Hallo,
habe folgendes Problem:
Nach Tod des Schuldners habe ich den Titel auf die Erben umschreiben lassen wollen und dazu eine beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments nebst beglaubigter Abschrift des Eröffnungsprotokolls nach Ablauf der Erbausschlagungsfrist an das Mahngericht übersandt.
Sodann erhielt ich die Mitteilung, dass diese Schriftstücke nicht ausreichend sind und ein Erbschein vorzulegen ist.
Habe darauf hin mit der Rechtspflegerin telefoniert. Sie sagte, sie würde grundsätzlich darauf bestehen, dass bei Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel der Erbschein vorgelegt wird. Sie meinte, ein notarielles Testament wäre ja ganz nett, aber daraus würde nicht hervorgehen, ob der Erbe angenommen oder ausgeschlagen hat etc. Es interessiert sie auch nicht, dass die Ausschlagsfrist schon lange abgelaufen ist, weil es da ja auch Anfechtungsmöglichkeiten gebe...
Muss ich nun wirklich einen Erbschein beantragen?
Habe nun hier im Forum einen ähnlichen Fall gefunden, wonach die Meinung vertreten wurde, dass für eine Titelumschreibung die Vorlage des Eröffnungsprotokolls nebst Testament gem. § 727 ZPO ausreichend sei.