(SORRY stehe im Moment etwas auf der Leitung)
Nach meiner Kenntnis entsteht die Anwaltsgebühr für das EV-Verfahren est nachdem der GV die Voraussetzungen nach § 807 ZPO geschaffen hat.
Wie ist es jedoch wenn der Anwalt gar keinen EV-Antrag stellt sondern nur das Vermögensverzeichnis vom Gericht anfordert oder eine Anfrage macht.
Entsteht dann die Gebühr weil eine "Tätigkeit" im EV-Verfahren erfolgt ist.
RVG Auftragsgebühr für EV-Verfahren
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GVCom -
20. April 2006 um 18:24
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Ich würde das als Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ansehen. Also entsteht eine 3/10 Gebühr. Schließlich dient das VV der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Selbst bei einer Anfrage an das SchVerz sehe ich das so.
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da stimme ich auch zu. (s. Horst-Reiner Enders, RVG für Anfänger, 12. Aufl. Rn. 1672)
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sowohl nach BRAGO und auch nach RVG entsteht
k e i n e Gebühr für die reine Anfrage, ob der Schuldner eV geleistet hat
(vorbereitende Handlung wie die kostenfreie EMA-Anfrage
auch)
e i n e Gebühr die die Abforderung des VV beim Amtsgericht, allerdings
nicht neben einer Gebühr für einen Kombi-Antrag an den GV,
wenn dort die 3/10 f.d. eV Verf bei Vorl. der Vorauss
entstanden ist. Dann sind beide Maßnahmen eine Einheit.
Enders ist zuweilen sehr Anwaltsorientiert und nicht immer herrschend.
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