Vertretung Bank

  • Hi!

    Folgendes Problem:Löschungsbewiiligung der Bank bezüglich Grundschuld liegt vor.Die Bewilligung enthält das Siegel der Bank sowie die Unterschrift.
    Reicht die Bewilligung ohne Vertretungsnachweis aus?

  • Siegelführend führt zu § 29 Abs. 3 GBO. Also reicht neben dem Siegel die Unterschrift. Ob der Unterzeichner das bankintern durfte, hat die Bank zu prüfen und zu verantworten. Sollte also in Ordnung sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn die Bank siegelführend ist braucht noch nicht mal die Anzahl der Unterschriften geprüft zu werden. Steht irgendwo im Demharter zu § 29.

  • Wenn die Bank siegelführend ist und das Siegel (natürlich nebst Unterschrift) drauf ist, reicht das aus.



    Eine Sparkasse und deren Vorstand sind keine Behörde
    (OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.1997, 10 Wx 40/97; juris), eine sonstige Bank auch nicht.

    Also nichts mit Behördeneigenschaft nach § 29 Abs. 3 GBO.



    Wo steht in meinem von dir zitierten Beitrag denn, dass eine Sparkasse eine Behörde i. S. d. § 29 Abs. 3 GBO ist? Oder dass sie Behördeneigenschaft besitzt? :gruebel: Ich sprach allgemein von "siegelführend", und das dürften bestimmte Banken wohl ohne Zweifel sein.

    Habe hier keinen Kommentar, aber die in #3 und 4 angesprochene Regelung des § 29 Abs. 3 GBO dürfte hier evtl. entsprechend gelten. :confused:

  • Auch ich sagte ausdrücklich: Vgl. § 29 Abs.3 GBO.

    Im Ergebnis bleibt es sich gleich, ob eine Behörde, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, eine Landesbank, eine Sparkasse oder eine sonstige Institution bzw. Einrichtung siegelführend ist.


  • Im Ergebnis bleibt es sich gleich, ob eine Behörde, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, eine Landesbank, eine Sparkasse oder eine sonstige Institution bzw. Einrichtung siegelführend ist.



    Ich darf als ö.b.u.v Sachverständiger ein Rundsiegel führen, jeder Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, ö.b. Vermessungsingenieur auch.
    Das Rundsiegel und meine Unterschrift allein reicht ja wohl kaum für GBO § 29 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 aus.

    Die Sparkassen sind Wirtschaftsunternehmen mit der Aufgabe, in ihrem Geschäftsgebiet die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. (z.B. § 2 Sparkassengesetz LSA)

    In § 29 Abs. 3 GBO steht aber nun mal nur was von Behörden, nicht von Siegel führenden Wirtschaftsunternehmen. Es gibt auch keine (neuen) Sparkassenbeamten mehr, die die "Behörde" Sparkasse vertreten könnten.
    Eine außerplanmäßige Regelungslücke, die zur Auslegung entgegen dem Wortlaut berechtigen würde, gibt es in § 29 GBO auch nicht, denn als der erlassen wurde, wurden die Sparkassen noch als Behörde verstanden, nicht als Wirtschaftsunternehmen.

    Ein Wirtschaftsunternehmen kann auch keine öffentliche Urkunde ausstellen. Eine Versicherung, in der lediglich die Unterschrift beglaubigt ist, erfüllt auch nicht die Formvoraussetzungen der GBO § 29 Abs 1 S 2 (BGH, DNotZ 1985, 367-368; auch juris)

    Sparkassen wollten Wirtschaftsunternehmen werden und haben dabei übersehen, dass sie die Vorteile einer Behörde verlieren. Damit müssen sie nun halt leben.

  • @Schätzer:

    Stellst du in deinem Beitrag #11 - und so lese ich diesen - tatsächlich in Abrede, dass es siegelführende Kreditinstitute gibt, die unter Beidrückung ihres Siegels Erklärungen abgeben können, die auf Grund eben dieses Siegels der Form des § 29 GBO entsprechen!?



    Ich denke, dass ist Schätzers Absicht und ich bekomme richtig Lust, mit seiner Ansicht demnächst die hiesige Sparkasse ein wenig zu ärgern.

  • Ja, ich lese immer erst den Wortlaut des Gesetzes. Der § 29 GBO ist da eindeutig.

    Nun kann ein Gericht es ja noch über den Wortlaut hinaus anders auslegen. Eine solche vom Wortlaut abweichende Auslegung durch einen (oder mehrere) Richter habe ich trotz intensiven Suchens bisher noch nicht gefunden. Wo (bisher) kein Kläger, da auch kein Richter.

    Wer wie bei einer Sparkasse zeichnet, ist in keinem öffentlichen Register hinterlegt gewesen.

    Sparkassen waren aber nicht schon immer "nur" Wirtschaftsunternehmen, sondern wurden traditionell als Behörde der Gewährträgers angesehen. Das sind sie aber nun nicht mehr.

    Der Beschluss des Verwaltungsrats der Sparkasse, dass Herr X oder Y zum Vorstand berufen wird, wird nämlich nicht amtlich bekannt gemacht. Das (meinen zu) wissen die meisten Leute, auch Grundbuchbeamte, nur, weil es im Lokalteil der Zeitung stand.

    Um überhaupt Organwalter nachweisen zu können, lassen sich Sparkassen seit einiger Zeit auch ins Handelsregister eintragen. Das beantragt dann der Vorstand für sich selbst.
    Was passiert eigentlich mit gesiegelten und unterschriebenen Anträgen z.B. des Bankhaus Partin, der BkmU Bank Berlin oder der BFI Bank AG Dresden?

    Werden eigentlich Anträge mit Siegel und irgend einer Unterschrift z.B. der Bankcoop S.A., Banc Post s.a., bancorex, BCR - Banca Comerciala Romana, International Bank of Religions - Banca Internationala a Religiilor, Vanguard Securities mit Sitz in Rumänien auch anerkannt oder werden diese zurück gewiesen, obwohl Rumänien jetzt EU-Mitglied ist oder werden diese Banken anders behandelt als deutsche Banken oder Sparkassen, also nach EU-Recht diskriminiert.

    Ich weiß, dass das bei allen Grundbuchämtern (und nicht nur dort) schon immer so gemacht worden ist, dass das Siegel und die Unterschriften (der Vorstände?) als ausreichend angesehen worden sind.

    Das war, als die Sparkasse noch Behörde war, ja auch ausreichend.

    Nur die Zeit ist vorbei.

    Ich denke, dass ist Schätzers Absicht und ich bekomme richtig Lust, mit seiner Ansicht demnächst die hiesige Sparkasse ein wenig zu ärgern.



    Du hast es erkannt. Die ortsansässigen Notare werden dich lieben.

  • Ja, ich lese immer erst den Wortlaut des Gesetzes. Der § 29 GBO ist da eindeutig.

    Nun kann ein Gericht es ja noch über den Wortlaut hinaus anders auslegen. Eine solche vom Wortlaut abweichende Auslegung durch einen (oder mehrere) Richter habe ich trotz intensiven Suchens bisher noch nicht gefunden. Wo (bisher) kein Kläger, da auch kein Richter.



    Zur formgerechten Erklärung einer Sparkasse siehe LG Marburg, Beschluss vom 22.12.2000, 3 T 330/00 (Rpfleger 2001, 175):

    "[...] Die Aufhebung von § 36 HGB durch das HRefG vom 22.6.1998 hat an der Behördeneigenschaft der hessischen Sparkassen nichts geändert."

  • Zur formgerechten Erklärung einer Sparkasse siehe LG Marburg, Beschluss vom 22.12.2000, 3 T 330/00 (Rpfleger 2001, 175):
    "[...] Die Aufhebung von § 36 HGB durch das HRefG vom 22.6.1998 hat an der Behördeneigenschaft der hessischen Sparkassen nichts geändert."



    Kann für Hessische Sparkassen (noch) zutreffen, denn das Hessische Sparkassengesetz ist vom 10. November 1954, GVBl. S. 197, In der Fassung vom 24. Februar 1991, GVBl. I S, 78. Da steht nichts wie in z.B. LSA von Unternehmen.

    Nach § 4 NSpG sind Sparkassen Unternehmen, also ausdrücklich keine Behörden.
    Dort liegt die selbe Rechtslage wie in LSA vor. Das OLG in Naumburg hat den Sparkassen in LSA die Behördeneigenschaft ausdrücklich nicht zuerkannt.(OLG Naumburg, Beschluss vom 11.11.1997, 10 Wx 40/97; juris)
    Für eines muss der Gesetzgeber sich nun mal entscheiden: Entweder sind die Sparkassen Behörden oder Unternehmen.

    @HorstK

    Also in Hessen würde ich die Sparkasse (noch) nicht "ärgern", sonst aber lohnt sich ein Blick in das jeweilige Sparkassengesetz, ob das was von Unternehmen steht.

  • Im hiesigen Bereich ist die Sparkasse eine "ganz normale" AG und muss dementsprechend ganz normale Vertretungsnachweise beibringen (wobei man die Namen der Vertreter ohnhin schon fast auswendig weiß)

  • [
    Kann für Hessische Sparkassen (noch) zutreffen, denn das Hessische Sparkassengesetz ist vom 10. November 1954, GVBl. S. 197, In der Fassung vom 24. Februar 1991, GVBl. I S, 78. Da steht nichts wie in z.B. LSA von Unternehmen.


    Das Hessische Sparkassengesetz ist zuletzt am 10.04.07 (GVBl. I S.252)geändert worden. So weit ich weiss, ist § 7 aber unverändert ("Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde").

    Das Sparkassengesetz RLP bestimmt in § 1, dass die Sparkassen Anstalten des öffentlichen Rechts sind, die Dienstsiegel führen.

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