RVG Auftragsgebühr für EV-Verfahren

  • (SORRY stehe im Moment etwas auf der Leitung)
    Nach meiner Kenntnis entsteht die Anwaltsgebühr für das EV-Verfahren est nachdem der GV die Voraussetzungen nach § 807 ZPO geschaffen hat.
    Wie ist es jedoch wenn der Anwalt gar keinen EV-Antrag stellt sondern nur das Vermögensverzeichnis vom Gericht anfordert oder eine Anfrage macht.
    Entsteht dann die Gebühr weil eine "Tätigkeit" im EV-Verfahren erfolgt ist.

  • Ich würde das als Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung ansehen. Also entsteht eine 3/10 Gebühr. Schließlich dient das VV der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung. Selbst bei einer Anfrage an das SchVerz sehe ich das so. :gruebel:

  • Zitat von Sina


    RVG für Anfänger, 12. Aufl.



    :what:
    Es gibt ein "RVG für Anfänger" schon in der 12. Auflage?! :wow

    Aber ich glaube, so ein Werk könnte ich auch mal brauchen. Vielleicht verstehe ich dann mal dieses merkwüdige Gesetz etws besser... :bahnhof:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • sowohl nach BRAGO und auch nach RVG entsteht

    k e i n e Gebühr für die reine Anfrage, ob der Schuldner eV geleistet hat
    (vorbereitende Handlung wie die kostenfreie EMA-Anfrage
    auch)


    e i n e Gebühr die die Abforderung des VV beim Amtsgericht, allerdings
    nicht neben einer Gebühr für einen Kombi-Antrag an den GV,
    wenn dort die 3/10 f.d. eV Verf bei Vorl. der Vorauss
    entstanden ist. Dann sind beide Maßnahmen eine Einheit.

    Enders ist zuweilen sehr Anwaltsorientiert und nicht immer herrschend.

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