Titelumschreibung auf Erbe

  • Hallo,
    habe folgendes Problem:
    Nach Tod des Schuldners habe ich den Titel auf die Erben umschreiben lassen wollen und dazu eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments nebst beglaubigter Abschrift des Eröffnungsprotokolls nach Ablauf der Erbausschlagungsfrist an das Mahngericht übersandt.
    Sodann erhielt ich die Mitteilung, dass diese Schriftstücke nicht ausreichend sind und ein Erbschein vorzulegen ist.

    Habe darauf hin mit der Rechtspflegerin telefoniert. Sie sagte, sie würde grundsätzlich darauf bestehen, dass bei Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel der Erbschein vorgelegt wird. Sie meinte, ein notarielles Testament wäre ja ganz nett, aber daraus würde nicht hervorgehen, ob der Erbe angenommen oder ausgeschlagen hat etc. Es interessiert sie auch nicht, dass die Ausschlagsfrist schon lange abgelaufen ist, weil es da ja auch Anfechtungsmöglichkeiten gebe...
    Muss ich nun wirklich einen Erbschein beantragen?

    Habe nun hier im Forum einen ähnlichen Fall gefunden, wonach die Meinung vertreten wurde, dass für eine Titelumschreibung die Vorlage des Eröffnungsprotokolls nebst Testament gem. § 727 ZPO ausreichend sei.

  • Die Kollegin vom Mahngericht stellt sich m. E. etwas kleinlich an. Auf Grundlage von Eröffnungsprotokoll nebst not. Testament werden normalerweise die Grundbücher umgeschrieben (§ 35 I 2 GBO). Kaum ein Erbe benötigt in solch einem Fall einen Erbschein, um seine Erbenstellung auch gegenüber Banken pp. nachweisen zu können.

    Notfalls muss die Nachlassakte vom Mahngericht beigezogen werden. Das kannst Du beantragen.

  • ..ebenso wie die Vorposter.
    Man sollte keine strengeren Maßstäbe anlegen als das GBA.
    Als mir in einem ähnlichen Fall (not. Testament) allerdings Ausschlagungserklärungen der eingesetzten Erben vorgelegt wurden, habe ich doch den ES verlangt. Auf den ich noch immer warte..... :gruebel:

  • Zunächst vielen Dank für die Antworten. Werde versuchen, die Rechtspflegerin mit den o. a. angeführten Argumenten zu überzeugen. Vielleicht funktioniert das ja.

  • Die Kollegin vom Mahngericht stellt sich m. E. etwas kleinlich an. Auf Grundlage von Eröffnungsprotokoll nebst not. Testament werden normalerweise die Grundbücher umgeschrieben (§ 35 I 2 GBO). Kaum ein Erbe benötigt in solch einem Fall einen Erbschein, um seine Erbenstellung auch gegenüber Banken pp. nachweisen zu können.

    Notfalls muss die Nachlassakte vom Mahngericht beigezogen werden. Das kannst Du beantragen.



    Ich habe hier eine nette Vertretungsakte:
    Antrag auf Rechtsnachfolgeklausel, vorgelegt werden beglaubigte Abschriften der beglaubigten Abschriften des Eröffnungsprotokolls und dreier(!!) Testamente. Kann man hier auch keinen Erbschein verlangen, muss ich die 3 Testamente durchackern , um auf den Erben zu kommen?

  • Wenn die Erbfolge sich aus den 3 Testamenten relativ sicher ergibt, dann reicht das m. E.
    Du wirst ja im Zweifel die "Erben" auch anhören.

    Bei Auslegungsschwierigkeiten kannst Du aber einen ES verlangen. Macht das GBA auch immer so.

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Titelumschreibung auf den Erben. Ich hab daraufhin eine Erbscheinsausfertigung angefordert, aber Der Antragsteller ist der Meinung es genügt, dass er mir einen beglaubigten Grundbuchauszug (vom Juni 2009) vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, dass A auf Grund Erbscheins vom... Erbe geworden ist.
    Was meint ihr? Genügt das?

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