das Problem des Schuldners sich vor einer Doppelvollstreckung zu schützen.

  • Du darfst (fast) alles. Vorlegen muss er den Titel grundsätzlich nicht, wenn Du allerdings Zweifel hast kann Du Dir den Titel vorlegen lassen. ( Vermutlich kommt dann das Argument, dass sich der Titel in Timbuktu zur Vollstreckung befindet) Grundsätzlich ist es natürlich das Problem des Schuldners sich vor einer Doppelvollstreckung zu schützen.



    Grds.

    :zustimm:

    Ob es in Zweifelsfällen nicht doch möglich ist, die Vorlage der 1. Ausfertigung zu verlangen, weiß ich aus dem Bauch heraus leider auch nicht.

    Evtl. könnte man den Schuldner und auch den vermeintlichen Forderungskäufer zu dem Antrag hören.

  • Die erste vollstreckbare Ausfertigung habe ich mir noch nie vorlegen lassen. Allerdings höre ich vor Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung immer den Schuldner an. Es könnte ja sein er hat schon was bezahlt.

  • Ich habe noch mal ein wenig gesucht, ob der Gläubiger in Zweifelsfällen verpflichtet ist, die 1. Ausfertigung dem Gericht vorzulegen, habe aber leider nichts gefunden.

    Ich tendiere aber dazu, diese Frage zu bejahen (in den Kommentaren steht sinngemäß, der Gläubiger müsse seine Stellung glaubhaft machen und in Zweifelsfällen auch beweisen).

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